Halbwaisenrente Anspruch? -Ausland

15. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Oliver1983
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Halbwaisenrente Anspruch? -Ausland

Hallo liebes Forum,

bin ganz neu hier und dies ist auch mein erster Beitrag. Ich habe schon die Forumsuche benutzt um nicht unnötig doppelt zu posten und auch gegoogelt, aber nichts relevantes für meine Situation gefunden. Ich brauche einmal eure Meinung bzw. Hilfe.

Ich bin 23 und Halbwaise. Die letzten 3 Jahre habe ich Halbwaisenrente erhalten. Träger ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft. Während meiner Ausbildung hatte ich also keine Schwierigkeiten als "empfangsberechtigt" eingestuft zu werden. Ausbildung war die zum Automobilkaufmann.

Nach Ablauf der Ausbildung bot sich mir die Chance, für 1 Jahr eine "FORTBILDUNG" im Ausland (USA) zu machen, welche durch die deutsche Institution INWent und deren Gegenpart in USA CDS betreut wird, bzw. erst möglich machte.

Diese Fortbildung wird auf berufsspezifischer Grundlage fortgesetzt, soll heißen meine deutsche Ausbildung zum Automobilkaufmann hat mich erst qualifizeirt dieses Career Training Program (wie es heißt) zu machen.

Da ich hier in den USA NICHT "arbeite" und demnach auch kein Gehalt verdiene, sondern nur einen ausgleichsbetrag, um die Lebenshaltungskosten hier zu decken, ist mir nach dem ersten Monat klargeworden, das ich hier finanziell schlechter stehe, als z.B. zur Zeit der Ausbildung -

Ich habe darufhin einen Brief an die VBG geschrieben, bitte zu prüfen ob eine Rentenzahlung wieder aufgenommen werden kann, da wie viell. bekannt unter bestimmten Vorraussetzungen (laut §67 Abs.3,Nr.2a SGB VII) ein Anspruch auf Zahlung besteht.

Bevor ich den Brief schrieb, sagte mir eine Sachbearbeiterin dort aber schon, das es solche Sitationen im Ausland noch nicht gab, Sie aber nicht denkt, das ich einen Anspruch habe. Sie sollte recht behalten, bzw. mein Antrag wurde auch von Ihr bearbeitet und abgelehnt. Begründung anfang ///



Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird gezahlt, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet ( §67 Abs.3,Nr.2a SGB VII )

Berufsausbildung ist die Ausbildung, die dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs zu ermöglichen. Sie liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den erwählten Beruf notwendige (und nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannten qualifizierten Ausbildungsinstutition oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt werden und der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten wöchentlich wenigstens 20 Zeitstunden beansprucht.

Die Berufsausbildung umfasst als breit angelegte berufliche Grunduasbildung u.a. die Aus-, Weiter- oder Fortbildung, die dazu dient jene Fähigkeiten zu erlangen, welche die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen. Fähigkeiten sind die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, so das Berufsausbildung sowohl den theoretischen (betrieblichen, überbetrieblichen, Berufschul-) Unterricht als auch die Unterweisung in der Praxis umfasst.

Keine Berufsausbildung ist die Berufsfortbildung. Während die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geeordneten Ausbildungsgang zu vermittelnhat, soll es die berufliche Fortbildung ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Das Gleiche gilt für die berufliche Weiterbildung, d.h. eine Fortbildung die der Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit im erlernten oder ausgeübten Berug dient.

Da es sich bei Ihrer Tätigkeit in den USA um eine berufspraktische Fortbildung und nicht um eine Ausbildung handelt, besteht kein Anspruch auf die Wiedergewährung der Waisenrente.

// Begründung beendet.

Ich wollte nun als nächsten Schritt von meinem Widerspruchsrecht gebraucht machen und ein Antwortschreiben verfassen. Denn ich denke das die Begründung bzw. die Ablehnung der Wiederaufnahme, zwar inhaltlich richtig sein mag, aber die es sich es irgendwie zu einfach machen.. Es gibt z.B. nunmal kein duales Ausbildungs-System in den USA, mit berufsschule UND Praxisunterweisung. Und die Antwort bezieht die meisten Standpunkte auf deutsche Ausübung. Schul bzw. Ausbildungssystem.. Definition der Aus- und Fortbildung etc.

