Kindergeldsanspruch

6. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
philbob
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindergeldsanspruch

Hallo Liebes 123recht - Forum. Ich habe ein Problem bezüglich der Rückzahlung meines Kindergeldes an meine Eltern. Ich habe bereits ein Schreiben verfasst, und hoffe, dass ihr mir eventuell helfen könnt!

Vielen Dank schonmal im Voraus! :)

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund akuter Unstimmigkeiten mit meinen Erziehungsberechtigten bezüglich Rückzahlungen von Unterhaltskosten, die durch Studienunterstützung entstanden sind, erbitte ich rechtliche Beratung.

Die wichtigsten Fakten zu meinem Fall:

Ich habe mein Erststudium in 8, statt in der veranschlagten Regelstudienzeit mit 6 Semestern, absolviert. Dies führte bereits bei der Beendigung des 6. Semesters zu Streitigkeiten, weshalb ich das Angebot unterbreitete die Kosten für die restliche Studienzeit, nach Beendigung des Studiums, zurückzuzahlen. Es wurde leider nie genau festgelegt, was genau ich zurückzuzahlen habe.

Während des 7. und 8. Semesters meines Studiums, genau 12 Monate, habe ich folgende Unterstützungen erhalten:

- 330 € Mietkosten
- 48 € Private Zusatzversicherung (Von der ich keine genaue Kenntnis hatte)

daraus ergibt sich eine Summe von: 4536 €

Dazu ist anzumerken, dass meine Eltern während der gesamten Studienzeit monatlich Kindergeld für mich bezogen haben. Dies entspräche auf die letzten 12 Monate gesehen, einem Betrag von 2304 €. Einen Anspruch auf BaföG hatte ich leider nicht, da mein Vater deutlich zu viel verdient.

Das Geld habe ich stets von meinem Vater erhalten, während das Kindergeld an meine Mutter überwiesen wurde.

Als ich nun bei dem Gespräch zu den Rückzahlungen anmerkte, dass von der Gesamtsumme die Summe des Kindergeldes für die letzten 12 Monate abzuziehen sei, da dieses Geld dem entsprechenden Kind zur Versorgung zustünde und nicht aus der Tasche meiner Eltern gezahlt würde, eskalierte das Gespräch. Es wurde mit meinen nicht eingehaltenen, moralischen Pflichten als Kind argumentiert, weshalb mir das Kindergeld nicht zustünde. Ein weiterer Grund für die Verwehrung des Kindergeldes sei die schlechte Kommunikation bezüglich der Beendigung meines Studiums. Wobei man generell sagen muss, dass der Kontakt und die Kommunikation immer schlecht gewesen ist.
Als Friedensangebot wurde mir der Vorschlag unterbreitet lediglich die Hälfte des Kindergeldes, sprich 12 x 96 € zurückzahlen zu müssen.

Nun zu meinen Fragen:
Ist es gerechtfertigt, dass ich mehr Geld zurückzahle, als meine Eltern für mich ausgeben mussten? (Ich habe alle weiteren Kosten aus eigener Tasche finanziert)
Dürfen meine Eltern, im speziellen meine Mutter, darüber entscheiden wofür das Kindergeld ausgegeben wird? (Sie hat es jeden Monat für sich behalten)

Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Bemühungen!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 88x hilfreich)

Hast Du während des gesamten Studiums nicht bei Deinen Eltern gelebt?
Wie alt bist Du? Hast Du vor dem Studium schon andere Ausbildungen begonnen oder abgeschlossen?

Im Idealfall:
Du hast während des Studiums nicht bei den Eltern gelebt, Deine Ausbildung hast Du zielstrebig verfolgt und Deine Eltern sind leistungsfähig...
Du hättest dann eine UH-Anspruch von 735 Euro/Monat (inkl. Kindergeld).

Dieser wurde seitens der Eltern nicht erfüllt. Du hast den UH aber vermutlich auch nie gefordert, deshalb kannst Du nicht nachfordern.

Das Kindergeld steht Dir aber auf jeden Fall zu (wenn Du nicht bei Deinen Eltern gelebt hast).

Wie hoch ist denn das Einkommen Deiner Eltern?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
philbob
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Gaestin):
Hast Du während des gesamten Studiums nicht bei Deinen Eltern gelebt?


Ich habe nur in dem ersten Semester noch zuhause gewohnt.

Zitat (von Gaestin):
Wie alt bist Du? Hast Du vor dem Studium schon andere Ausbildungen begonnen oder abgeschlossen?


24; das ist mein abgeschlossenes Erststudium, ohne vorherige Ausbildung o.Ä.

Zitat (von Gaestin):
Dieser wurde seitens der Eltern nicht erfüllt. Du hast den UH aber vermutlich auch nie gefordert, deshalb kannst Du nicht nachfordern.


Würde ich auch nicht wollen, ich möchte nur nicht mehr Geld zurückzahlen, als ich müsste.

Zitat (von Gaestin):
Das Kindergeld steht Dir aber auf jeden Fall zu (wenn Du nicht bei Deinen Eltern gelebt hast).


Sprich, ich könnte die Aufforderung, die Hälfte des Kindergeldes zurückzuzahlen, komplett negieren?
Gibt es dazu eine rechtliche Grundlage die du mir nennen kannst, damit ich sie meinen Eltern vorlegen kann? Ich bin in den Paragraphen zum Kindergeld diesbezüglich leider nicht fündig geworden.

