Hallo zusammen!
Ich lebe seid 4 Jahren von meiner Extras getrennt und bin auch geschieden! Aus dieser Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, jetzt 19 und 17Jahre alt. Bei meinen Verdienst von ca. 2600,- und dem Verdienst der Ehefrau von 1500,- bezahle ich im Moment 365,- für die Älteste und 400,- für die Jüngste! Da meine Älteste eine schulische Ausbildung macht, hat sie kein eigenes Einkommen!
Nun habe ich letztes Jahr erneut geheiratet und wir bekommen nächstes Jahr Zuwachs, meine jetzige Ehefrau hat ab dann kein Einkommen mehr! Wenn es soweit ist wechsele ich die Steuerklasse und komme somit auf ca. 2950,- Verdienst!
Nun zu meiner Frage:
Wie muss der Unterhalt dann berechnet werden? Da wir ja dann mit 2 Erwachsen und 1 Kind sind, und ich der Alleinverdiener, müsste sich der Sebstbehalt dementsprechend verändern, oder?
Hilfe zur Berechnung des Kindesunterhaltes
30. November 2016
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Frage vom 30. November 2016 | 12:49
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe zur Berechnung des Kindesunterhaltes
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#1
Antwort vom 30. November 2016 | 14:51
Von
Status: Junior-Partner (5654 Beiträge, 2366x hilfreich)
Hallo,
ZitatNun habe ich letztes Jahr erneut geheiratet und wir bekommen nächstes Jahr Zuwachs, meine jetzige Ehefrau hat ab dann kein Einkommen mehr :
zunächst gibt es doch Elterngeld?
lg
edy
#2
Antwort vom 30. November 2016 | 15:48
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
In unserem Fall leider nicht! Wir bekommen ein Pflegekind und da gibt es nur eine Aufwandsentschädigung über 230,-
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 30. November 2016 | 15:48
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
In unserem Fall leider nicht! Wir bekommen ein Pflegekind und da gibt es nur eine Aufwandsentschädigung über 230,-
#4
Antwort vom 1. Dezember 2016 | 09:10
Von
Status: Weiser (16549 Beiträge, 9315x hilfreich)
Zitat:Wie muss der Unterhalt dann berechnet werden? Da wir ja dann mit 2 Erwachsen und 1 Kind sind, und ich der Alleinverdiener, müsste sich der Sebstbehalt dementsprechend verändern, oder?
Nein. Der Selbstbehalt ändert sich nicht. Es geht "nur" eine Stufe in der DüDo-Tabelle nach unten.
Bei einem Nettogehalt von 2950€ werden Sie auch nicht zum Mangelfall.
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