Hallo zusammen,
die meisten Ehen in Deutschland werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Um die Zeit der Eheschließung wird auch oft gemeinsamer "Nestbau" betrieben, d.h. viele spielen mit dem Gedanken, ein eigenes Haus zu bauen oder zu kaufen. Unabhängig davon, wer letztlich im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen wird, kommt es im Falle der Scheidung dann zu der Frage, wem wieviel vom gebauten oder gekauften Haus zusteht. Dies regelt dann das Gesetz. Allerdings läßt das Gesetz vollkommen unberücksichtigt, von wem der Hausbau oder -kauf finanziert worden ist, d.h. wer welchen Anteil an der Finanzierung hatte. Das Recht ist die eine Seite. Gerechtigkeit die andere. Findet ihr eine solch einseitige Betrachtungsweise gerecht ? Ich bin auf Antworten gespannt. Übrigens: Ich bin nicht persönlich betroffen. Ich lese bloß häufig in Trennung- und Scheidungsforen im Internet. Dort geht es oft um das Thema Haus und Scheidung.
Ich will an dieser Stelle einen Vergleich ziehen: Im Gesellschaftsrecht ist es der Regelfall, -sowohl bei Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaften-, dass sich die Beteiligung an einer Gesellschaft nach dem Wert der Einlage und damit nach dem Finanzierungsanteil richtet, den ein Gesellschafter geleistet hat.
Haus und Scheidung - Findet ihr eine solch einseitige Betrachtungsweise gerecht ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
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Hier schon mal gelesen?:
http://www.123recht.net/article.asp?a=11247
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Hallo schnee-einsiedel,
ich danke Dir, dass Du mich auf den Beitrag aufmerksam gemacht hast. Um genau solche Fälle, wie sie in dem Beitrag genannt worden sind, geht es mir.
Immobilien stellen oftmals erhebliche Vermögenswerte für eine Familie dar. Umso gravierender sind die Auswirkungen auf das Vermögen des bzw. der Einzelnen, wenn es zur Scheidung kommt. Meine anfängliche Frage nach der im derzeit geltenden Recht enthaltenen Gerechtigkeit ist schon eher rhetorisch gemeint. Nach meinem (Gerechtigkeits-)Empfinden sollte es im Falle einer Scheidung eine Aufteilungsregelung geben, die sich an dem Beitrag orientiert, den ein jeder zur Finanzierung der Immobilie geleistet hat. Wird die Immobilie später verkauft, sollte der Veräußerungsgewinn nach der Finanzierungsquote bemessen werden. Grundsätzlich wird im Gesellschaftsrecht ähnlich verfahren. Im Gesellschaftsrecht wird der Gewinn eines Geschäftsjahres quotal auf die Gesellschafter nach deren Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft aufgeteilt. Entsprechend wird mit Verlusten verfahren.
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Moment -
es ist auch etwas anderes, ob sich nun ein Gesellschafter mit 20% Kapital an einer Firma beteiligt hat oder ob das gleiche in einer Ehe passiert. Hier spielen ( mit Recht! ) auch noch andere Faktoren aeine Rolle! Z.B. Haushaltsführung und vor allem: Betreuung der Kinder! Die Frau hält in vielen Fällen dem Mann den Rücken frei, damit er Karriere machen kann. Sehr viele Männer wünschen dies sogar genauso! Und dann soll später die Frau ohne etwas dastehen?
Mit Sicherheit ist es nicht in allen Fällen so und vielleicht sollte mehr im Einzelfalle entschieden werden aber unberücksichtigt sollten diese Faktoren nicht bleiben. Eine Ehe ist schließlich keine Aktiuengesellschaft.
Wenn man(n) soviel Angst vor einer solchen potenziellen Aufteilung hat, ist es ein leichtes, dies durch einen Ehevertrag auszuschließen. Also: Wo liegt das Problem?
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@michi78: Es ist so, wie es Kanalmeister schreibt: Wie im Wirtschaftsleben Verträge abgeschlossen werden, so können auch im Eheleben Verträge abgeschlossen werden.
Also gibt es doch kaum einen Unterschied zwischen dem Eherecht und dem Gesellschaftsrecht.
Gruß
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
teufelin schrieb:
Moment -
es ist auch etwas anderes, ob sich nun ein Gesellschafter mit 20% Kapital an einer Firma beteiligt hat oder ob das gleiche in einer Ehe passiert.
Hierzu möchte ich folgendes sagen:
Hierüber kann man eben unterschiedlicher (Rechts-)Meinung sein. Meine Meinung dazu habe ich gesagt.
teufelin schrieb:
Hier spielen ( mit Recht! ) auch noch andere Faktoren aeine Rolle! Z.B. Haushaltsführung und vor allem: Betreuung der Kinder! Die Frau hält in vielen Fällen dem Mann den Rücken frei, damit er Karriere machen kann. Sehr viele Männer wünschen dies sogar genauso! Und dann soll später die Frau ohne etwas dastehen?
