Kindesmutter heiratet: Kindesunterhalt gestrichen!

28. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
gclas
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesmutter heiratet: Kindesunterhalt gestrichen!


Die bisher alleinerziehende und unverheiratet gewesene Mutter hat geheiratet, bekam bis dahin Unterhalt für das nun 8-jährige Kind vom Jugendamt,weil der Vater a) nie zahlte und b) jetzt lange Zeit im Knast sitzt. Nachdem die Mutter heiratete, stellte das Jugendamt die Unterhaltsvorschusszahlungen für das Kind ein, mit der Begründung, die Mutter habe ja geheiratet und jetzt entfalle der Unterhaltsvorschuss für ihr Kind. Durch ihre Ehe und das Einkommen ihres Mannes sei eine Lebensgemeinschaft entstanden, die für das Kind aufzukommen habe. Kann mir mal jemand sagen, was daran falsch oder richtig ist?
Ich bin der Meinung der Kindesvater (egal ob er im Knast sitzt oder ob er zahlungsfähig ist) ist weiter unterhaltspflichtig und wenn er nicht zahlt oder zahlen kann, muss das Jugendamt mit weiter Unterhaltsvorschüsse leisten.
Günther

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo gclas,

das ist so richtig!
Nicht im Sinne von Gerechtigkeit, aber im Sinne des Gesetzes und der hiesigen (Un)Rechtsprechung.
Im folgenden Fall ist das Kind bereits 15, aber lies selbst:
BSG B14 AS 2/08 R

Lieben Gruß












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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@ARTiger,
wo ist der Zusammenhang zwischen AlgII und Unterhaltsvorschusszahlungen?


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"Wer kämpft, kann gewinnen. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo hamburgerin01,

UV wie ALGII dienen der temporären staatlichen Unterstützung von Bedürftigen.
Ist die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben, entfällt der Anspruch auf Bezug.
In beiden Fällen wird dies zunächst angenommen, wenn sich die Leistungen beziehende Bedarfsgemeinschaft um ein solventes Mitglied zu einer möglichen Einstehensgemeinschaft entwickelt.
Im Falle des hier großzügig erscheinenden UVG geschieht dies mit der erneuten Eheschließung und ich spiele hier mal den Propheten: Noch!
In Anbetracht der Tatsache, dass immer mehr Pflichtige den Kindesunterhalt nach § 1612a BGB nicht mehr bedienen können, es aber immer mehr Pflichtige gibt, gehe ich von einer baldigen Änderung dahingehend aus, dass sich zukünftig die Einstehensgemeinschaften insgesamt auf alle im gemeinsamen Haushalt Lebenden frühzeitiger ausweiten werden.

Gute Nacht

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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo ARTiger,
auch wenn Du mit deinen Erläuterungen sicher recht hast, so ist doch die rechtliche Lage bei AlgII und bei ehelicher Lebensgemeinschaft völlig verschieden.
Hier gilt:

Unterhaltsvorschussgesetz
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
....
2.im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, ....

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"Wer kämpft, kann gewinnen. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12329.03.2010 09:27:10
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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