Desweiteren sehe ich in dem Antwort schreiben sogar zwei sich widersprechende Aussagen bezüglich der Definition der Berufsausbildung hinsichtlich der BerufsFORTBILDUNG.

Außerdem habe eine Trainingsplan, der ähnlich wie ein Ausbildungsrahmenplan, zeitlich gegliedert zu vermittelnde Schwerpunkte aufzeigt. Die VBG unterstellt in der Begründung, bzw. damit die Begründung überhaupt begründet ist, dass meine tätigkeit hier eine berufspraktische Fortbildung darstellt. Ich denke auch das ich interpretationssache und sicherlich ein streipunkt. Außerdem geht der Sinn und Zweck der Halbwaisenrente durch die Begründung nich auf, Personen finanziell zu unterstützen. Jetzt, wo ich es wirklich brauch, komplett allein stehend im Ausland, stärker beansprucht im vergleich zur Ausbildungszeit habe ich kein Anspruch mehr..


Bevor Ich meinen Widerspruch jetzt einlege, wollte ich einmal fragen, ob dieses Forum, bzw. Ihr (dessen User), schon Erfarungen mit einer solchen Thematik hat/habt.

Ich wäre überaus dankbar für alle formen des Feedbacks, (Belehrungen, Ergänzungen, Hilfestellungen etc.. ) Ich darf mich an dieser Stelle auch schon ganz herzlich im vorraus für eure Mühe bedanken und verbleibe mit einem freundlichen Gruß ins Wochenende.. Ps: Sorry, dass das hier ein halberRoman geworden ist. Deshalb auch nochmal Danke fürs lesen und helfen !!!!


Oliver



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14 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Keken
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 170x hilfreich)

Hallo,
die Halbwaisenrente wird nur so lange gezahlt, wie die Berufsausbildung dauert. Du hast Deine Berufsausbildung beendet. Was Du danach machst, ob du Dich weiterbildest, selbst wenn es förderlich oder aufbauend ist, ist egal. Es zählt nur, dass die Ausbildung beendet ist und Du in dem gelernten Beruf arbeiten kannst. Ein Widerspruch ist sinn- und zwecklos und kostet nur unnötig Geld.

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#3
 Von 
Oliver1983
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Palma,

lieben Dank erstmal für die Antwort. Ja, es geht um den Widerspruch an die Rentenstelle. Frist ist 1 Monat nach Erhalt, was heißt: noch 3 Wochen. Die Finanzierung ist nicht ungeklärt, ich komme hier finanziell über die Runden, stehe aber trotzdem schlechter als in meiner Ausbildungszeit. Hab eben nochmal nachgeschaut, Partner und Auftraggeber von Inwent (www.inwent.org) sind z.B. BuMi für Wirtschaft und Arbeit / BuMi für Bildung und Forschung / Bumi für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung / Deutscher Bundestag / die Europäische Union u.v.m.

Das Problem, welches ich in der ganzen Sache sehe ist, dass es sich hierbei, wie du es schreibst, um eine aufbauende Geschichte dreht. Da dies aber nicht nach deutschem Standard abläuft, bzw. es für diese Sitation der Fortbildung keine klare Einstufung gibt, wird es einfach als berufspraktische Fortbildung eingestuft, um nicht zahlen zu müssen (meine Meinung). Da es sich bei dieser Fortbildung hauptsächlich um den Bereich Automobilverkauf/Export dreht, könnte man aber sagen, das dieses Programm diese Definition erfüllt:
Berufsausbildung ist die Ausbildung, die dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs zu ermöglichen. (z.B. Automobilverkäufer in Deutschland.)
Hoffe du hast noch eine Idee, bzw. es melden sich noch mehr zu Wort.