Zitat (von Gaestin):
Wie hoch ist denn das Einkommen Deiner Eltern?


Weit über dem Normalverdienst.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Du musst, rechtlich gesehen, "0" € zurückzahlen, denn gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. Damit ist die Frage eigentlich schon abschließend beantwortet.

Ergänzend dazu:
Auch wenn Du die Regelstudienzeit überschritten hast, warst Du U-berechtigt. Überschreitungen von nicht mehr als einem Drittel der Regelstudienzeit werden familienrechtlich akzeptiert. Du hattest also auch in den beiden letzten Semestern Anspruch auf U.
Er hätte aber eingefordert werden müssen. Jetzt ist der Anspruch auf höhere Leistung verwirkt.

Allerdings ist die Aussage, dass Dir das KiGeld auf jeden Fall zusteht, falsch, obwohl der Name Kindergeld das so suggeriert.Das Thema ist in Wiki gut erklärt. Schau unter Anspruchsberechtigte nach
https://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld_(Deutschland)
Ohne Unterhaltsanspruch hättest Du keinen Rechtsanspruch gehabt.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich denke, es kommt hier überhaupt nicht darauf an, ob Unterhalt verbraucht ist oder nicht. Fakt ist, dass die Eltern und der Sohn eine Darlehensvereinbarung getroffen haben. Aus dieser wird jetzt offensichtlich Geld zurück gefordert. Bleibt nur die Frage, wie viel.

Grundsätzlich steht das Kindergeld bei volljährigen Kindern nur dann direkt zu, wenn sie nicht mehr zu Hause leben und die Eltern keinen Unterhalt mindestens in Höhe des Kindergeldes zahlen. Die Eltern haben das Kindergeld also zu recht bekommen. Allerdings fließt ab 18 dieses Geld in die Unterhaltsberechnung mit ein. Ich würde bei dem Darlehensvertrag in Anlehnung an das Unterhaltsrecht das Kindergeld mit der Summe, die zurück zu zahlen ist, verrechnen. Was das für eine Zusatzversicherung ist, keine Ahnung. Da müsste man mehr Einzelheiten wissen.

Ich würde deshalb bei der Berechnung der Höhe des Darlehens die Zusatzversicherung raus lassen, Kindergeld einberechnen. So als Einstieg in die Verhandlungen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich denke, es kommt hier überhaupt nicht darauf an, ob Unterhalt verbraucht ist oder nicht. Fakt ist, dass die Eltern und der Sohn eine Darlehensvereinbarung getroffen haben.


Das sehe ich aber mal komplett anders. Fakt ist, dass die Eltern sich ihren Unterhaltsverpflichtungen entziehen wollten und so das studierende Kind unter Druck gesetzt haben um eine Rückzahlungsvereinbarung des Unterhaltes zu erzwingen, zu dem sie (die Eltern) gesetzlich verpflichtet waren. Hinzu kommt, dass sie dem Kind das ihm zustehende Kindergeld vorenthalten haben.

Ich bin immer dafür, dass Kinder sich selber finazieren, aber so geht es auch nicht. Und wenn das Kind das Studim in der Regelstudienzeit (aus welchen Gründen auch immer) nicht schafft, dann ist das eben so. Setzt man halt keine Kinder in die Welt, wenn man nicht dafür sorgen will.

Keine Ahnung was da abgegangen ist, aber rechtlich gesehen haben die Eltern mAn keinerlei Ansprüche dem Kind gegenüber.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9310x hilfreich)

Zitat:
Keine Ahnung was da abgegangen ist, aber rechtlich gesehen haben die Eltern mAn keinerlei Ansprüche dem Kind gegenüber.

Merkwürdige Einstellung in einem Rechtsforum.
Erhaltener Unterhalt muss nicht zurückgezahlt werden, ein Kredit dagegen schon.
Und hier haben Eltern und Kind offenbar einen Kredit vereinbart.
Dies führte bereits bei der Beendigung des 6. Semesters zu Streitigkeiten, weshalb ich das Angebot unterbreitete die Kosten für die restliche Studienzeit, nach Beendigung des Studiums, zurückzuzahlen.
Dieses Angebot haben die Eltern angenommen, daran muss sich das Kind nun festhalten lassen.
Das Kind hätte natürlich einen Unterhaltsanspruch gehabt. Hätte das Kind Unterhalt gefordert, hätte es den auch bekommen müssen und auch später nicht zurückzahlen brauchen. Das Kind hat aber keinen Unterhaltsanspruch geltend gemacht, sondern sich auf diesen - in der Tat schrägen - Kredit eingelassen. Ein "ich zahle den Kredit nicht zurück, weil ich ja Unterhalt hätte bekommen müssen, wenn ich den geltend gemacht hätte" dürfte ähnlich erfolgreich sein, wie die Kanzlerkandidatur von Peer Steinbrück ("Hätte, hätte, Fahrradkette").
Das Kind ist volljährig und es war schon volljährig, als es dieses Kreditangebot gemacht hat. Das Kind war nicht gezwungen, dieses Kreditangebot zu machen, es hätte auch Bafäg-Vorausleistungen beantragen können.
Das Verhalten der Eltern ist moralisch natürlich unter aller Kanone und nicht gut zu heißen - aber rein rechtlich hat sich das Kind selbst ins Knie geschossen und muss nun die selbst eingebrockte Suppe (den Kredit) auslöffeln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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