Hallo zusammen!
Wie schon im Betreff steht, geht es um die Nachzahlung von Kindergeld.
Vielleicht hat ja jemand eine Idee und kann helfen, das wäre toll.
Ich habe im September 2015 wieder geheiratet und im August 2016 kam unsere gemeinsame Tochter zur Welt, da ich im öffentlichen Dienst arbeite, wurde für unsere Tochter und meinen Sohn (aus erster Ehe) das Kindergeld über meinen Arbeitgeber ausgezahlt.
Im Februar 2017 kamen die beiden Töchter (11 und 14 Jahre alt) meiner Frau aus Italien zu uns und leben seit dem hier.
Laut meinem Arbeitgeber mussten ab diesem Zeitpunkt für alle 4 Kinder bei der Familienkasse der Antrag gestellt werden. Dies tat ich dann auch. Nach langen Warten, vielen Schreiben und Anrufen
wurde über den Antrag nach mehr als 7 Monaten im Oktober 2017 entschieden.
Für meinen Sohn und das jüngste Kind wurden die Zahlungen fortgesetzt und die Rückstände nachgezahlt.
Für die beiden Stiefkinder (aus Italien) wurden ab März 2017 Kindergeld gezahlt, was mit Die Stiefkinder leben seit dem 14.2.2017 in Ihrem Haushalt, deswegen besteht Anspruch ab dem Folgemonat begründet.
Da meine Stiefkinder aber schon seit unserer Trauung zur Familie gehören und in Italien keine Leistungen oder Kindergeld erhalten haben, ich dies bei der Antragstellung auch so vorgetragen habe, bin ich davon ausgegangen, dass dies auch genauso berücksichtigt wird.
Gegen den Bescheid habe ich dann im November 2017 Widerspruch wegen der fehlenden Nachzahlung für meine beiden Stiefkinder eingelegt.
Noch im selben Monat wurde der Einspruch (wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses…)als unzulässig verworfen.
Im gleichen Schreiben steht unter der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung, als weitere Hinweise: Ich werte Ihr Schreiben auch als neuen Antrag auf Kindergeld und habe es zuständigkeitshalber an die sachbearbeitende Stelle der Familienkasse weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht.
Natürlich habe ich seit dem nichts mehr gehört … Also habe ich im Juli 2018 per Einschreiben, unter Angabe des Geschäftszeichen vom abgewiesen Widerspruchs, hingeschrieben und um den Sachstand gebeten.
Leider bekam ich auch hierauf keine Antwort.
Ich bin jetzt ein wenig Ratlos und weiß nicht, was ich jetzt noch tun kann und bin für jeden
Hinweis dankbar.
LG
Klaus
Kindergeldnachzahlung für Kinder aus der EU
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
für deine beiden Stiefkinder kannst du erst ab Folgemonat der Haushaltsaufnahme einen Anspruch geltend machen, also ab März 2017.
Darum wurde auch der Einspruch abgelehnt und als neue Antragsstellung ( ich gehe mal davon aus auf den Namen deiner Frau)gewertet.
Rufe morgen an und Frage nach ob alles vorliegt. Einsprüche dauern sehr lange, gerade in diesen Fällen.
Da meine Stiefkinder aber schon seit unserer Trauung zur Familie gehören und in Italien keine Leistungen oder Kindergeld erhalten haben,
Bestand ab da noch ein gemeinsamer Haushalt, in Italien mit der leiblichen Mutter (Familienstandsbescheinigung ist einzureichen) Dann kann die leibl. Mutter den Antrag stellen, wenn sie in Dtl. erwerbstätig war oder Elterngeld bezogen hat. (unbeschränkte Steuerpflicht deiner Frau in Dtl.)
Warum wurde kein KG in Italien bezogen, in Italien gibt es auch KG und wird auf das deutsche KG angerechnet solange die Kinder dort in Italien gelebt haben. Fehlende Antragsstellung in Italien wird nicht akzeptiert, nur eine Ablehnung mit Grund zb. zu hohes Einkommen. Da in manchen Ländern das Kindergeld Einkommensabhängig ist.
