Kindergeld in Höhe von 2300 Euro zurückzahlen

11. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
81run
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeld in Höhe von 2300 Euro zurückzahlen

Hallo Leute, ich bin 21 Jahre alt. ich hatte mich Oktober 2016 beim jobcenter als arbeitsuchend angemeldet dann hab ich auch ab Dezember 2016 Kindergeld bekommen zudem kam aber das ich n psyschiche Krankheit bekommen habe Angststörung Depressive Phase usw ich habe das ganze vergessen ich habe mich null um Bewerbungen etc gekümmert ich war Juni bis August 2017 inner tagesklinik in Behandlung war 4-5 mal im Krankenhaus notfallstation wegen panikattacken usw ich verlasse das haus maximal 1 mal im monat und das für halbe stunde maximal.. zudem wurde ich auch noch vor 1 Monat vom Psychiater arbeitsunfähig geschrieben dazu kam aber gestern ein Post von familienkasse wo drauf steht das ich das Kindergeld was ich bis dahin bekommen habe zurückzahlen muss die Summe beträgt 2300 Euro was wirklich sehr hoch ist meine Frage wäre also muss ich das Geld jetzt wirklich zahlen oder reicht es wenn ich Nachweise das ich inner tagesklinik etc war und nichts mit der Außenwelt zutun hatte und auch jetzt arbeitsunfähig bin ?

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8 Antworten
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#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Im Jahr 2016 warst du schon volljährig.

Als Volljähriger ohne abgeschlossene Berufsausbildung besteht nur Anspruch auf Kindergeld, wenn du

- auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartest.

- während der ersten Berufsausbildung, bzw. während des Erststudiums

- in der Überbrückungszeit von zwei Ausbildungsabschnitten.

Das alles trifft bei dir nicht zu. Und deshalb wurde das Kindergeld zu Unrecht gezahlt und ist zu erstatten. Wurde das Kindergeld denn an dich ausgezahlt ?

Man könnte hier prüfen, ob bei dir eine Behinderung vorliegt. Allerdings muss dazu gleich gesagt werden, dass akute Krankheiten, deren voraussichtliche Dauer abschätzbar ist, NICHT als Behinderung gelten. Nur wenn du dauerhaft außerstande bist dich selbst zu unterhalten, dann könntest du Behindertenkindergeld erhalten, sogar über das 25 Lebensjahr hinaus. Das scheint mir bei dir aber nicht zuzutreffen. Da es aber um viel Geld geht, sollte man das trotzdem prüfen.

Du solltest vielleicht die Kindergeldkasse darauf ansprechen. Und ggfs. beim Versorgungsamt die Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB) beantragen. Ab einem GdB 50 könnte etwas zu machen sein.



-- Editiert von Marcus2009 am 11.03.2018 12:28

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Als Volljähriger ohne abgeschlossene Berufsausbildung besteht nur Anspruch auf Kindergeld, wenn du

- auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartest.

- während der ersten Berufsausbildung, bzw. während des Erststudiums

- in der Überbrückungszeit von zwei Ausbildungsabschnitten.


Nö. Es genügt bis zum 21. Geburtstag, schlicht arbeitssuchend zu sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö. Es genügt bis zum 21. Geburtstag, schlicht arbeitssuchend zu sein.


Nö, so einfach ist die Sache nicht.

Die genauen Anforderungen kann man hier nachlesen:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/fragen-und-antworten-zum-kindergeld-ab-18

Zitat:
Kindergeld kann gezahlt werden, wenn junge Erwachsene ...

eine Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen können. Außerdem muss man nachweisen, dass sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das kann man zum Beispiel, wenn das Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist.


In diesem Fall ist aber klar, dass sich der Fragesteller krankheitsbedingt eben nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.Und deshalb reicht es auch nicht aus, sich ausbildungsplatzsuchend zu melden.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Nö, so einfach ist die Sache nicht. Doch, so einfach ist die Sache - einfach mal § 32(4) Nr. 1 EStG lesen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Na ja, das ist die EKSt-rechtliche Seite des Kindergeldes.

Aber das Kindergeld basisiert auch auf dem Bundeskindergeldgesetz. Da müsste man jetzt genau nachlesen.

Der KIndergeldkasse dürfte § 32(4) Nr. 1 EStG auch bekannt sein, Trotzdem wird das Kindergeld zurückverlangt. Da würde ich dann doch erst mal empfehlen bei der Kindergeldkasse nachzufragen (oder im Bescheid nachzulesen) auf welcher Rechtsgrundlage das KIndergeld zurückgefordert wird. Hier handelt es sich schließlich um einen Fall, der nicht alle Tage vorkommt.

-- Editiert von Marcus2009 am 11.03.2018 16:48

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Aber das Kindergeld basisiert auch auf dem Bundeskindergeldgesetz. Da müsste man jetzt genau nachlesen. Und da werden Sie exakt die gleiche Regelung finden, wenn Sie sich mal die Mühe machen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__2.html
Da würde ich dann doch erst mal empfehlen bei der Kindergeldkasse nachzufragen (oder im Bescheid nachzulesen) auf welcher Rechtsgrundlage das KIndergeld zurückgefordert wird. Richtig.

-- Editiert von muemmel am 11.03.2018 16:52

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Also, dann will ich dir mal neidlos zugestehen, dass du die Gesetzestexte wirklich sehr viel eingehender kennst als ich. Und damit erst mal "chapeau" !

Aber mir scheint das Ganze einfach zu glatt. Auch wenn das jetzt einfach ein Bauchgefühl ist. Und Gesetze erfahren ja auch immer eine Auslegung ! Der Text der Kindergeldkasse klingt nämlich deutlich anders als das EKST und das BKGG.

Der hier vorliegende Fall ist doch ziemlich speziell ! Die Meldung als "arbeitssuchend" wird in den beiden Gesetzestexten dafür verwendet, um den Nachweis zu führen, dass man sich um einen Ausbildungsplatz bemüht ! Und genau das ist hier definitiv nicht der Fall.

Da müsste man jetzt mal sehen, ob es diesbezüglich einschlägige Urteile gibt. Na, nachher hast du auch da gleich wieder 10 Entscheidungen parat und ich mache eine lange Nase. :)

Aber vielleicht können wir uns so einigen, dass man halt bei der Kindergeldkasse nachfragt, auf welcher Rechtsgrundlage das Kindergeld zurückgefordert wird. Und vielleicht stellt der TE die Antwort dann hier ja ein.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Und Gesetze erfahren ja auch immer eine Auslegung ! Wissen Sie, wenn Sie jetzt immer noch an den Gesetzestexten zweifeln, die Sie hoffentlich gelesen haben, dann ist Ihnen halt nicht zu helfen.
Da müsste man jetzt mal sehen, ob es diesbezüglich einschlägige Urteile gibt. Nö, muß man nicht - die Rechtslage ist klar und eindeutig. Man braucht kein Gericht, um das Wort "arbeitssuchend" von dem Wort "ausbildungssuchend" zu unterscheiden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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