Hausverbot durch die Mutter meiner Freundin

3. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Peter0816
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot durch die Mutter meiner Freundin

Guten Abend,

ich habe folgendes, unangenehmes Problem.

Die Eltern meiner Freundin lassen sich scheiden und befinden sich noch im Trennungsjahr. Die Mutter ist darüber sehr entzürnt und ärgert sich besonders über den finanziellen Verlust (selber langjährig Hausfrau und aktuell arbeitssuchend).
Die Mutter versucht bei den Kindern alles zu zerstören. (Ruft auf den Arbeitsstellen an, etc.)
Vor kurzem habe ich einen Brief vom Rechtsanwalt der Mutter erhalten, dass ich diese beleidigt hätte, was absolut aus der Luft gegriffen ist. Weiterhin lässt sie mir durch ihren Anwalt ein Hausverbot aussprechen. Dieser droht bei Nichteinhaltung strafrechtliche Konsequenzen an.
Die Mutter und der Vater leben im Trennungsjahr noch gemeinsam in einem Hausstand. Mutter und Vater sind durch den Ehevertrag wohl gleichermaßen Eigentümer des Anwesens. Sie führen in diesem Haushalt im Trennungsjahr ein weitestgehend getrennten Haushalt, d. h. jeder hat ein eigenes Bad etc. .
Die Haustür, Flur und Küche kann man bauartbedingt nicht aufteilen.
Diese Regelung führt desweilen dazu, dass ich mit meiner Freundin ausschließlich in deren Kinderzimmer auf dem Bett frühstücke usw.
Davon abgesehen bin ich vielleicht 2 mal in der Woche bei ihr zuhause.

Nach dem Eingang des erwähnten Schreibens hielt ich mit dem Vater Rücksprache.
Bei Ihm als Teileigentümers bin ich ausdrücklich und jederzeit im Haus willkommen.
Sein Anwalt gab ihm, beziehungsweise mir jedoch den Tipp, mich bei dem Anwalt der Mutter selber schriftlich zu äußern, die Wohnsituation, wie oben aufgeführt, zu beschreiben und ebenso zu erwähnen, dass ich sie nicht beleidigt habe und bei dem Vater und den restlichen Hausbewohner (Gneschwister meiner Freundin) immer willkommen bin und dass ich deshalb auch weiterhin das Anwesen im Wohnbereich des Vaters betreten werde.


Meine Frage:

Ist eine eigene Stellungnahme ohne das Hinzuziehen eines eigenen Anwaltes anzuraten?
Was sollte die Stellungnahme alles beinhalten?
Und was habe ich strafrechtlich von der Mutter zu erwarten, wenn ich das Haus nach der Stellungnahme wieder betreten sollte?
Auf eine Anzeige, auch wenn unbegründet und später eingestellt, kann ich sehr gut verzichten.

Ich hoffe auf fachundige und schnelle Hinlfe, Hinweise und Tips.

freundliche Grüße
Peter

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51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

wie alt ist denn deine Freundin?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Peter0816):
Die Mutter ist darüber sehr entzürnt und ärgert sich besonders über den finanziellen Verlust (selber langjährig Hausfrau und aktuell arbeitssuchend).


Sie wohnt doch mietfrei? und kann Trennungsunterhalt vom Vater fordern. Dann hat sie genauso viel wie er.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Den eigenen Anwalt können Sie sich doch vermutlich überhaupt nicht leisten. Solange Sie das Alter der Beteiligten nicht nennen, vermute ich Sie nämlich in eher jüngerem Alter. Sonst könnte die Freundin auch ausziehen oder Sie treffen sich bei Ihnen zu Hause. Warum eigentlich nicht?
Ich erkenne dahinter auch keinen Nutzen. Die Mutter muss irgendwie besänftigt werden. Da soll ein Anwaltsschreiben jetzt sinnvoller sein als eigene Worte? Ich halte es schon für befremdlich, dass Sie hier diesen Konflikt lösen sollen, wo doch alle anderen viel näher an der Mutter dran sind.

Schreiben Sie also einen höflichen Brief an die Mutter. Rufen Sie sich ins Bewusstsein, dass man mit falschen Worten auch viel kaputt machen kann. Ich würde also sehr behutsam formulieren und nicht im Sinne von "absolut aus der Luft gegriffen". Sie wollen dort immerhin als Gast eingeladen werden. Eine Entschuldigung kann auch bedeuten, dass man dazu bereit ist, den eigenen Stolz hinter den Wunsch nach einem friedlichen Auskommen zu stellen.

Wenn es zu dieser Einladung nicht kommt und die Mutter weiterhin nicht Ihre Anwesenheit duldet, sollten Sie das akzeptieren. Mich beschleicht ohnehin das Gefühl, dass Sie dort in einen Scheidungskampf reingezogen werden, den Sie ganz bestimmt nicht in seinen Einzelheiten überblicken. Wenn sich dort alle so einig wären, hätte man schon lange eine andere Lösung gefunden. Wenn es mit der Mutter so schlimm wäre, hätte man die Wohnsituation anders gelöst. Sie kennen vermutlich nichtmals den Trennungsgrund. Grund genug, sich da rauszuhalten.

In gewisser Weise würde der Streit wohl "eskalieren", wenn die Mutter nun das Erfüllen des Trennungsjahres bestreitet. Beziehungsweise könnte diese dann den Scheidungsantrag ablehnen und die Hoffnung auf eine zeitnahe einvernehmliche Scheidung kaputt machen. Dazu hätte sie genügend Gründe, denn jedes Ehejahr bedeutet finanzielle Sicherheit. Das Bestreiten der gesetzlich vorgesehenen Trennungszeit wäre hier nicht ganz aussichtslos, da die Eheleute nunmal unter einem Dach leben. Die Abgrenzung ist da ohnehin immer schwierig. Schließlich aber könnte der Vater (und die Kinder) schon dann in Probleme geraten, wenn die Mutter nun eine Teilungsversteigerung anstrebt. Oder die Zuweisung des Hauses. Vielleicht zieht sie auch aus und fordert Unterhalt plus Nutzungsentschädigung. Ganz unangenehm wird es, wenn jüngere Kinder dabei sind. Alles nicht so toll, oder?

Wenn Sie gegen das Hausverbot der Mutter verstoßen, dann wird diese vermutlich einen Strafantrag gegen Sie stellen. Auf Hausfriedensbruch stehen bis zu 12 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da ich Sie in jungem Alter vermute, wären Sozialstunden bei beharrlichem Verstoß das Mittel der Wahl. Zudem wird das nächste Schreiben des Anwalts dann die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sein. Inklusive Rechnung. Ob Sie das dann unterschreiben und bezahlen müssten, steht auf einen anderen Blatt. Aber muss man es darauf ankommen lassen?
Ungeachtet der Frage, ob das Hausverbot nun wirksam ist oder nicht, kann die Mutter diesen Strafantrag jederzeit nach Lust und Laune stellen. Wie Sie sagen, könnte man aus vielerlei Gründen annehmen, dass das anschließende Verfahren (zumindest beim ersten Vorfall) eingestellt wird. Wie Sie aber auch zurecht bemerken, ist auch so ein konsequenzenfreies Strafverfahren nicht angenehm. Ich würde die Mutter also bei guter Laune halten wollen.

