Keine Neuberechnung?

17. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
MuckGuck
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Keine Neuberechnung?

Hallo!

Hab folgende Frage:

Unterhaltspflichtger hat ein nichtehelliches Kind und ein eheliches Kind.
Muss logischerweise für beide KU zahlen.
Pflichtiger ist berufstätig, verdient ca. 1700 netto in guten Monaten.
Problem: In den vergangenen 12 Monaten (was ja eigentlich maßgebend für die Berechnung des UH ist, oder?) hat er nicht durchgehend gearbeitet aufgrund keine neue Arbeitsstelle und schlechtem Wetter (Arbeit ist Wetterabhängig) und teilweise ALG2 erhalten.
RA des Pflichtigen nimmt diese Zeiten nicht mit in die Berechnung, sondern berechnet nur anhand des wirklichen Einkommens und meint, der Rest spielt keine Rolle und somit wird nix neuberechnet. Ist das so korrekt oder eher weniger?

Was passiert im nächsten Winter, falls der Pflichtige wieder arbeitslos wird oder Kurzarbeitergeldd in dieser Zeit erhält und keine andere Beschäftigung trotz zig Bewerbungen findet? Wie soll Pflichtiger im schlimmsten Fall so zu Potte kommen:
1100 Kurzarbeitergeld oder ALG2 für 3 Personen, davon muss logischerweise 2x KU in Höhe von je 199 gezahlt werden plus anfallende Miete und NK für die Wohnung? Gibt es in dieser Zeit Hilfe von anderer Stelle oder kann man für diese Zeit (wie auch für die vergangenen 6 Monate) Neuberechnung fordern?

-- Editiert am 17.07.2009 08:04

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

der Unterhaltsschuldner scheint hier einer Tätigkeit nachzugehen, welche immer mal wieder durch Kurzarbeit oder "Schlechtwetter" unterbrochen wird.

Für die Unterhaltsberechnung ist das Einkommen der letzten 12 Monate heranzuziehen + Sonderzahlungen und Steuererstattung.

Sollte sich das Einkommen dauerhaft verändern, könnte eine vorzeitige Neuberechnung veranlasst werden. Im Normalfall wäre ein erneutes Auskunftsbegehren nach 2 Jahren wieder zulässig.

Bei Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit kann es aber passieren, dass der titulierte Unterhalt bis zu 6 Monate weiter gezahlt werden muss. Dieses ist aber stark abhängig von Einzelfall.

LG Nero

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MuckGuck
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem dabei ist, dass der aufgesuchte Anwalt zur Neuberechnung meinte, dass er die Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht in die Berechnung mit reinbezieht, sonder stützt den errechneten Betrag rein nur auf die vorhandenen Lohnzettel, beachtet dabei aber nicht die Zeiten der gezwungenen Nichtbeschäftigung.
Während den Zeiten der Arbeitslosigkeit (was zwischen 3 Monaten und 6 Monaten war) wurde sich auch fleißig beworben, jedoch nichts gefunden, auch keine geringfügige Beschäftigung für den Notfall.

Kann man auf Neuberechnung bestehen?

MFG

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.640 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen