Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr

14. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Pea
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr

Ich bin seit 04/2002 von meinem Mann getrennt lebend und wirtschafte alleine. Ich erhalte keinen Trennungsunterhalt und wurde in 2002 nach der Steuerklasse V, und mein Mann nach III, besteuert. Würde ich jetzt eine getrennte Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zur Einkommensteuer 2002 durchführen würde ich mit einer nicht unerheblichen Erstattung rechnen können. Ich habe gelesen, dass ich einer gemeinsamen Veranlagung, bei der die Erstattung wesentlich geringer ausfallen würde, nur zustimmen muss, wenn mir mein Mann für die Zeit des Getrennlebens (9/12tel des Jahres) anteilig den finanziellen Nachteil ausgleicht. Hat jemand Erfahrung damit? Mit der Entscheidung des BGH vom 12.06.2002 – XII ZR 288/00 wurde nämlich nur der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung (ohne Nachteilsausgleich) für den Zeitraum vor der Trennung geregelt! Was kann ich tun, wenn mein Mann die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung mit Ausgeleich des finanziellen Nachteils verweigert?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort/en.

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19 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Pea.

Nachdem ich selber soviel Ahnung von Steuern habe, wie ne Kuh vom fliegen, habe ich eben mit meiner Freundin (Steuerfachgehilfin) telefoniert:

Es gibt folgende Möglichkeiten

1.) Du kannst getrennte Veranlagung machen, (ohne Zustimmung Deines Mannes) mußt aber damit rechnen, daß Dein Mann dann auf privatrechtlichem Wege Ansprüche gegen.
Dich geltend macht.

2.) Du kannst gemeinsame Veranlagung machen, und anschließend "Aufteilung" nach § 268 AO (Abgabenordnung) beantragen. Lt. meiner Freundin das Günstigste für Dich, da dann aufgrund der realen Einkommen jedes Einzelnen bemessen wird.

Von einem "Nachteilsausgleich" wußte meine Freundin nichts, oder meintest Du die Aufteilung damit?

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

"Wie eine Kuh vom Fliegen" ... soso Bob ...

...soso... :)

Grüße,

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

:) Naja ist doch wahr. Ich habe soviel Plan von Steuerrecht, wie eine Kuh Plan vom fliegen hat :)

Aber dafür habe ich ja meine Freundin ;) und für viele andere Sachen natürl. auch. Bei Steuersachen kann sie mir dann immer helfen. Dafür hat sie null Plan von Strafrecht, da könnte ich ihr helfen, aber sie wird so selten straffällig *grins* :) :) :)

Gruß

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pea
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Bob,

nein, ich glaube diese "Aufteilung" meinte ich nicht. Trotzdem vielen lieben Dank für die Antwort.

Den zweiten Vorschlag verstehe ich nicht. Ich habe mir den § 268 AO durchgelesen. Damit würden wir im Prinzip so gestellt werden wie bei getrennter Veranlagung. Dann könnte ich ja gleich eine getrennte Veranlagung durchführen (Dein 1. Vorschlag). Welchen Vorteil hätte dies noch für meinen Mann?

Nachfolgend eine kurze Einführung ins Steuerrecht für Dich: Die Einkommensteuer (EKSt.) wird auf Grundlage zweier Tarife berechnet. Es gibt die Grundtabelle (Ledige, Geschiedene, etc.) und Splittingtabelle (Verheiratete). Die EKSt. ist grds. nach beiden Tabellen gleich hoch. Nur wird das Einkommen von Verheirateten zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Die EKSt. wird dann auf jeweils die Hälfte des Gesamteinkommen erhoben. Da die Steuerlast progessiv ansteigt ist sie überproportional geringer bei niedrigerem Einkommen. Beispiel: Einkommen Ehemann p.a. 100.000.- €, Ehefrau p.a. 50.000.- €. Bei getrennter Veranlagung wird die Steuerlast nach der jeweiligen Höhe erhoben. Bei gemeinsamer Veranlagung wird das Einkommen addiert und durch zwei geteilt. Es wird also EKSt. von 2x 75.000.- € erhoben. Und das ist durch die Steuerprogression eben viel günstiger. Nun zur Steuerklasse. Sie ist im Prinzip nur wie ein Steuervorschuss während des Jahres zu betrachten. Ledige werden nach I und Verheiratete nach IV/IV oder III/V bzw. III/V betreuert. IV/IV ist im Prinzip wie I zu betrachten. Jetzt zu III/V bzw. V/III. Derjenige Ehepartner mit dem höheren Einkommen wählt die Steuerklasse III. Dadurch wird sein Einkommen während des Jahres mit einer geringeren Progressionsstufe besteuert. Dagegen die Steuerklasse V. Sie wählt der Ehepartner ohne bzw. mit dem geringeren Einkommen, das mit einer höheren Progressionsstufe besteuert wird. Am Ende des Jahres, also mit der Einkommensteuererklärung werden diese Zahlungen als Vorauszahlungen auf die tatsächliche EKSt. angerechnet.