Sie müssen hier davon ausgehen, dass das Hausverbot wirksam ist. In solchen Fällen, in denen es mehrere Wohnungsbesitzer (hier wohl Mann und Frau) gibt, hat auch jeder von denen das Recht zum Erteilen von Befugnissen und Verboten. Die Mutter verbietet es nun. Der Vater scheint es erlauben zu wollen, offenbar aber unter dem Vorbehalt einer Klärung des Konflikts zwischen Ihnen und der Mutter. Im Zweifelsfall müssten diese beiden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Aber was sind die Interessen? Die Mutter hat das grundsätzliche Recht, über ihr Eigentum zu verfügen. Zudem fürchtet sie ehrverletzende Angriffe. Dem Vater hingegen scheint es eigentlich total egal zu sein. Da sehe ich die Mutter im Recht, zumal schon der durch Ihre Anwesenheit offenbar gestörte Haussegen und Familienfriede ein schützenswertes Rechtsgut ist. Wenn die Freundin minderjährig sein sollte, hat die sorgeberechtigte Mutter zudem ein Mitspracherecht, was den Umgang der Tochter auch in Hinblick auf Zeit und Ort mit Dritten angeht. Meiner Ansicht nach haben Sie dort also auch aus rechtlicher Perspektive nichts zu suchen, wenn die Mutter nicht freiwillig einlenkt.

Also vertragen Sie sich mit der Mutter. Oder Sie lassen es. Dann sollten Sie aber auch Ihre Besuche dort lassen. Das ist bisher kein rechtliches Problem. Möglicherweise machen Sie aber eines daraus.



-- Editiert von Rechtschreibung am 03.10.2015 22:26

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Peter0816
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

zunächst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Ich bitte aber höflichst darum, keine voreiligen, allgemeine Schlüsse oder Mutmaßungen anzustellen.

Alle Beteiligten sind volljährig.

Ich glaube, ich muss auch noch etwas weiter ausholen.
Meine Freundin ist zwar volljährig aber aufgrund vom Studium finanziell nicht in der Lage, eine eigene Wohnung zu beziehen. Finanzielle Unterstützung der Familie ist leider nicht Möglich, da das Haus ab zu bezahlen ist und die Mutter zudem sämtliche gemeinsame Konten und Kreditkarte überzogen hat.
Zudem gibt es weitere Gründe, weshalb ich hin und wieder zu meiner Freundin müsste und sie nich immer zu mir kommen kann, z. B. ihre Hunde.

Man kann es also schon erahnen, eine Einigung mit der Mutter durch mich oder andere familienangehörige- oder nicht angehörige Personen ist absolut unmöglich und weitere Versuche zwecklos.

Meine Frage ist also nach wie vor:
Ist eine solche Stellungnahme sinnvoll und bewirkt sie etwas?
Auch im Hinblick darauf, dass ich die vorgewofene Beleidigung niemals getätig habe?
Oder belasse ich es bei dem eingegangenen Schreiben und äußere mich nicht dazu.
Das Anwesen betrete ich Momentan ohnehin nicht.

Und
Ist das Hausverbot in dieser Form überhaupt wirksam, wenn ich mich in den Räumlichkeiten des Vaters aufhalten sollte?
Ich will das Besuchsrecht garnicht ausreizen oder generell provozieren. Aber mir als rechtlicher Laie kommt es doch sehr ungerecht vor, wenn eine Partei einfach ihr Hausverbot aussprechen kann, um der Tochter zu schaden.
Die Mutter könnte ja demnach jeglichen Besuch der Tochter oder auch des Vaters des Hauses verweisen und ein normales Leben somit unmöglich machen.


Danke für die bisherigen Bemühungen.
Ich hoffe weiterhin auf fachkundigen Rat.

Grüße Peter S.

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat (von Peter0816):
Man kann es also schon erahnen, eine Einigung mit der Mutter durch mich oder andere familienangehörige- oder nicht angehörige Personen ist absolut unmöglich und weitere Versuche zwecklos.
Sie können es schon erahnen:
Dann haben Sie eben Pech gehabt. Sie sind dort nicht geduldet, die Mutter hat das Hausrecht. Rückt die Mutter nicht von ihrem Willen ab, haben Sie sich da fernzuhalten.

Die Mutter kann nach Belieben jederzeit Strafanträge stellen. Was daraus wird, sei mal dahingestellt. Denn Sie fürchten ja offenbar schon das Strafverfahren an sich, das die Mutter von jetzt auf gleich lostreten könnte. Meines Erachtens wäre die Strafbarkeit aber tatsächlich gegeben.
Zudem kommen die übrigen Späße hinzu. Die Mutter könnte etwa die Teilungsversteigerung beantragen. Kann der Vater, der seiner Tochter zur Zeit nichtmals ein WG-Zimmer finanzieren kann, denn dann die Haushälfte erwerben? Vielleicht zieht zieht die Mutter auch aus und verlangt Nutzungsentschädigung ebenso wie Trennungsunterhalt?

Die Familie ist auf ein einigermaßen harmonisches Miteinander angewiesen. Das sollten Sie nicht von außen her kaputt machen, indem Sie die Mutter jetzt zu Maximalpositionen verleiten. Zumindest etwas ernst scheint es der zu sein, sonst hätte Sie den Anwalt damit nicht belästigt.

Zitat:
Ist eine solche Stellungnahme sinnvoll und bewirkt sie etwas?
Genau das wäre die entscheidende Frage. Bedauerlicherweise haben Sie selber sich diese Frage doch gerade klar verneint. Dann können Sie sich den Brief auch sparen, wenn Sie damit nicht auf eine Lösung des Konflikts abstellen. Was der Brief dann bewirkt, ist eine rein zwischenmenschliche Frage und keine rechtliche. Solange dieser Brief mit "Stellungnahme" statt mit "Entschuldigung" überschrieben und mit "völlig aus der Luft gegriffen" statt mit "Bitte nach Versöhnung" gefüllt ist, wird der meiner Vermutung nach vor allem bewirken, dass Sie bei der Mutter entgültig unten durch sind.

