Hallo,
angenommen ein Paar möchte im Rahmen eines Ehevertrages als einzigen
Punkt lediglich die Wertsteigerung einer Immobilie, die einem Partner gehört vom Zugewinnausgleich ausschließen, wonach richtet sich dann der
Geschäftswert des Ehevertrages? (und damit die Höhe der Notarkosten).
Nach dem Wert der Immobilie oder dem gesamten Vermögen?
Danke für Antworten
-- Editiert von dk4816 am 14.08.2018 13:48
Geschäftswert für Ehevertrag bei modifiziertem Zugewinnausgleich
13. August 2018
Thema abonnieren
Frage vom 13. August 2018 | 20:59
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschäftswert für Ehevertrag bei modifiziertem Zugewinnausgleich
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#1
Antwort vom 14. August 2018 | 20:49
Von
Status: Lehrling (1587 Beiträge, 976x hilfreich)
Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert der Immobilie, maximal aber dem Wert des gesamten Vermögens beider Partner abzüglich Schulden bis zur Hälfte des Vermögens.
#2
Antwort vom 14. August 2018 | 20:49
Von
Status: Lehrling (1587 Beiträge, 976x hilfreich)
Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert der Immobilie, maximal aber dem Wert des gesamten Vermögens beider Partner abzüglich Schulden bis zur Hälfte des Vermögens.
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#3
Antwort vom 14. August 2018 | 22:49
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatmaximal aber dem Wert des gesamten Vermögens beider Partner abzüglich Schulden bis zur Hälfte des Vermögens. :
Danke für die Antwort.
Mir ist noch nicht ganz klar, was mit "maximal aber dem Wert des gesamten Vermögens beider Partner abzüglich Schulden bis zur Hälfte des Vermögens" gemeint ist.
Oder mal so gefragt, mal angenommen der Verkehrswert der abbezahlten Immobilie ist 100.000 Euro.
Das sonstige Vermögen bei ihm (Geld auf dem Sparkonto) beträgt 50.000 Euro, bei ihr 0 Euro.
Der Fall wäre so, dass für das Vermögen auf dem Sparkonto ganz normal der gesetzliche Zugewinnausgleich für hinzukommende Geldsummen gelten soll, sodass es der notariellen Beurkundung der Höhe der Geldsumme auf dem Sparkonto nicht bedarf. Denn hier könnte man ja gemeinsam mit dem Ehepartner auch ein Vermögensverzeichnis erstellen, bei der es in gesetzlicher Hinsicht keiner notariellen Beurkundung bedarf.
Wie hoch wäre dann der Geschäftswert konkret?
-- Editiert von dk4816 am 14.08.2018 22:51
#4
Antwort vom 14. August 2018 | 23:51
Von
Status: Lehrling (1587 Beiträge, 976x hilfreich)
Wenn nur die Immobilie aus dem Zugewinnsusgleich raus genommen wird ist der Wert nach Paragraph 100
Abs. 3 GNotKG zu berechnen und beträgt 100.000€
Da es keine Schulden gibt, ist der Wert des gesamten Vermögens (hier 50.000 + 100.000 € ) höher und nicht zu berücksichtigen.
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