Nun wieder zu meinem Fall. Da mein Mann nach der günstigeren Steuerklasse besteuert wurde, hat es während des Jahres weniger EKSt. gezahlt und dadurch sein Nettoeinkommen erhöht. Bei mir war es genau umgekehrt. Durch eine getrennte Veranlagung zur EKSt. könnte ich nun die zuviel bezahlte EKSt. wieder zurückerhalten. Mein Mann müsste allerding EKSt. an das Finanzamt nachzahlen.

Nach dem von mir zitierten BGH Urteil wurde bisher nur höchstrichterlich entschieden, wie in den Jahren vor der Trennung verfahren wird. Kurz gesagt kann nachträglich (z.B. Trennung 3/2002) für ein zurückliegendes Jahr (z.B. 2001), indem die Ehe noch "intakt" war, keine Aufteilung der Steuerlast veranlagt werden, da die Ehepartner gemeinsam gewirtschaftet haben und während des Jahres durch die Wahl der Steuerklasse III/V bzw. V/III sich für eine in Summe geringer Steuerlast während des Jahres entschieden haben und das höhere Nettoeinkommen gemeinsam verbraucht haben.

Eine höchstrichterliche Entscheidung, wie im Jahr der Trennung verfahren wird, gibt es noch nicht. Ich bin zwar nach dem Gesetzt grds. "gezwungen" auch im Trennungsjahr finanziellen Schaden von meinem Mann abzuwenden bzw. darf im böswillig keinen finanziellen Schaden zufügen. Das würde z.B. passieren, wenn ich z.B. überhaupt kein Einkommen gehabt hätte und trotzdem eine getrennte Veranlagung durchführen würde. Dann würde ich 0.- € EKSt. zahlen und mein Mann wie ein Lediger besteuert werden. Dach ich aber Einkommen hatte würde ich bzw. wir bei einer gemeinsamen Veranlagung in Summe eine geringe EKSt.-Erstattung erhalten. Ich würde praktisch die Steuerlast meines Mannes "subventionieren". Und dass wo wir nur 3/12tel des Jahres gemeinsam gewirtschaftet habe. Mir entsteht dadurch also selbst ein finanzieller Nachteil. Deshalb müsste mir mein Mann anteilig für 9/12tel des Jahres den finanziellen Nachteil ausgleichen. Die will er aber nicht tun. Darum dreht sich eben meine gestellte Frage?

Liebe Grüße Pea

P.S. Ich hoffe ich habe Dich mit den Ausführungen nicht "erschlagen". Vielleicht kann eine Kuh doch fliegen lernen ;-)

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

:) Ja, wer weiß. :)

Ich kopiere Deinen ganzen Eintrag mal in eine e-mail und schicke Sie meiner Freundin. Vielleicht kann sie ja noch was dazu sagen.

Kann auch sein, daß ich ihre Erklärung gestern abend am Telefon nicht ganz richtig verstanden habe. Ich werde sie bitten, selbst mal eine Antwort zu verfassen. Kann allerdings ein paar Tage dauern, denn ihre beiden "Zwerge" sind gerade krank.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pea
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Bob,

vielen lieben Dank. Ich warte gerne auf die Antwort.

Gute Besserung für die "Zwerge".

Liebe Grüße Pea

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rudolf Bauer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Pea, dein Fall trifft genau auf mich. Mich würde die Fortsetzung bzw. der Ausgang nach dem 16.04.2003 sehr interessieren, weil ich derzeit auch damit zu kämpfen habe. Wäre lieb, wenn du mir eine Antwort zukommen lassen würdest (e-mail: bauer@vgem-weiherhammer.bayern.de) bzw. vielleicht könnte ich dich sogar anrufen, falls du Vertrauen hast.