Zitat:
Wenn die Tochter volljährig ist, ist sie Mitinhaberin des gemeinsamen Hausrechts in der gemeinsam bewohnten Wohung.
Diese These zweifel ich an. Die Tochter ist nichtmals Mieterin und könnte von den Eltern jederzeit vor die Tür gesetzt werden. Möglicherweise billigt man der hier einen Anspruch auf Besuch zu, sofern das zur engsten Lebensführung erforderlich ist. Das war es dann aber auch. Auf den Vater abzustellen ist nicht zielführend, da der kein eigenes Interesse an dem Besuch hat. Gegenwärtig hat der Vater sich aber nichtmals zu einer klaren Erlaubnis durchgerungen, sondern auf die Klärung mit der Mutter verwiesen.

Im besten Falle prallen dann also das Verbot der Mutter und die Erlaubnis des Vaters (im Sinne der Tochter) aufeinander. Und schon muss abgewogen werden. Das Verbot durch die Mutter müsste für Vater und Tochter unzumutbar sein. Wie bemisst man also das berechtigte Interesse der Tochter an dem Besuch durch einen bestimmten Dritten, den sie auch außerhalb der Wohnung oder bei ihm zu Hause treffen könnte? Dem gegenüber steht die grundrechtlich geschützte Wohnung der Mutter, die eben nicht ausweichen kann und sich zudem ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt fühlt. Ich sehe da die Mutter im Recht. Diese muss das so nicht hinnehmen. Praktisch sowieso nicht, da kann sie wie gesagt bezüglich der Wohnsituation auch Fakten schaffen. Diese Fakten würden den Vater finanziell treffen, offenbar hat der zur Zeit keine Reserven übrig. Mutmaßlich hat sein Anwalt ihn auf diese zu befürchtende Folge auch hingewiesen und deshalb die Klärung des Streits mit der Mutter angeraten.

Das Hausrecht der Mutter beschränkt sich auch nicht auf ausschließlich von ihr genutze Raume. Eigentümerin ist sie sowieso aller Räume. Ein alleiniges Hausrecht würde ich dem Vater bezüglich des (in Absprache mit der Mutter) ausschließlich von ihm genutzen Schlafzimmers zusprechen, aber mehr nicht. Und auch dann gelangt der Besuch dorthin noch immer durch die Türen und Flure, die im Eigentum der Mutter stehen. Das wäre etwa beim Hausflur einen Mehrfamilienhauses wohl in den meisten Fällen hinzunehmen, solange der auf schnellstem und kürzestem Wege durchquert wird. Aber bei einem Einfamilienhaus?

Meiner Meinung nach ist das Problem klar. Es herrscht (warum auch immer) Streit in der Familie. Entweder wird dieser Streit gelöst oder mit dem von der Mutter unerwüschten Besuch wird ein Risiko eingegangen. An die Lösung des Streits möchte keiner glauben. Bleibt das Risiko. Das will ich jedenfalls hier nicht kleinreden. Ob man dieses Risiko eingeht, kann nur jeder für sich selber vor Ort entscheiden. Es ist nicht zuletzt eine menschliche Frage, wenn die Mutter dahingehend abgeschätzt wird, welche Register sie hier ziehen könnte.

-- Editiert von Rechtschreibung am 05.10.2015 06:46

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Die Sache ist doch relativ einfach. Wenn die Eigentümerin, die auch noch in ihrem Eigentum wohnt, keine fremden Menschen in demselben dulden möchte, dann ist das zu respektieren. So ist die Rechtslage. Ob da beleidigt worden ist oder nicht, das ist doch völlig wurscht. Die Tochter selbst hat ein Nutzungsrecht ihres Zimmers, und das wars. Anders sähe es aus, wenn sie einen Mietvertrag hätte, den sie aber offensichtlich nicht hat. Und die Hunde der Tochter, die sind nun mal ihr Problem. Wenn die vom Lover auch noch gepflegt werden, dann heisst das, das er auch in Abwesenheit der Tochter in das Haus geht. Und das muss ja nun wirklich nicht akzeptiert werden.

Also, halt die Bälle flach, im Interesse der Freundin. Denn ein Rausschmiß durch die Mutter (ja, das darf sie), das wär ja wohl eine Katastrophe.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Tochter volljährig ist, ist sie Mitinhaberin des gemeinsamen Hausrechts in der gemeinsam bewohnten Wohung. Die Mutter kann Gästen ihrer Tochter kein Hausverbot für die gesamte Wohnung erteilen, sondern höchstens für die allein von der Mutter genutzten Räume.

Stimmt.
Aber man sollte nicht vergessen, dass die Tochter jederzeit rausgeschmissen werden kann.
Das muss man ja nicht unbedingt provozieren.

Von daher würde ich dem Fragesteller auch raten, den Ball flach zu halten. Wenn er sich da aus dem Fenster lehnt, könnte sein Freundin am Ende diejenige sein, die in die Röhre schaut.

Es handelt sich pimär um ein innerfamiliäres Problem, und da würde ich mich fein heraushalten. So lange man "nur" Freund der Tochter ist, wäre es vielleicht geschickter, sich passiv zu verhalten, bis sich die Wogen geglättet haben.

Parallel müsste man aber trotzdem nach einer neuen Wohnung Ausschau halten. Mit der Scheidung der Eltern würde die bisherige Wohnung wahrscheinlich ohnehin verkauft werden müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Wo steht das? Wir haben kein Mietverhältnis. Da kann die Mutte ein Hausverbot erteilen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wo steht das? Wir haben kein Mietverhältnis.
Die Tochter wohnt doch da - ergo gibt es auch ein Mietverhältnis (konkludent, ohne schriftlichen Vertrag), oder zumindest etwas Vergleichbares. Gleiches gilt für den Vater.

Selbst wenn man irgendwo gratis wohnt besitzt man schließlich Rechte, etwa das der höchstpersönliche Lebensraum nicht verletzt wird, oder eben auch das man Besuch empfangen darf.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Ja, woraus ergeben sich die Rechte? Ganz klar, aus dem BGB. Und da steht nun mal ziemlich klar, dass die Eltern Rechte haben, nämlich zu bestimmen, wie sie das Kind finanzieren. Ob durch Naturalien, ober aber durch Geld. Und das Wort "konkludent" , ohne schriftlichen Vertrag, das ist nun mal nicht vorgesehen, zumindest nicht in dem Zusammenhang.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Sache ist doch relativ einfach. Wenn die Eigentümerin, die auch noch in ihrem Eigentum wohnt, keine fremden Menschen in demselben dulden möchte, dann ist das zu respektieren. So ist die Rechtslage.