Hierzu möchte ich folgendes sagen:
Wer den Haushalt führt oder die Kinder betreut, ist unabhängig von der Frage, wie eine Immobilie finanziert wird.
teufelin schrieb:
Wenn man(n) soviel Angst vor einer solchen potenziellen Aufteilung hat, ist es ein leichtes, dies durch einen Ehevertrag auszuschließen. Also: Wo liegt das Problem?
Hierzu habe ich folgendes zu sagen:
Als ich den Ausgangsbeitrag schrieb, habe ich bewusst auf eine bestimmte Geschlechterkonstellation verzichtet, also z.B. "Mann finanziert zu 90%, Frau zu 10%", denn die derzeit geltende Regelung besteht unabhängig davon, wer welches Geschlecht hat. Überdies hat die jüngere Rechtsprechung gezeigt, dass Eheverträge mit nichten Rechtssicherheit bringen.
ikarus02:
Wie im Wirtschaftsleben Verträge abgeschlossen werden, so können auch im Eheleben Verträge abgeschlossen werden.
Also gibt es doch kaum einen Unterschied zwischen dem Eherecht und dem Gesellschaftsrecht.
Hierzu möchte ich folgendes sagen:
Natürlich müssen Familienrecht und Gesellschaftsrecht mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen werden. Ich finde die von mir genannte und derzeit geltende Regelung ungerecht, unabhängig davon, welcherlei Geschlecht betroffen ist. Dass ich meine Idee dem Gesellschaftsrecht entlehnthabe, soll nicht bedeuten, dass ich gesellschaftsrechtliche Maßstäbe auf das gesamte Familienrecht angewendet sehen will. Jedoch erscheint sie mir gerechter zu sein als die derzeitige Regelung.
Hm, na gut, ein solcher Vertrag könnte ja auch unter Eheleuten geschlossen werden.
Ich mag jetzt nicht das ganze Gesellschaftsrecht auseinandernehmen, aber allein einen Punkt will ich zur belustigenden Diskussion stellen:
Die GbR. Gehen wir davon aus, das ist die Ehe.
Nun die Beendigung. Darum geht es ja hier. Dies ist die Kündigung. Wie bei einer Ehe?;)
1. Die Ehe ist von unbestimmter Dauer. Dann gilt. Ordentliche Kündigung, aber
a. Die Kündigung darf nicht zu Unzeiten erfolgen (gem. BGB). So, was sind in einer Ehe Unzeiten? Wenn ich viel Schlaf brauche, ist für mich zwischen abends 20:00 Uhr und morgens 8:00 Uhr ne Unzeit. Ergo: Keine Kündigung möglich oder mein Ehepartner macht sich schadenersatzpflichtig.
2. Die Ehe ist von bestimmter Dauer (lustige Vorstellung), dann
a. ist die ordentliche Kündigung vor Fristablauf ausgeschlossen, es sei denn,
b. es trifft die Kündigung aus wichtigem Grund zu, wie z.B. durch eine wesentliche Vertragspflichtverletzung durch einen Gesellschafter oder hier Ehegatten, der das Unmöglichwerden einer wesentlichen Vertragspflichterfülllung beinhaltet. Das könnte ein mißlungener Friseurbesuch oder der Fehlkauf einer neuen Unterhose sein.
Tja, das wäre dann im FamR die Härtefallscheidung.
So, und nun gibt es noch die nichtigen Kündigungsgründe:
1. Nichtig ist grundsätzlich die Anordnung von nachteiligen Folgen für den Fall der Kündigung (Austritts bzw Abfindungsgeld, Vertragsstrafe).
Könnte das im FamR der Verzicht eines Ehepartners auf den Zugewinnausgleich sein?
2. Auch darf die bei Auflösung fällig werdende Abfindungszahlung nicht hinter dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils des Kündigenden zurückbleiben.
Und hier würde mir der Ehegattenunterhalt zu einfallen.
Weitere Meinungen?
-- Editiert von dr.o.medar am 18.04.2005 00:27:32
Hallo,
wer kann mir helfen mein teilweiße geerbtes und erworbenens Haus (Mietshaus )an der Unterhaltzhlg. meiner Frau geschickt vorbeizuführen.Da die Schuldfrage niemanden Interessiert und ich mir dieses eigentlich als " Altersvorsorge" angeschafft habe , meiner Frau der "Euro" relativ egal ist und ich den "cent" zweimal rumdrehe.......
Mfg UH123
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