Herzliche Grüße
Rudolf

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#8
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#9
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rudolf Bauer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, bei mir ists so:
Trennungstag = 23.09.2003
Ehefrau hat als erstes getrennte Veranlagung beantrag, weil sie von Januar 2003 bis Juni 2003 eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt hat (also noch vor der Trennung) und damit bei Einzelveranlagung die ganze bezahlte Einkommensteuer zurückerhalten würde = 870,26 EUR. Anscheinend wurde diese Summe bereits an die Ex erstattet. Ich wurde vom Finanzamt aufgefordert, ebenfalls die Einkommenstuererklärung 2003 einzureichen, wobei ich die gemeinsame Veranlagung beantragte. Dieser stimmte die Ex zu, allerdings unter der Auflage, dass sie dadurch keinen Nachteil (sprich die 870,26 EUR) erleiden würde. Jetzt will das Finanzamt die 870,26 EUR von mir, sonst gilt die Zustimmung meiner Frau zur gemeinsamen Veranlagung nicht. Ich finde das ist Erpressung.
Was kann ich machen?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
adrio
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

nachdem auch ich in dieser "zwickmühle" stecke, ich hier allerdings keine Links zu bestimmten rechtskräftigen Seiten angeben darf, mal eine Zusammenfassung, die ich bisher weiß: (mein "Fall ist auch noch nicht abgeschlossen)

Die Frau bzw. der Mann muß im Trennungsjahr der gemeinsamen Steuerveranlagung zustimmen. Bei Ablehnung, was eigentlich nicht möglich ist, drohen erhebliche Zahlungen des Verweigerers.

Wurde im Trennungjahr Unterhalt nach der Lohnsteuerklasse III/V gezahlt, ist kein Nachteilsausgleich zu leisten, da derjenige, der nach Steuerklasse III besteuert ist, dadurch doppelt belastet wäre. (einmal durch die Steuernachzahlung und zum zweiten durch die "erhöhten" Unterhaltszahlungen nach Steuerklasse III. Wird kein Unterhalt bezahlt, warum auch immer, so ist getrennt ab dem Trennungszeitpunkt der Nachteil auszugleichen. Bitte fragt mich nicht, wie das genau ausschaut. Kann das ganze auch nur berichten, da ich momentan auch so eine Sache am laufen habe. Wer will, kann ja hier mal nachlesen:

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=27427

Hoffe etwas geholfen zu haben, und nichts falsches gesagt zu haben.

Gruß adrio

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
adrio
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 3x hilfreich)

Mal schauen, ob ich das darf:

Entspannung im Steuerstreit
– Steuerliche Veranlagung von Ehegatten im Trennungsjahr
von Fachanwalt für Familienrecht Jörn Hauß, Duisburg
Die steuerliche Veranlagung von Ehegatten im Trennungsjahr wirft immer wieder Probleme auf. Dies hängt damit zusammen, dass familienrechtliche und steuerliche Fragen ineinander verwoben sind und die Berechnung eventueller Ausgleichszahlungen methodisch kompliziert erscheint. Die Entscheidung des BGH v. 12.6.2002 hat nun weitgehend Klarheit geschaffen, unter welchen Voraussetzungen ein interner Steuerausgleich zwischen Ehegatten nach der Trennung stattfindet. Der nachfolgende Beitrag will versuchen, einen Überblick über den immer wiederkehrenden Trennungszankapfel "Zusammen- oder Getrenntveranlagung" und den "internen Steuerausgleich" zu geben und eine praktisch handhabbare Lösung zu entwickeln, ohne dass Steuerberater und Finanzämter bemüht werden müssen.
1. Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung
Nach § 26 Abs. 1 EStG können nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatten zwischen gemeinsamer und getrennter Steuerveranlagung wählen. In der Regel ist die gemeinsame Veranlagung für Ehegatten vorteilhafter als die getrennte Veranlagung. Soll dieser Vorteil genutzt werden, reicht es aus, dass die Ehegatten einen Tag im Veranlagungszeitraum zusammengelebt haben1. Das bedeutet, dass sie auf jeden Fall im Jahr der Trennung oder im Jahr eines Versöhnungsversuchs2 die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen können.
Beantragt dagegen ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, kann der andere ihn auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verklagen. Die Klage ist als Klage nach § 894 ZPO bei der Zivilgerichtsbarkeit zu erheben3.
Allerdings konnte der Ehegatte, der durch die Zusammenveranlagung einen Nachteil erleidet, nach allgemeiner Auffassung die Zustimmung zur Zusammenveranlagung von der Erstattung des steuerlichen Nachteils abhängig machen (Nachteilsausgleich)4. Um dies zu veranschaulichen folgendes Beispiel (in €):
Ehemann Ehefrau
steuerpflichtiges Bruttoeinkommen 50.000,00 25.000,00
Einkommensteuer Grundtabelle 14.440,00 4.757,00
Solidaritätszuschlag 794,20 261,64
geschuldete Steuersumme nach Grundtarif 15.234,20 5.018,64
Summe nach Grundtarif 20,252,84
geschuldete Steuersumme nach Splittingtarif 19.336,04
Hatten die Ehegatten im vorliegenden Beispiel, wie üblich, die Steuerklassenverteilung III/V gewählt, werden Vor- und Nachteile der Zusammen- und Getrenntveranlagung schnell deutlich, weil dann die Ehefrau unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen in Höhe von ca. 7.890 € bei getrennter Veranlagung einen Steuernachteil durch die Zusammenveranlagung in Höhe von ca. 2.870 € (5.018–7.890) erleidet. Dieser Betrag würde ihr nämlich bei Getrenntveranlagung vom Finanzamt zurückerstattet.
Der Ehemann dagegen erzielt bei einer angenommenen Vorauszahlung von 8.360 € durch die Zusammenveranlagung einen Steuervorteil von 6.874 € (15.234,20– 8.360).
a) Berechnung des Steuernachteils
Die konkrete Berechnung des Steuernachteils in der Praxis ist oft unklar und wirft viele praktische Fragen auf5. Oftmals löst sie für die Parteien Steuerberater- oder Sachverständigenkosten aus. Überwiegend wird inzwischen richtigerweise empfohlen, den internen Steuerausgleich der Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Steuerlast nach Steuerklasse IV bzw. der Grundtabelle zu bestimmen6.
b) Neue Rechtsprechung des BGH
In seiner Entscheidung vom 12.6.20027 hat der BGH nun entschieden, dass ein interner Steuerausgleich, also bei Wahl der Steuerklassen III/V ein Nachteilsausgleich, jedenfalls für ein Steuerjahr, in dem die Parteien zusammengelebt haben, i.d.R. nicht stattfindet. Der BGH hat dies damit begründet, dass die Parteien bewusst den durch die Steuerklassenwahl begründeten Liquiditätsvorteil nutzen wollten. Fehle es an einem erkennbaren Willen der Parteien, für die Zeit des Zusammenlebens einen internen Steuerausgleich vorzunehmen, dann könne die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des Zusammenlebens der Ehegatten nicht nachträglich von einem Nachteilsausgleich abhängig gemacht werden. Damit ist der Streit um die Verteilung der Steuern weitgehend entschärft: Haben die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen, wird der steuerliche Nachteil des Gatten mit der schlechteren Steuerklasse nicht ausgeglichen. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Veranlagungszeiträume der Jahre 1994 bis 1996. Erst im März 1997 hatten sich die Parteien getrennt.