Der Eigentümer, der da auch wohnt, will aber anscheinend durchaus bestimmte Menschen, einschließlich den Fragesteller, dort dulden. Und soweit ich als Laie die Rechtslage übersehe, darf er das auch und die Mutter kann nur Verbote für ihre eigenen Räume aussprechen.
Wenn jemand so aus dem Ruder läuft wie anscheinend diese Mutter (Konten plündern, selbst die Kinder bedrängen), dann bin ich der Ansicht, dass man da Grenzen setzen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Halumi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde hier auch eher ein klärendes Gespräch mit der Mutter anstreben. Wenn diese sich so oder so quer stellt, sind an dieser Stelle ohnehin nur weitere Probleme zu erwarten... ansonsten wäre das Problem lösbar, indem man einfach davon absieht, sich dort zu treffen. Sprich, aussitzen, bis die Wogen sich geglättet haben. Mit manchen Menschen kann man nicht vernünftig reden und an dieser Stelle hat es auch wenig Sinn, sich daran die Zähne auszubeißen. Eine Furie anzustacheln ist manchmal keine gute Idee...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

@ Methadir: die Mutter ist Eigentümerin! Und es gibt gmeinschaftlich genutzte Fläche. Er wird ja kaum als Brieftaube durchs Fenster kommen. Und er scheint sich um Hunde zu kümmern, wenn die Tochter nicht da ist. Wenn die Mutter nicht will, dann will sie nicht. Ob mit oder ohne Beleidigung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ Methadir: die Mutter ist Eigentümerin!


Der Vater aber ebenso!
Und dieser hat nichts gegen den Besuch des TE.

Und nu sind wir wieder meiner Ansicht nach ausschließlich bei den privaten Räumen der Mutter.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Eigentum zur gesamten Hand bedeutet, dass jeder die gleichen Rechte hat. Also Mutter und Vater. Und wenn ein Eigentümer nicht will, dass er über seinen Flur läuft, sein Klo benutzt, dann sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort




#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Wo steht das?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Ich empfinde es als reichlich frech, hier keinen konstruktiven Beitrag zu leisten, aber alles als Quatsch zu bezeichnen. Darf natürlich jeder gerne seine eigene Meinung haben. Dann sollte man anderen aber auch deren Meinung lassen. Wenn man aber so fest davon überzeugt ist, die eigene Meinung ware mit der Realität deckungsgleich, dann sollte man vielleicht auch mal ein paar Fakten zu dieser (meiner Meinung nach krass abwegigen) Meinung rausrücken. Wo sollen diese Prinzipien gesetzlich verankert sein, wo werden sie von der Rechtsprechung oder sonstwie anerkannt?

Ich vermute mal, dass die Auffassung, dass die Mutter hier alles hinnehmen müsse, über den Status einer Meinung nicht hinauskommen wird. Ich kann auch nur nochmals betonen, dass die theoretische Betrachtung dieser Frage eigentlich vollkommen überflüssig ist, da in tatsächlicher Hinsicht alle auf das Einverständnis der Mutter angewiesen sind. Diese könnte von heute auf morgen mit Strafanträgen, Wohnungszuweisung, Rausschmiss, Teilungsversteigerung, Unterhaltsforderung, Nutzungsentschädigung usw. die anderen Familienmitglieder ganz empfindlich treffen.

Das ist dem Vater (oder zumindest dessen Anwalt) bewusst, weswegen dieser bisher eben NICHT die Zustimmung zum Besuch erteilt hat. Betrachten wird also das Verhältnis der Hausrechte der Eheleute zueinander, ist das von vornherein ein hypothetischer Fall, der dem TE (zur Zeit) nichts bringt. Dass die Mutter überhaupt kein Hausrecht oder dieses nur für ein ausschließlich von ihr genutztes Schlafzimmer hätte, ist wohl eine kreative Idee. Praktisch wäre das aber nur der Fall, wenn es zuvor entsprechende Anordnungen des Familiengerichts gegeben hätte. Bis dahin führt die Annahme, dass man in Haushaltsgemeinschaften (insbesondere bei der typischen Ehe-Situation ganz ohne "eigenes" Zimmer) kein Hausrecht hätte, ganz offensichtlich zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Führen wir diese Behauptung ad absurdum: Mann M und Frau F leben in einer Einzimmerwohnung. M bringt nun mitten in der Nacht seine Kumpels, seine Exfreundin und ein paar syrische Flüchtlinge nach Hause. Alle wolle gerne länger bleiben. F nutzt das Zimmer nicht alleine, hat also kein Hausrecht und kann die anderen nicht der Wohnung verweisen? Kann sich die Polizei dann eigentlich den Durchsuchungsbeschluss im Ermittlungsverfahren gegen M sparen, weil die Polizisten auf Einladung der F zu duldende Gäste sind? Natürlich nicht.

Es ist ganz einhellig anerkannt, dass jeder der Eheleute das Hausrecht für alle Räume besitzt. Übrigens könnte man wohl sogar so weit gehen, dass die Eheleute bei einer räumlichen Trennung nichtmals das Hausrecht gegen den jeweils anderen für ein ausschließlich von ihnen genutzes Zimmer haben, wie es hier behauptet wurde. Nun üben also beide Eheleute das Hausrecht aus, jeweils für sich. Was ist nun, wenn Verbot und Erlaubnis (die hier nichtmals vorliegt) aufeinandertreffen? Dann muss wohl (wie sonst eigentlich auch immer bei gegenstehenden Interessen) abgewogen werden. In wirklich jedem StGB-Kommentar kann man den Hinweis auf die vorzunehmende Abwägung im EINZELFALL finden. Die wohl einzige andere (nicht offensichtlich verfassungswidrige) Lösung bestünde wohl darin, eine Erlaubnis als nur durch alle Hausrechtinhaber gemeinsam erklärbar zu sehen. Dann ginge ohne die Mutter aber erst recht nichts. Und der TE würde sich in jedem Falle strafbar machen.

Versuchen wir uns doch mal an dieser Abwägung. Betrachten wir erstmal die gegenstehenden Interessen. Schade, der Vater hat überhaupt kein eigenes Interesse an dem Besuch. Dieser Besuch ist ihm bestensfalls gleichgültig. Die Mutter hingegen hat ein berechtigtes Interesse auf Wahrung der Intimsphäre, des Familienlebens, des Ehrschutzes und des Wohnungsschutzes. An allen Ecken müsste Sie wohl (ihrer eigenen Darstellung nach) Einschnitte hinnehmen, wenn nun der Besuch gegen ihren Willen erfolgt. Dabei ist noch zu bedenken, dass sie derzeit in einer Ehekrise lebt und die räumlichen Möglichkeiten vor Ort offenbar bescheiden sind. Die Lage ist also angespannt, daher würde ich der Mutter ein besonderes Schutzniveau zulommen lassen. Damit kann der Vater von der Mutter die Zustimmung zum Besuch durch einen auch für ihn selber Fremden wohl kaum verlangen.

