Hallo zusammen,
ich bin seit 5 Jahren geschieden (viel Ärger) und habe zwei Kinder (12 und 14) zu denen ich ein sehr gutes und inniges Verhältnis habe. Leider ist meine Ex - Frau vor zwei Jahren weggezogen (ca. 420 km). Um die Kinder zu holen (ich darf sie 10 Tage im Monat haben) muß ich also über 800 km fahren.
Aus finanziellen Gründen kann ich aber nur nur ca. 8 - 10 mal im Jahr dies Strecke fahren um meine Kinder zu sehen.
Dann kann ich sie 10 - 20 Tage oder manchmal nur ein Wochenende bei mir haben oder ich bleibe in der Nähe der Kinder und nehme mir ein Hotelzimmer. Mit dem Zug dürfen die Kinder nicht kommen, Ex verbietet es.
Frage: Wer weiß etwas von Fahrtkostenzuschüssen den die Ex bezahlen muß (ich zahle regelmäßig KU, 632,- €)?
Durch die hohe Entfernung regelt meine Ex alle Dinge, wie Schulwechsel etc. ohne mich zu informieren. Sie darf das nicht, das weiß ich, aber was kann ich dagegen tun?
Vielen dank im Voraus.
Dieter
Kinder wohnen 420 km entfernt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Lieber Dieter,
Die Kinder würde ich in dem Alter auch nicht alleine mit dem Zug fahren lassen. Oder wolltest Du sie mit dem Zug abholen um Geld zu sparen?
Soweit ich weiss muss der
Umgangsberechtigte die Kosten für die Ausübung seines Umgangsrechtes tragen. Hatte Deine
Ex wichtige Gründe umzuziehen oder wollte sie nur Distanz schaffen.Dann könnten andere Kriterien gelten. Schau mal unter:
www.kinderschutz-zentren.
org/ksz_a-material-mainz_
2002.html
2. Kann der barunterhaltspflichtige Unterhaltsschuldner die notwendigen Kosten des Umgangs mit seinem Kind aus erster Ehe nicht aus den Mitteln bestreiten, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, und kommt ihm das anteilige Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB
ganz oder teilweise nicht zugute, ist der notwendige Selbstbehalt um die angemessenen Umgangskosten zu erhöhen (Anschluss BGH, 23. Februar 2005, XII ZR 56/02
, NJW 2005, 1493
).
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 29.01.2004
Aktenzeichen: 1 UF 309/02
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1601 BGB
, §§ 1601ff BGB
Kindesunterhalt: Berücksichtigung der Kosten der Umgangsrechtsausübung
Orientierungssatz
Stehen einem umgangsberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteil nach der Bezahlung des Unterhalts keine Geldmittel mehr zur Verfügung stehen, den Umgang (mit dem in einer anderen Stadt wohnenden Kind) auszuüben, ist der Kindesunterhalt herabzusetzen.
-- Editiert von meri am 25.08.2006 12:26:32
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