Ansonsten:
Bei wem haben die Kinder in Italien gelebt und war deine Frau vor der Geburt eures gemeinsamen Kindes in Deutschland erwerbstätig?
Haben die Kinder in Italien zum Beispiel bei den Großeltern in Italien gelebt, können diese einen Anspruch erwerben über die Erwerbstätigkeit deiner Frau und den anschließenden Elterngeldbezug für euer gemeinsames kind. Gleiches gilt wenn die Kinder beim leiblichen Vater gelebt haben. Das heißt Großeltern oder der Leibliche Vater stellen den Antrag auf Kindergeld in Deutschland mit den Nachweis das die Mutter hier gearbeitet hat oder eine Lohnersatzleisung (Elterngeld, ALG1 oder Rente) bezogen hat.
LG
-- Editiert von fb500894-35 am 03.10.2018 20:54
Danke für deine ausführliche Antwort!
Der Widerspruch wurde ja bereits abgewiesen und dann als Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet...
Ist es relevant, wer von uns den Antrag stellt? Ich dachte, dies sei egal. Es geht ja hier um das Geld der gemeinsamen Kinder die in einem Haushalt leben.
Die beiden Kinder haben in Italien beim leiblichen Vater gelebt und konnten erst nach Deutschland kommen, nachdem das dortige Jugendamt dafür gesorgt hat, dass er die Kinder zu uns hat gehen lassen.
In Italien bekommt man Kindergeld nur, wenn man erwerbstätig oder arbeitslos ist.
Da der leibliche Vater eine Eigentumswohnung bewohnt und von der Rente seiner Eltern gelebt hat (inzwischen ist er selber Rentner), hat er keine weiteren Sozialleistungen vom Staat erhalten. Auch nicht für die Kinder.
Meine Frau ist und war in Deutschland nicht erwerbstätig, hat aber Elterngeld für das gemeinsame Kind bezogen.
Wenn jetzt meine Frau das Kindergeld rückwirkend beantragen würde, hätte dies kaum Erfolg, da seit 2018 keine Möglichkeit mehr besteht, das Kindergeld rückwirkend zu beantragen.
Da meine Frau zu 50% Miteigentümerin der Wohnung in Italien ist und auch heute noch einen Wohnsitz dort hat, bestand auf jedenfall ein gemeinsamer Haushalt.
Sie ist auch alle paar Wochen dort gewesen um die Kinder zu besuchen und hat sich beim Jugendamt bemüht.
Ich weiß, es ist wirklich kompliziert...
-- Editiert von klaushf am 04.10.2018 18:40
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ZitatDa meine Frau zu 50% Miteigentümerin der Wohnung in Italien ist und auch heute noch einen Wohnsitz dort hat, bestand auf jedenfall ein gemeinsamer Haushalt. :
Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn man tatsächlich zusammen lebt - nicht, wenn einer mal alle paar Wochen zu Besuch kommt. Es hat auch nichts mit den Eigentumsverhältnissen zu tun.
Hallo,
Es geht ja hier um das Geld der gemeinsamen Kinder die in einem Haushalt leben. Sie waren eben nicht bis zum 14.2.2017 in einen gemeinsamen Haushalt mit euch.
Deshalb wurde ja auch der Einspruch abgelehnt und zur Prüfung nach Nürnberg weitergeleitet um festzustellen wer den rückwirkenden Antrag stellen kann.
Noch im selben Monat wurde der Einspruch (wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses… als unzulässig verworfen.
Im gleichen Schreiben steht unter der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung, als weitere Hinweise: Ich werte Ihr Schreiben auch als neuen Antrag auf Kindergeld und habe es zuständigkeitshalber an die sachbearbeitende Stelle der Familienkasse weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht.
Für den Zeitraum vor März 2017 habt ihr noch keine Ablehnung erhalten, daher konntest du für diesen Zeitraum keinen Einspruch einreichen, deshalb unzulässig. Aber die Famka hat reagiert und es als Antragsstellung für die Zeit davor gewertet. Da der Antrag noch in 2017 gestellt wurde greift noch die alte Reglung 4 Jahre rückwirkend.
