Immobilienkauf im Trennungsjahr - Zugewinnausgleich

19. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Gwendoline1980
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Immobilienkauf im Trennungsjahr - Zugewinnausgleich

Hallo zusammen,

ich bin neu hier in dem Forum.

Ich habe eine Frage betreffend Zugewinnausgleich.

Mein Lebensgefährte und ich möchten in naher Zukunft ein Haus erwerben.

Mein Lebensgefährte ist noch verheiratet (Trennungsjahr noch nicht abgelaufen) und lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Nun möchten wir eine Immobilie erwerben.

Ich frage ich, ob es sinnig ist im Hinblick auf den Zugewinnausgleich, dass wir das Eigentum gemeinsam erwerben oder ob es nicht besser ist, wenn ich es alleine kaufe damit die Immobilie nicht seinem Vermögen zugerechnet wird.

Ich dachte immer, dass sowohl Aktiva als auch Passiva bei dem Zugewinn zu berücksichtigen sind. Allerdings bin ich mir wirklich nicht sicher wie wir am sinnvollsten in dieser hinsicht aggieren. Der Bank ist es egal ob wir es gemeinsam erwerben oder ich allein.

Vielleicht kann mir jemand einen Tipp diesbezüglich geben.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Entscheidend ist der Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Partner).

An diesem Tag endet die Zugewinngemeinschaft.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Beim Zugewinn zählen Aktiva und Passiva, so dass sich beim Immobilienkauf nichts ändert.

Eher schon sinkt das Vermögen Deines Freundes, da ja auch Maklergebühren, Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren anfallen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ich bitte, zu berücksichtigen, dass man in der Ehe bis zum Ende der Zugewinngemeinschaft zwar über sein eigenes Geld verfügen kann, es aber der Genehmigung des Noch-Partners bedarf, wenn das gesamte Vermögen wie auch immer eingesetzt wird. Steht im BGB. Man muss sorgfältig mit seinem Vermögen umgehen. Mein dringender Rat wäre, bis zum offiziellen Eheende mit erheblichen Investitionen zu warten. Dann spitz zu rechnen, was an Zugewinn anfallen könnte, insoweit Rückstellungen zu tätigen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Steht im BGB. Man muss sorgfältig mit seinem Vermögen umgehen.

Da steht, dass man sein Geld nicht verschwenden darf.
Ich sehe den Kauf einer Immobilie mit einem neuen Partner nicht als Verschwendung / Verschleierung.
Um auf Nummer sicher zu gehen würde ich hier allerdings einen Fachanwalt für Familienrecht um Rat fragen.
Alternativ könnte man im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung (nachträglicher Ehevertrag) die Zugewinngemeinschaft aufheben und in den Stand der Gütertrennung übergehen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Da steht, dass man sein Geld nicht verschwenden darf.


wirdwerden meint den § 1365 BGB , der hier durchaus greifen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Ohne die Glaskugel befragt zu haben, tippe ich eher auf § 1375 Abs. 1, 2 und 3.
Und das sehe ich beim Kauf einer neuen Immobilie bzw. bei den Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, evtl. Maklergebühren etc.) nicht so.

0x Hilfreiche Antwort

Gwendoline1980 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Wenn ein Ehegatte (fast) sein komplettes Vermögen in den Kauf einer Immobilie steckt dann benötigt er dafür auch im Trennungsjahr nach § 1365 BGB die Genehmigung des anderen Ehegatten.

Im § 1375 BGB geht es nicht um eine Genehmigung des Ehepartners. Solche Dinge darf man auch ohne dessen Genehmigung machen, jedoch wirken sie sich nicht auf das Endvermögen und somit auf den Zugewinnausgleich aus. Man darf also sein Vermögen auch verschwenden.

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von Gwendoline1980
#9

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Sie und Ihr Lebenspartner sich nun eine Immobilie kaufen wollen, so hat dies keinen unmittelbaren Einfluss auf das laufende Scheidungsverfahren. Also, soweit dies schon in Gang gesetzt wurde.

Sie schreiben zwar, dass das Trennungsjahr läuft, allerdings nicht, ob die Scheidung bereits beantragt wurde.