Frage wir jetzt nach der Tochter. Hat diese überhaupt ein Hausrecht? Wohl ja, denn sie lebt dort rechtmäßig. Aber auf welcher Grundlage? Jedenfalls ist sie keine Mieterin, hat also auch eher nicht den entsprechenden Schutz gegenüber den Eigentümern verdient. Inaberin eines eigenen Hausrechts ist sie geworden, indem ihr das Zimmer von den Eltern zugewiesen wurde. Ein so eingeräumtes Haurecht kann aber (durch konkludente Abrede) beschränkt werden. So eine Beschränkung ist naheliegend, da Kinder naturgemäß unter elterlicher Gewalt stehen. Worauf sollte die Tochter den Anspruch auf Einräumung eines umfassenden Hausrechts stützen können, auf Unterhaltsansprüche? Im besten Falle ist ihr Hausrecht als gleichwertig zu dem der Ehegatten anzusehen. Nehmen wir das also mal an.

Jetzt prallen Verbot der Mutter und Erlaubnis der Tochter aufeinander. Die Interessen der Mutter sind die selben. Die Tochter hat ein Interesse an der Ausgestaltung ihres persönlichem Umfelds. Muss die Mutter also allein deshalb alles hinnehmen? Nein, es kommt wieder zur Abwägung.
Dabei sollte man vor allem die Alternativen bedenken. Die Tochter hat zwei gesunde Beine, kann sich also auch mit dem Freund woanders treffen, insbesondere bei ihm zu Hause. Die Mutter hingegen hat keine Möglichkeiten auszuweichen, der Eingriff in ihr persönliches Umfeld wäre in jedem Fall da.

Da soll also nun ein Fremder geduldet werden, dabei können sogar Schwiegerväter von einem alleine verwiesen werden. Der Fremde soll vor Ort frühstücken und (mutmaßlich) zuvor auch übernachten, dabei dürfen nichtmals Freundinnen der Ehefrau gegen den Willen des Mannes übernachten. Das soll mehrmals wöchentlich passieren, dabei können selbst einmalige Besuche untersagt werden. Die Mutter fürchtet Beleidigungen, dabei sind Straftaten und Ehrverletzungen das Musterbeispiel für Unzumutbarkeit. Der Grund für die Störung des Hausfriedens liegt in der Person des Fremden selber, dabei ist das für ein Verbot nichtmals erforderlich.


Und unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommen hier einige zu dem Schluss, dass die Mutter kein Recht auf irgendwas hat und sich alles gefallen lassen muss? Da ist wohl der Wunsch der Vater des Gedanken. Zumindest den Anspruch der Mutter auf die Zumutbarkeitsabwägung wird man nicht wegdiskutieren können. Dabei fließen sämtliche Umstände des Einzelfalls mit ein. Da hier niemand sämtliche Umstände kennt, kann das niemand abschließend bewerten. Insbesondere die Wohnsituation und Aufteilung des Hauses und könnten entscheidend sein. Von daher halte ich es von vornherein für sehr gewagt, hier zu dem Schluss zu kommen, dass die Mutter das akzeptieren müsste.

Sowieso kann niemand die Mutter davon abhalten, selbst ergebnislose Strafanträge zu stellen, vor denen der TE sich schon fürchtet. Davor kann er sich nicht schützen. Er kann "Stellungnahmen" schreiben, wie viel er will. Davon geht keinerlei rechtsgeschäftliche Wirkung oder strafrechtliche Bedeutung aus. Nur hat die Mutter dann einen Brief in der Hand, der ihr dokumentiert, dass es zumindest zu Missverständnissen kam. Da würde ich die Wortwahl bedenken.

Was passiert dann eigentlich, wenn der TE dort vor der Tür steht und die Mutger ihn nicht im Haus haben will? Überwaltigt dann die Tochter die Mutter, um die Türe zu öffnen? Verpasst die Mutter dem Töchterchen und dem Eindringling ein paar Ohrfeigen? Spätestens dann hätten die Mutter den Konflikt schwarz auf weiß. Wie würde wohl die zugehörige einstweilige Anordnung lauten? Würde diese sich eher gegen die Mutter richten oder gegen den Fremden, der entgegen anwaltlicher Aufforderung das Haus der Mutter aufgesucht und es dort zu Gewalthandlungen hat kommen lassen? Schon aufgrund solcher Überlegung wird meines Erachtens klar, dass es ziemlich abwegig ist, hier ohne den Segen der Mutter glücklich werden zu können.


Aber so wie ich das sehe, wird man hier zu keinem Ergebnis kommen. Einige User sind in ihrer Meinung festgefahren. Der TE will von seiner Einsellung zur Mutter nicht abrücken. Vor allem aber fehlen die (mE entscheidenden) Details. Dann bleibt wohl nichts übrig, als tatsächlich das Geld in die Hand zu nehmen und einen Anwalt aufzusuchen.

Oder man sieht zwischenzeitlich ein, dass eine Versöhnung mit der Mutter vielleicht doch ganz sinnvoll wäre. Familienprobleme löst man nicht über die Maximalpositionen des Strafrechts.

Ganz lustig an dieser Stelle, was einer der vorsitzenden Richter am BGH zu dieser Problematik meint:

"In der Praxis liegt der Schwerpunkt der Strafantragstellungen in einem vom Strafrecht nur in Evidenz-Fällen steuerbaren Bereich der Beziehungs- und Erziehungskonflikte."

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Für mich stellt sich die Situation hier eher als WG dar. Jedem WG-Mitglied sind eigene Räume zugeteilt worden. Die Mutter hat sogar ein eigenes Bad. Nur Flur und Küche sind in gemeinschaftlicher Nutzung.
Jetzt frage ich mich, wo es gesetzlich festgelegt ist, dass ein einzelnes WG-Mitglied allen anderen Mitgliedern Besuch verbieten kann. Dazu muss es schon schwerwiegende Gründe geben und auch behauptete Beleidigungen müssen erst einmal bewiesen werden.
Es wird immer eine Einzelfallentscheidung sein, aber ein generelles Recht der Mutter sehe ich hier nicht. Ich wage eher zu behaupten, dass die Mutter auch durch

Zitat:
Die Mutter versucht bei den Kindern alles zu zerstören. (Ruft auf den Arbeitsstellen an, etc.)
mit dem Versuch ihr Hausverbot durchzusetzen auf die Nase fallen würde. Mindestens vier andere WG-Mitglieder (Vater, Tochter & Geschwister) wollen den Besuch haben.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Wir haben keine WG. Wir haben eine familienrechtliche Situation, die auch ausgepaukt ist, juristisch. Es ist nun mal so, dass Kinder, die kein Kostgeld/Mietgeld an die Eltern abgeben, relativ ungeschützt sind. So können sie jederzeit rausgeschmissen werden, auch wenn sie minderjährig sind. Kinder haben zwar einen Anspruch auf Unterhalt (vielleicht), aber keinen Anspruch darauf, sich im Haushalt der Eltern nach eigenem Gusto frei entfalten zu dürfen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
So können sie jederzeit rausgeschmissen werden, ...
Das ist doch hier gar nicht dir Frage.