@Keken, auch dir lieben dank für die Antwort. Aber ich muss dir widersprechen:

Zitat:die Halbwaisenrente wird nur so lange gezahlt, wie die Berufsausbildung dauert. Du hast Deine Berufsausbildung beendet

Aber: Die Berufsausbildung umfasst als breit angelegte berufliche Grundausbildung u.a. die Aus-, Weiter- oder Fortbildung. Was mich wiederum zu dem Punktbringt, das meine momentane Definition oder Einstufung der Fortbildung mehr oder weniger frei interpretiert werden kann..

Euch schonmal vielen lieben Dank für die Antworten. Ich hoffe es kann jemand noch die rechtliche Situation einstufen, bzw. ein bischen Licht ins Dunkel bringen.

Lieben Gruß Oliver

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Oliver1983
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

auch dir Chavah lieben dank für deine Antwort. Aber was ist denn mit dem Satz:

Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird gezahlt, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet ( §67 Abs.3 ,Nr.2a SGB VII)

Nur weil ich EINE abgeschlossene Ausbildung habe, was natürlich schön ist, heißt das jetzt, ich habe kein Anspruch mehr? Würde ich z.B. noch eine Ausbildung in Deutschland zum XYZ machen, würde ich doch auch wieder Waisenrente erhalten.

Naja, hoff es meldet sich noch jemand zu Wort. Lieben Gruß Oliver

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#6
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Rollen wir doch das Ganze mal von einer anderen Seite her auf. Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn/weil ein (unterhaltspflichtiger) Elternteil verstorben ist, sozusagen als dessen Beitrag zum Unterhalt des Kindes.

Die Eltern haben dem Kind Unterhalt bis zum Abschluß eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses zu gewähren, nicht für beliebig viele Ausbildungen und auch nicht für irgendwelche Qualifikations- bzw. Trainingsmaßnahmen. Maßgeblich ist der erste Berufsabschluß und den hast du erreicht. Unter engen Gesichtspunkten wäre durch ein auf diesen Abschluß aufbauendes Studium eine weitergehende Unterhaltspflicht gegeben - diese Voraussetzungen kann ich bei dem von dir geschilderten Ablauf nicht erkennen. Es handelt sich lediglich um eine Fortbildung.

Ergo: eine Unterhaltspflicht der Eltern wäre schon nicht gegeben, ebenso besteht keine Berechtigung, für den Zeitraum dieser Fortbildung weiterhin Halbwaisenrente zu beziehen. Deine BerufsAUSbildung war bereits abgeschlossen.
Es ist übrigens etwas blauäugig, erst nach Beginn einer solchen Maßnahme im Ausland die finanziellen Möglichkeiten zu überprüfen. ;)


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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Oliver1983
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Kuschelbaer, dir auch lieben Dank für die Antwort. Ich denke, nach den bisherigen Antworten muss ich wohl anfangen mich damit abzufinden, das ein Widerspruch nicht viel bringt. Allerdings muss ich nochmal nachfragen -
Du schreibst:

Unter engen Gesichtspunkten wäre durch ein auf diesen Abschluß aufbauendes Studium eine weitergehende Unterhaltspflicht gegeben.

Aber diese "Fortbildung" baut auch in vollem Umfang auf meiner vorherigen Ausbildung auf. Ich bekomme durch das arbeiten und lernen in einer US Autofirma natürlich praxisorientiert neue Fähigkeiten und Kenntniss vermittelt, die notwendig sind, z.B. -zurück in Deutschland- einen Beruf als Automobilverkäufer auszuüben. Ich mag mal behaupten, das diese "Fort-, oder Weiterbildung", oder wie auch immer man das was ich grad mache charaktarisieren möchte, oder kann, mind. die gleiche Substanz hat und relevantes Wi ssen vermittelt wie es ein "aufbauendes Studium" in DEUTSCHLAND tuen würde.