Der leibl. Vater muss den Antrag stellen,bis März 2017 da die Kinder bei ihm gelebt haben.Ihr habt für den Zeitraum bis dahin keinen Anspruch auf das KG. Eine eventuelle Nachzahlung geht an den leibl .Vater wegen der Haushaltsaufnahme, er hat die Kinder versorgt und deren Lebensunterhalt getragen. Damit er aber diesen Anspruch geltend machen kann braucht er die Erwerbstätigkeit der Mutter in Deutschland bzw. den Elterngeldbezug.
Einfache Regel in Auslandsfällen: Vorrang das Land wo die Kinder den Wohnsitz haben. Hier Italien.
Dann, in welchen Land wird eine Erwerbstätigkeit der Leibl. Eltern ausgeübt bzw. eine Lohnersatzleistung bezogen.
Nach deine Ausführungen hat weder Vater noch Mutter gearbeitet oder eine andere Leistung bezogen. Also erst mal weiterhin Italien in der Leistungspflicht,wenn es da nach dortigen Bestimmungen kein KG gibt, springt auch Dtl. nicht ein. Erst als die Mutter hier in Dtl. Elterngeld bezogen hat, kann ein vorrangiger Anspruch in Dtl. für den Vater in Italien bestehen mit Anrechnung des Ital. Kindergeldes in Italien. ( keine Anrechnung nur dann wenn ein gültiger Ablehnungsbescheid aus Italien vorliegt, wegen zu hohen Einkommens, das muss der Vater aber dort klären)
Eigentlich nur kurz und knapp:
Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Anspruchsberechtigten setzt voraus, dass das Kind mit dem Anspruchsberechtigten in einer gemeinsamen Familienwohnung lebt, in dieser Wohnung vom Anspruchsberechtigten persönlich versorgt und betreut wird,
von diesem auf seine Kosten unterhalten wird und
sich nicht nur zeitweise, sondern ständig im Haushalt des Anspruchsberechtigten aufhält. All dieses trifft vor März 2017 nicht auf die leibl . Mutter und auf dich zu, somit ist es eigentlich egal in welchen europ. Land die Kinder gelebt haben.
Egal wie das ganze Entschieden wird, ob für den Zeitraum vor März 2017 ein deutscher Anspruch bestanden hätte: Das KG steht dem Vater in Italien zu der die Kinder in seinen Haushalt hatte.
Also ist nur der Vater anspruchberechtigt, obwohl er keinen Anspruch hat, weil ja nicht in Deutschland wohnhaft?
Das ist wirklich kompliziert.
Aber gut, dann ist ja davon auszugehen dass wir für den Zeitraum keine Nachzahlung bekommen werden.
Es wundert mich dann nur etwas, warum die Familienkasse nicht sofort darüber entschieden hat. der Antrag wurde übrigens von Anfang an in Nürnberg bearbeitet.
Ich danke dir für deine Mühe und Geduld!
Nürnberg ist für die Bearbeitung von Kindergeld mit Auslandsbezug intern zuständig.
wirdwerden
Ja, das mag sein. Deswegen ist es direkt von NRW nach Bayern gegangen.
Offensichtlich scheinen die hoffnungslos überlastet oder mit anderen Dingen beschäfftigt zu sein,
deswegen dauert es viele Monate.
Hallo, die Mitarbeiter der Famka können nicht einfach so entscheiden, da sie eure persönliche Verhältnisse nicht kennen. Diese werden sie mit Sicherheit noch erfragen!
Rufe bitte im Service an, die Mitarbeiter können dir den Sachstand sagen und wenn wirklich seit November 2017 nichts an deiner Akte passiert ist, wird das ganze an Nürnberg weitergeleitet. Gerne kannst du dann auch um einen Rückruf aus Nürnberg bitten und du wirst vom Bearbeiter zurück gerufen.
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