Wenn die Scheidung beantragt wurde, dann ist die Zugewinngemeinschaft offiziell beendet. Stichtag für das Endvermögen ist die Stellung des Scheidungsantrages. In diesem Fall kann Ihr Lebensgefährte mit seinem Vermögen machen was er will. Jedoch mit der Ausnahme, dass er natürlich einen etwaig an seine Noch-Frau zu zahlenden Zugewinn nicht gefährdet. Zumindest ist dies anzuraten. Denn sobald der Zugewinnausgleich geregelt ist, kann dieser ggf. sogar vollstreckt werden durch die "alte" Ehefrau. Damit wiederum könnte die Immobilienfinanzierung in Gefahr geraten.
Ansonsten steht einem beiderseitigem Erwerb nichts im Wege.

Davon ausgehend, dass der Scheidungsantrag noch nicht gestellt wurde, so kann Ihr Lebensgefährte zwar grundsätzlich mit seinem Vermögen auch machen, was er will. Zu bedenken ist, dass die Zugewinngemeinschaft nicht beendet ist. Der Kauf des Hauses könnte (zumindest hälftig) relevant werden. Der Zuwachs des Vermögenswertes der Immobilie würde berücksichtigt dies könnte zu einer erhöhten Zugewinnausgleichszahlung führen. (Allerdings nur, wenn nun noch einige Zeit ins Land geht bis die Scheidung rechtshängig ist (Anderenfalls dürfte es kaum Zuwachs geben.))

Hier könnte ggf. auch § 1365 eine Rolle spielen, je nachdem wie viel Eigenkapital eingebracht wird.
Ein Ehegatte kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365 BGB ). Der Ehemann beispielsweise ist alleiniger Eigentümer einer Immobilie, ansonsten hat er kein weiteres Vermögen. Dann darf er das Haus oder die Wohnung nicht ohne Zustimmung des anderen verkaufen oder verschenken. Eine solche Verfügung ist ohne Zustimmung unwirksam.

Zustimmungsfrei sind dagegen Geschäfte, wenn dem Ehegatten bei einem kleineren Vermögen 15 Prozent verbleiben; bei größeren Vermögen liegt die Grenze bei 10 Prozent. Dann hat der vermögende Partner nicht über einen wesentlichen Teil verfügt. Die Rechtsprechung hält ein Vermögen von mehr als 250.000 Euro für ein größeres Vermögen (BGH, Urteil vom 13. März 1991, Az. XII ZR 79/90 ). Das angerufene Gericht muss eine solche Berechnung anstellen, falls der eine Ehegatte sich dagegen wehrt, dass der vermögende Partner ohne Zustimmung des anderen sein gesamtes Vermögen verschenkt.


Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen


Mit freundlichen Grüßen

Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gwendoline1980
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Kauf des Hauses könnte (zumindest hälftig) relevant werden. Der Zuwachs des Vermögenswertes der Immobilie würde berücksichtigt dies könnte zu einer erhöhten Zugewinnausgleichszahlung führen. (Allerdings nur, wenn nun noch einige Zeit ins Land geht bis die Scheidung rechtshängig ist (Anderenfalls dürfte es kaum Zuwachs geben.))


Werden die Verbindlichkeiten nicht - wie in diesem Fall - hälftig bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Werden die Verbindlichkeiten nicht - wie in diesem Fall - hälftig bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt ?


Doch, natürlich werden sie das. Der Kauf der Immobilie wirkt sich daher zunächst einmal neutral auf den Zugewinn aus, bzw. verringert den sogar, da den Ausgaben für Grunderwerbsteuer, Makler usw. kein Vermögenserwerb gegenüber steht. Wertsteigerungen zwischen Kauf der Immobilie und Stichtag für den Zugewinnausgleich werden jedoch berücksichtigt.

Die Anwältin hat ihre Aussage ja auch um folgende Angabe ergänzt:
(Allerdings nur, wenn nun noch einige Zeit ins Land geht bis die Scheidung rechtshängig ist (Anderenfalls dürfte es kaum Zuwachs geben.))

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gwendoline1980
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok ☺ Damit wären meine offenen Fragen geklärt! Danke

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