Ich denke aber der Kernpunkt dieser ganzen Geschichte ist, dass ich dieses "DING" halt im Ausland machen. Ich habe buwusst "ding" geschrieben, weil der charakter ja frei interpretiert werden kann. So z.B. von der VBG: "Wir nennen das jetzt mal - berufspraktische Fortbildung = Kein Anspruch, Fertig! So kommt es mir auf jeden Fall vor. Wo ist denn festgelegt, welche Form der (Aus-,Weiter-,FortBildung) einen Anspruch berechtigt?

Denn: Die Berufsausbildung umfasst als breit angelegte berufliche Grunduasbildung u.a. die Aus-, Weiter- oder Fortbildung, die dazu dient jene Fähigkeiten zu erlangen, welche die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen.
Und das tut es ja, Hier: Automobilverkäufer

Naja, irgendwie bekomm ich das was ich sagen möchte glaub ich nicht ganz rüber. Ich kann hier halt nicht in ein "deutsches Schema" eingestuft werden denk ich, wo man klar sagen kann: Okay, Studium, aufbauenden charakter, alles klar!

Hoff Ihr versteht, wie ich das meine? Nochmal lieben Dank für die Hilfe bzw. die Unterstützung soweit. Und ja, die Hoffnung stirbt zuletzt :)

LG Oliver

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Ich verstehe schon, was du meinst, nur:
Den Beruf eines Automobilverkäufers wirst du auch ohne diese Trainingsmaßnahme oder wie immer das auch genannt wird, ausüben können. Sie ist nicht zwingend Bestandteil dieser Berufsausbildung, dort liegt der Hase im Pfeffer. Ein Automobilverkäufer wird auch in Deutschland kein Studium absolvieren müssen, um den Beruf entsprechend ausüben zu können.
Sorry, dass ich dir da keine andere Auskunft geben kann, aber ich sehe für einen erfolgreichen Widerspruch in deiner Sache keine Chancen.



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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 20.12.2006 21:26:39

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#9
 Von 
obla66
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine ahnung...bin wohl zu böd! Schaffe es nicht, meine Frage hier zu stellen!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1283 Beiträge, 216x hilfreich)

Ich muss mich den anderen Anschliessen.

Ich habe auch ein Carreer training programm in den USA gemacht. Und es ist genau dasm, was auch der Name verlauten laesst: Ein Trainingsprogramm für Leute, die ihre Karriere in dem bereits erlernten Beruf durch dieses Training weiterführen möchten.

Es handelt sich also nicht um eine Berufsausbildung. Diese hast du bereits abgeschlossen.

Desweiteren denke ich nicht, dass die Rentenkasse darauf rücksicht nehmen muss, dass es in anderen Ländern andere Ausbildungssysteme gibt. Es zählt das deutsche System und demnach hast du bereist eine Ausbildung abgeschlossen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Katerle
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte mit meinem 14 jährigen Sohn in einigen Monaten nach Spanien ziehen.
Wir werden uns dort ein Haus kaufen.

Er wird dort die Schule beenden und dann eine Ausbildung machen.

Hier bekommt er Halbwaisenrente .
Meine frage ist jetzt: Bekommt er die Halbwaisenrente auch in Spanien weiter?

Wenn ja ,wie lange dann noch?


-----------------
"der Bochumfan"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb452619-29
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich bin mit voller Vorfreude und Energie in mein Auslandssemester nach Spanien vor 2 Monaten gestartet. Dies war mein großer Traum, da ich in Deutschland kurz davor stand meinen Master abzuschließen und ich diese Gelegenheit unbedingt noch ergreifen wollte. Nach und nach fliegen nun mehr Briefe ins Haus, die die Situation hier unerträglich machen.

Mein großes Problem kam heute per Post nach Deutschland, dass sich die Rentenversicherung dafür interessiert wie viele Stunden ich denn pro Woche hier beschäftigt bin. Habt ihr Erfahrungen was man da am besten antworten soll? Ich habe im Internet recherchiert, dass man mindestens 20 h angeben sollte, um weiterhin die Leistungen zu erhalten. Bin wirklich für jede Antwort dankbar!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

Habt ihr Erfahrungen was man da am besten antworten soll? Sie könnten es einfach mit der Wahrheit versuchen. Zu!

0x Hilfreiche Antwort

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