2. Interner Steuerausgleich im Trennungsjahr
Der BGH hatte noch nicht über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Veranlagung im Trennungsjahr ging. Indessen weist die Entscheidung vom 12.6.2002 auch hier den Weg: Der ehelichen Lebensgemeinschaft liege die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Da dies richtig ist, kann für die Zeit des Zusammenlebens im Trennungsjahr ein finanzieller Nachteilsausgleich bei steuerlicher Zusammenveranlagung nicht verlangt werden. Vielmehr wäre zu quotieren nach dem Verhältnis der Trennungszeit zur Zeit des Bestands der ehelichen Gemeinschaft. Trennen sich die Gatten daher zum 1. Oktober eines Jahres, kann der Nachteilsausgleich allenfalls für die Trennungszeit, also ein Vierteljahr, verlangt werden. Diese Quotierung ist bereits zuvor in der Rechtsprechung teilweise vertreten worden8.
a) Interner Steuerausgleich und Unterhalt
Es wird vielfach übersehen, dass der Steuernachteil des geringer verdienenden Gatten daher kommt, dass dieser die "schlechtere" Steuerklasse (V) gewählt hat, um während der Existenz der ehelichen Lebensgemeinschaft, also vor der Trennung der Gatten, das verfügbare Familiennettoeinkommen so hoch wie möglich zu schrauben. Dieses Nettoeinkommen stand aber bis zur Trennung i.d.R. der gesamten Familie, also auch allen Unterhaltsberechtigten, zu und hat zu einer Erhöhung des Lebensstandards der Familie geführt. Alle Familienangehörigen haben an dieser Liquiditätssteigerung partizipiert9. Selbst wenn die Liquiditätserhöhung zu einer höheren Sparquote beider oder auch nur eines Ehegatten geführt hat, partizipiert der andere daran im Fall der Scheidung über den Zugewinnausgleich, sofern kein vertraglicher Güterstand besteht.
Dieser Gedanke gilt auch für die Fälle, in denen nach der Trennung Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten mit der günstigeren Steuerklasse geltend gemacht werden. Dieser behält nämlich auch nach der Trennung die Steuerklasse III. Sein unterhaltspflichtiges anrechenbares Einkommen wird auf der Basis dieser Steuerklasse berechnet und zum Unterhalt herangezogen. Es ändert sich mithin für den Inhaber der besseren Steuerklasse nichts. Sein auf dieser konkreten steuerlichen Basis berechnetes Nettoeinkommen haftet für den Unterhalt von Kindern und Gatte. Die Trennung stellt sich mithin in Unterhaltsfällen weder als eine steuerliche noch als eine finanzielle Zäsur dar. Die Einheitlichkeit der Haftung des Familieneinkommens für die Existenz der Familie wird fortgesetzt.
Würde man dem Ehegatten mit der schlechteren Steuerklasse einen Ausgleich seines Steuernachteils für die Trennungsphase und gleichzeitig einen Unterhaltsanspruch zubilligen, hieße dies, den beim unterhaltspflichtigen Gatten mit der besseren Steuerklasse entstehenden Liquiditätsvorteil doppelt abzuschöpfen: einmal durch den steuerlichen Nachteilsausgleich und zum anderen durch den auf der Basis der erhöhten Liquidität berechneten Unterhaltsanspruch10.
Besteht dagegen kein Unterhaltsanspruch gegen den Gatten mit der besseren Steuerklasse, muss für die Trennungszeit anteilig der Steuernachteil, den der Gatte mit der schlechteren Steuerklasse erleidet, ausgeglichen werden.
b) Vorteilsausgleich
Schwieriger ist die Frage, ob auch der Steuerklassenwahlvorteil des Ehegatten mit der besseren Steuerklasse auszugleichen ist.
Für die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens der Gatten ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Der durch die Steuerklassenwahl der Gatten erzielte Liquiditätszuwachs wird in der Regel in den Konsum der Familie eingeflossen sein und kann daher nicht ausgeglichen werden.
Für die Trennungszeit des Trennungsjahres entfällt auch hier ein Ausgleich, soweit Unterhaltsansprüche auf der Basis der erhöhten Liquidität des mit der besseren Steuerklasse versehenen Unterhaltspflichtigen berechnet werden.
Werden jedoch Unterhaltsansprüche – aus welchen Gründen auch immer – nicht geltend gemacht, genießt der Gatte mit der besseren Steuerklasse deren Vorteile ungehindert bis zum Ende des Trennungsjahres. Auch wenn er in diesem Fall für den Trennungszeitraum den Nachteil auszugleichen hat, verbleibt ihm noch ein erheblicher, die Nachteile des Gatten übersteigender Vorteil.