Es geht darum, ob Mitbewohnern ihre Grundrechte entzogen werden können (soziale Kontakte sehe ich ganz eindeutig als Grundrecht).

Außerdem gibt es noch den Vater, der ist ganz sicher sowas wie ein WG-Bewohner, und kann damit Besuch empfangen wie er will (beispielsweise auch seine neue Freundin :) ).
Erst wenn es ein berechtigtes Interesse einer Person (hier: der Mutter) gegen den Besucher gibt könnte man weiter diskutieren (beispielsweise, wenn der Besucher die Mutter schon einmal - nachweislich - beklaut oder verletzt hat).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

@ wirdwerden

Wieso verbeißt du dich ständig bei bestimmten Vater/Mutter/Kind Themen...

Zum Thema:

Die Mutter und der Vater leben im Trennungsjahr noch gemeinsam in einem Hausstand. Mutter und Vater sind durch den Ehevertrag wohl gleichermaßen Eigentümer des Anwesens. Sie führen in diesem Haushalt im Trennungsjahr ein weitestgehend getrennten Haushalt, d. h. jeder hat ein eigenes Bad etc. .
Die Haustür, Flur und Küche kann man bauartbedingt nicht aufteilen.


Da BEIDE Elternteile das Hausrecht haben, sehe ich das durchaus anders wie Rechtschreibung und wirdwerden. Da die Räume bereits getrennt wurden, hat die Mutter nur das Hausrecht für die eigenen Räume. Erlaubt der Vater dagegen den Besuch des Freundes, der durch die gemeinsam genutzten Räume geht, dann hat die Mutter pech gehabt. Vice versa natürlich auch.

Insofern kann man durchaus eine WG (zwischen den Eltern) sehen.

Was die Tochter betrifft, hat sie ein sehr eingeschränktes Hausrecht. Da der Vater aber kein Problem damit zu haben scheint, hat die Mutter schlichtweg Pech gehabt.

Und btw: Das Mütter und Väter ihren Frust bei den Kindern auslassen, weil die Ehe im Eimer ist, ist schlichtweg Feige.

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#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Es ist doch wohl so, dass grundsätzlich sowohl die "Schwiegermutter" als auch der "Schwiegervater" das Hausrecht haben, die Kinder haben ebenfalls ein Hausrecht (wenn auch eingeschränkt).
Bedeutet im Umkehrschluss, dass jeder dem TE entweder den Zutritt verweigern oder eben erlauben kann, auch gegen den Willen des jeweils anderen.

Hier sind dann die Interessen (Schwiegermutter/Vater/Tochter) gegeneinander abzuwägen.
Für die Mutter sprechen hier allenfalls das ein Treffen auch außerhalb des Anwesens möglich ist,
dagegen spricht hier ein Interesse der restlichen Eigentümer und Bewohner, sowie der Umstand, dass es größtenteils eine räumliche Trennung gibt.

Ich bleibe dabei, die "Schwiegermutter" darf und kann ein Hausverbot aussprechen, durchsetzen kann Sie dieses aber nur für die ausschließlich von Ihr genutzten Räume.
Auf die Gemeinschaftsräume und die Räume der anderen Eigentümer/Mitbewohner hat das keinen Einfluss.

-- Editiert von spatenklopper am 06.10.2015 11:20

-- Editiert von spatenklopper am 06.10.2015 11:31

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Da die Räume bereits getrennt wurden, hat die Mutter nur das Hausrecht für die eigenen Räume.
Diese immer alberner werdende These konnte man hier ja nun schon oft genug lesen. Wo also bleibt nun mal eine Quelle dafür? Steht das so im Gesetz? Steht es definitiv nicht. Das Gesetz sieht eine Teileung der Räume durch gerichtliche Anordnung (Wohnungszuweisung, Gewaltschutz) vor, sonst nichts. Das sind keine getrennten Wohnungen, schon an der gemensamen Nutzung der Küche erkennbar. Wären die Wohnbereiche tatsächlich so weit getrennt, dass hier jeder alleine und unabhängig das Hausrecht über "seinen" Bereich ausübt, dürften Mutter und Besuch sich überhaupt nicht begegnen. Bis dahin ist es nunmal so, dass ein gemeinsames Hausrecht besteht. Dieses Hausrecht kann erlaubt es jedem unabhängig von den anderen Verbote auszusprechen. Steht so in echt jedem StGB-Kommentar und lässt sich auch in kurzer Zeit ergooglen.

Die Frage ist nun, wie Verbot und Erlaubnis (liegt noch immer nicht vor) zu behandeln sind, wenn diese kollidieren. Da ringt man sich entweder ubder absoluten Ansicht durch, dass eine Erlaubnis nur durch alle Inhaber zusammen ausgesprochen wird. An dieser geneinsamen Erlaubnisnfehlt es hier schonmal definitiv. Oder man erkennt die Interessenkollision und entscheidet sich für eine Abwägung, was wohl die korrekte Lösung des Problems ist. Aber zu sagen, dass die Erlaubnis eines einzelnen der vielen Inhaber ausreicht, um das Hausrecht der anderen un unterlaufen, passt meines Erachtens nicht so ganz zu unserer Rechtsordnung. Wer das anders sieht, könnte mal nach einer Quelle Ausschau halten, welche diese (eigenartige) Ansicht wiedergibt. 

Zitat:
Außerdem gibt es noch den Vater, der ist ganz sicher sowas wie ein WG-Bewohner, und kann damit Besuch empfangen wie er will (beispielsweise auch seine neue Freundin  ).
Sehe ich anders. Gerade der "Besuch" durch eine außereheliche Lebensgefährtin wäre wohl der Gipfel der Unzumutbarkeit. Das hat der BGH in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entschieden, wie wohl zu erwarten war. Für nächtliche Besuche hat das OLG Hamm festgestellt, dass diese selbst durch eine Freundin der Ehefrau nicht gegen den Willen des Ehemanns möglich sind. Jetzt soll da aber nicht eine Freundin, sondern die jeweiligen Lebenspartner zu Besuch kommen. Der Verdacht ist naheliegend, dass da mehr als nur besucht wird.

Zitat:
Es geht darum, ob Mitbewohnern ihre Grundrechte entzogen werden können (soziale Kontakte sehe ich ganz eindeutig als Grundrecht).
Genau. Was ist jetzt also mit den Grundrechten der Mutter auf Gestaltung des höchtspersönlichen Lebensbereichs, Schutz der noch nicht gescheiterten Ehe, Wahrung des Familienlebens, Unverletzlichkeit der Wohnung? Wenn Vater und Tochter jetzt die Haustür nach Belieben offen halten können, wird der Schutz dieser Grundrechte auf Null reduziert.
Soziale Kontakte will der Vater in diesem Fall nicht. Wer ihn will, ist die Tochter. Auch ich würde diesen Wunsch zum Grundrecht hochstufen. Aber zugleich auch feststellen, dass zur Wahrung dieses Grundrechts nicht unbedingt der mehrmals wöchentliche Besuch (mit Übernachtung?) durch den Freund in der elterlichen Wohnung notwendig ist und die Tochter auch auf verschiedene Alternativen verwiesen werden kann, um selber nur minimale Abstriche machen zu müssen, die mütterlichen Interessen aber vollständig wahren zu können. Berücksichtigt man dann noch, dass Wünsche der Kinder naturgemäß hinter denen der Eltern zurückstehen und die Tochter ihr Hausrecht auch nur von denen der Eltern ableitet, sehe ich doch eine klare Tendenz zum Verbot des Besuchs. Jedenfalls nicht zur Erlaubnis in beliebigem Umfang.

Zitat:
Es wird immer eine Einzelfallentscheidung sein, aber ein generelles Recht der Mutter sehe ich hier nicht.
Genau so sehe ich es auch. Nur klingt dieser Einzelfall hier für mich doch sehr danach, dass die Mutter dieses Recht hat.

Insbesondere wird das Wort "Besuch" schon ein wenig überdehnt, wenn der Freund der Tochter mehrmals wöchentlich inklusive Frühstück (und dann wohl auch Übernachtung) vor Ort ist. Unter Besuch verstehe ich doch eher das gelegentliche Vorbeischauen von Verwandten, Dienstleistern oder ähnlichem. Irgebdwann wird aus dem "Besuch" eine Berherbergung. Dürfen Tochter und Vater das auch, also die Wohnung überbelegen? Der hier vertretenen Logik dann wohl schon. Das kann ja wohl nicht sein. Haben Vater und Tochter an so einem dauerhaften "Besuch" noch immer ein (grundrechtsgleiches) berechtigtes Interesse? Sehe ich nicht so.

Und dann müssen meiner Meinung nach noch immer in eine Einzelfallentscheidung einfließen: konkrete Wohnsituation, angespannte Scheidungslage, "Stärke" des töchterlichen Hausrechts, Schwere der Interessen, mögliche Ausweichmöglichkeiten, zugehörige Vorgeschichte, usw.

Ich sehe eigentlich bei so ziemlich jedem dieser Punkte die Mutter in der Überhand. Sehen die anderen User hier nur eine andere Gewichtung oder wird bezweifelt, dass diese Aspekte überhaupt relevant wären?

Und noch immer ist es so, dass die Mutter von heute auf morgen Fakten schaffen kann. Die anderen Familienmitglieder sind auf deren Wohlwollen angewiesen. Im Moment spielt die Frau das Spiel mit, obwohl sie finanzielle Ängste hat. Das könnte sich ändern.
Der mit der Sache vertraute Anwalt des Vaters hat (bestimmt nicht ohne Grund) dazu geraten, zunächst sich mit der Mutter auseinanderzusetzen und erst dann an erneuten Besuch zu denken. Diesen klugen anwaltlichen Rat würde ich hier nicht unterlaufen wollen. Im schlimmsten Fall wird damit noch das Vertrauen des Vaters unterlaufen, der dann zu einer Entscheidung gezwungen wird.
Da der TE sich aber nicht dazu in der Lage sieht, sich selber mit der Muter auseinanderzusetzen, kommt er nicht darum herum, entweder den Besuch zu unterlassen oder sich (anwaltliche) Hilfe bei dem Anfassen dieses Schreibens zu holen. Nur ist mir noch immer nicht klar, was mit so einem Schreiben bewirkt werden soll, denn das rechtlich allein entscheidende Einverständnis der Mutter kann damit nicht erzwungen werden.

Ich persönlich bin der Meinung, dass der TE hier die angespannte Familienlage zu berücksichtigen und den Besuch der Mutter zu respektieren hat. Von außem her jetzt noch einen Keil darein zu treiben tut am Ende womöglich niemanden gut.

Das Verbot der Mutter sieht nicht gerade nach purem Rechtsmissbrauch aus.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Mal ganz kurz und platt gesagt, die gute Frau (und das ist auch ihr Recht) will eventuell mal nackert durch den Flur ins Bad oder in die Küche sausen, ohne dass ihr ein fremder Mann über den Weg läuft. Anders sähe es aus, wenn die Tochter was zahlen würde moder einen WG-Mietvertrag vorweisen könnte. Kann sie nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Zitat:Da die Räume bereits getrennt wurden, hat die Mutter nur das Hausrecht für die eigenen Räume.Diese immer alberner werdende These konnte man hier ja nun schon oft genug lesen. Wo also bleibt nun mal eine Quelle dafür? Steht das so im Gesetz? Steht es definitiv nicht. Das Gesetz sieht eine Teileung der Räume durch gerichtliche Anordnung (Wohnungszuweisung, Gewaltschutz) vor, sonst nichts. Das sind keine getrennten Wohnungen, schon an der gemensamen Nutzung der Küche erkennbar. Wären die Wohnbereiche tatsächlich so weit getrennt, dass hier jeder alleine und unabhängig das Hausrecht über "seinen" Bereich ausübt, dürften Mutter und Besuch sich überhaupt nicht begegnen. Bis dahin ist es nunmal so, dass ein gemeinsames Hausrecht besteht. Dieses Hausrecht kann erlaubt es jedem unabhängig von den anderen Verbote auszusprechen. Steht so in echt jedem StGB-Kommentar und lässt sich auch in kurzer Zeit ergooglen.
Die Frage ist nun, wie Verbot und Erlaubnis (liegt noch immer nicht vor) zu behandeln sind, wenn diese kollidieren. Da ringt man sich entweder ubder absoluten Ansicht durch, dass eine Erlaubnis nur durch alle Inhaber zusammen ausgesprochen wird. An dieser geneinsamen Erlaubnisnfehlt es hier schonmal definitiv. Oder man erkennt die Interessenkollision und entscheidet sich für eine Abwägung, was wohl die korrekte Lösung des Problems ist. Aber zu sagen, dass die Erlaubnis eines einzelnen der vielen Inhaber ausreicht, um das Hausrecht der anderen un unterlaufen, passt meines Erachtens nicht so ganz zu unserer Rechtsordnung. Wer das anders sieht, könnte mal nach einer Quelle Ausschau halten, welche diese (eigenartige) Ansicht wiedergibt. 
Zitat:Außerdem gibt es noch den Vater, der ist ganz sicher sowas wie ein WG-Bewohner, und kann damit Besuch empfangen wie er will (beispielsweise auch seine neue Freundin  ).Sehe ich anders. Gerade der "Besuch" durch eine außereheliche Lebensgefährtin wäre wohl der Gipfel der Unzumutbarkeit. Das hat der BGH in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entschieden, wie wohl zu erwarten war. Für nächtliche Besuche hat das OLG Hamm festgestellt, dass diese selbst durch eine Freundin der Ehefrau nicht gegen den Willen des Ehemanns möglich sind. Jetzt soll da aber nicht eine Freundin, sondern die jeweiligen Lebenspartner zu Besuch kommen. Der Verdacht ist naheliegend, dass da mehr als nur besucht wird.
Zitat:Es geht darum, ob Mitbewohnern ihre Grundrechte entzogen werden können (soziale Kontakte sehe ich ganz eindeutig als Grundrecht).Genau. Was ist jetzt also mit den Grundrechten der Mutter auf Gestaltung des höchtspersönlichen Lebensbereichs, Schutz der noch nicht gescheiterten Ehe, Wahrung des Familienlebens, Unverletzlichkeit der Wohnung? Wenn Vater und Tochter jetzt die Haustür nach Belieben offen halten können, wird der Schutz dieser Grundrechte auf Null reduziert.
Soziale Kontakte will der Vater in diesem Fall nicht. Wer ihn will, ist die Tochter. Auch ich würde diesen Wunsch zum Grundrecht hochstufen. Aber zugleich auch feststellen, dass zur Wahrung dieses Grundrechts nicht unbedingt der mehrmals wöchentliche Besuch (mit Übernachtung?) durch den Freund in der elterlichen Wohnung notwendig ist und die Tochter auch auf verschiedene Alternativen verwiesen werden kann, um selber nur minimale Abstriche machen zu müssen, die mütterlichen Interessen aber vollständig wahren zu können. Berücksichtigt man dann noch, dass Wünsche der Kinder naturgemäß hinter denen der Eltern zurückstehen und die Tochter ihr Hausrecht auch nur von denen der Eltern ableitet, sehe ich doch eine klare Tendenz zum Verbot des Besuchs. Jedenfalls nicht zur Erlaubnis in beliebigem Umfang.
Zitat:Es wird immer eine Einzelfallentscheidung sein, aber ein generelles Recht der Mutter sehe ich hier nicht.Genau so sehe ich es auch. Nur klingt dieser Einzelfall hier für mich doch sehr danach, dass die Mutter dieses Recht hat.
Insbesondere wird das Wort "Besuch" schon ein wenig überdehnt, wenn der Freund der Tochter mehrmals wöchentlich inklusive Frühstück (und dann wohl auch Übernachtung) vor Ort ist. Unter Besuch verstehe ich doch eher das gelegentliche Vorbeischauen von Verwandten, Dienstleistern oder ähnlichem. Irgebdwann wird aus dem "Besuch" eine Berherbergung. Dürfen Tochter und Vater das auch, also die Wohnung überbelegen? Der hier vertretenen Logik dann wohl schon. Das kann ja wohl nicht sein. Haben Vater und Tochter an so einem dauerhaften "Besuch" noch immer ein (grundrechtsgleiches) berechtigtes Interesse? Sehe ich nicht so.
Und dann müssen meiner Meinung nach noch immer in eine Einzelfallentscheidung einfließen: konkrete Wohnsituation, angespannte Scheidungslage, "Stärke" des töchterlichen Hausrechts, Schwere der Interessen, mögliche Ausweichmöglichkeiten, zugehörige Vorgeschichte, usw.
Ich sehe eigentlich bei so ziemlich jedem dieser Punkte die Mutter in der Überhand. Sehen die anderen User hier nur eine andere Gewichtung oder wird bezweifelt, dass diese Aspekte überhaupt relevant wären?
Und noch immer ist es so, dass die Mutter von heute auf morgen Fakten schaffen kann. Die anderen Familienmitglieder sind auf deren Wohlwollen angewiesen. Im Moment spielt die Frau das Spiel mit, obwohl sie finanzielle Ängste hat. Das könnte sich ändern.
Der mit der Sache vertraute Anwalt des Vaters hat (bestimmt nicht ohne Grund) dazu geraten, zunächst sich mit der Mutter auseinanderzusetzen und erst dann an erneuten Besuch zu denken. Diesen klugen anwaltlichen Rat würde ich hier nicht unterlaufen wollen. Im schlimmsten Fall wird damit noch das Vertrauen des Vaters unterlaufen, der dann zu einer Entscheidung gezwungen wird.
Da der TE sich aber nicht dazu in der Lage sieht, sich selber mit der Muter auseinanderzusetzen, kommt er nicht darum herum, entweder den Besuch zu unterlassen oder sich (anwaltliche) Hilfe bei dem Anfassen dieses Schreibens zu holen. Nur ist mir noch immer nicht klar, was mit so einem Schreiben bewirkt werden soll, denn das rechtlich allein entscheidende Einverständnis der Mutter kann damit nicht erzwungen werden.
Ich persönlich bin der Meinung, dass der TE hier die angespannte Familienlage zu berücksichtigen und den Besuch der Mutter zu respektieren hat. Von außem her jetzt noch einen Keil darein zu treiben tut am Ende womöglich niemanden gut.
Das Verbot der Mutter sieht nicht gerade nach purem Rechtsmissbrauch aus.


Zum einen wird das bereits durch die Scheidung belegt, weil kein gemeinsamer Haushalt geführt werden darf. Ansonsten läuft die Scheidung in die Leere.

Zum anderen kann man durch einen Vertrag (der auch mündlich gilt) davon ausgehen, dass der Vater und die Mutter die Räume aufgeteilt haben. Somit bilden diese eine WG.

Der Rest ergibt sich damit. Auch das ein Besucht durchaus auch mehrere Monate übernachten darf... ;-)

Es ist aber eine interessante These davon auszugehen, dass der Vater den Freund nicht im Hause will. Das ist genau genommen nicht der Fall. Wieso wird das ständig von dir geschrieben, Rechtschreibung?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mal ganz kurz und platt gesagt, die gute Frau (und das ist auch ihr Recht) will eventuell mal nackert durch den Flur ins Bad oder in die Küche sausen, ohne dass ihr ein fremder Mann über den Weg läuft. Anders sähe es aus, wenn die Tochter was zahlen würde moder einen WG-Mietvertrag vorweisen könnte. Kann sie nicht.
wirdwerden


Und das macht die gute Frau, wenn die Tochter oder der Mann zu Hause ist? Vor allem, wenn von denen Gäste da sind...

Manche Beispiele sind echt an den Haaren herbeigezogen...

2x Hilfreiche Antwort

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