Inwieweit dieser Vorteil auszugleichen ist, wird selten diskutiert. Folgt man der Ansicht des OLG Köln11, wonach die Steuerklassenwahl eine vertragliche Vereinbarung der Parteien darstellt, käme am ehesten ein auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützter Beteiligungsanspruch in Betracht. Allerdings scheitern alle bereicherungsrechtlichen Lösungen daran, dass keine Bereicherung zu Lasten des Ehegatten mit der schlechteren Steuerklasse stattfindet, sondern zu Lasten des Steuerzahlers. Ob man in der vertraglichen Vereinbarung der Ehegatten über die Steuerklassenwahl während der Ehe auch eine so weitgehende Vereinbarung sehen kann, im Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft die danach dem einen Partner noch begrenzt verbleibenden Vorteile der Ehe zu teilen, hängt sicher vom konkreten Einzelfall und auch von der wissenschaftlichen Phantasie der beteiligten Juristen ab. In der Regel wird man in einer Vereinbarung, die Liquidität der Familie durch eine bestimmte Steuerklassenwahl zu erhöhen, nicht auch gleich die konkludente Vereinbarung der Partizipation des Gatten an den aus der Steuerklassenwahl dem einen Gatten nach der Trennung verbleibenden befristeten Vorteilen herauslesen können.
Das klassische familienrechtliche Element der Teilhabe an laufenden Einkünften ist der Unterhalt. Verzichtet der Gatte mit der schlechteren Steuerklasse auf Unterhalt, ist das seine freie Entscheidung, die nicht durch den Umweg der Teilhabe an den steuerlich begründeten Vorteilen des anderen im Trennungsjahr konterkariert werden darf.
c) Ergebnis
Der Streit getrennt lebender Gatten um getrennte steuerliche Veranlagung oder Zusammenveranlagung ist weitestgehend entschärft.
– Der durch die Zusammenveranlagung steuerliche Nachteile erleidende Gatte muss der Zusammenveranlagung entschädigungslos zustimmen, soweit es um einen Zeitraum geht, in dem die Ehegatten gemeinsam gelebt haben. Bei Trennung der Parteien im Veranlagungsjahr ist der steuerliche Nachteil des Gatten allenfalls für den Trennungszeitraum auszugleichen und zwar im Verhältnis der Trennungszeit zur Zeit des Zusammenlebens (bei Trennung am 1.10.: 3/12).
– Der steuerlicher Nachteil des Gatten wird auch für solche Zeiten nicht ausgeglichen, für die Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, da diese auf der Basis des durch die Steuerklassenwahl und die Zusammenveranlagung begründeten erhöhten Einkommens des Unterhaltspflichtigen berechnet werden.
– Der steuerliche Vorteil des Gatten mit der besseren Steuerklasse wird auch nach Eintreten des Getrenntlebens nicht an den Gatten verteilt. Familienrechtliches Ausgleichsinstitut für laufende Einkünfte ist der Unterhalt. Eine Anspruchsgrundlage für eine Verteilung des Steuervorteils ist nicht erkennbar.
Es bleiben folglich nur die wenigen Fälle übrig, in denen nach vollzogener Trennung der Parteien durch die Zusammenveranlagung einem Gatten (für die Trennungszeit) steuerliche Nachteile entstehen, die nicht durch Unterhaltszahlungen kompensiert werden. In diesen Fällen ist ein Nachteilsausgleich durchzuführen.
d) Berechnung des Nachteilsausgleichs
Die Berechnung des auszugleichenden Steuernachteils ist am einfachsten, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Jahr vorliegt, für das der Nachteil geltend gemacht werden soll.
Die einfachste Möglichkeit, an die Steuerbescheide zu gelangen ist, dass sich die Parteien einigen, beim Finanzamt jeweils eine getrennte Veranlagung zu beantragen, gegen den ergehenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen um dann die Zusammenveranlagung zu beantragen. In diesem Fall stehen die Bescheide des Finanzamts für beide Besteuerungsarten als sichere Entscheidungsgrundlage zur Verfügung.
Möglich ist es auch, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung beantragen und auf der Basis des dann ergehenden Steuerbescheids den Steuernachteil des einen Ehegatten berechnen.
Beide Möglichkeiten scheitern in der Praxis oftmals, weil die emotionale Bereitschaft der Gatten, über Steuerfragen Vereinbarungen zu treffen, nicht mehr besteht. Auch sind Misstrauen und Missgunst oft so weit gediehen, dass die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nur von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird. In diesen Fällen bleibt nichts anderes übrig, als tatsächlich den Steuernachteil zu berechnen, also eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen: Was wäre, wenn der Gatte nach Steuerklasse IV versteuert worden wäre?
In einem ersten Schritt ist das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln. Dazu hat der einen Ausgleich verlangende Gatte für die Zeit des Getrenntlebens sein Einkommen anhand der Einkommensabrechnungen seines Arbeitgebers vorzulegen.
Als nächstes ist die Summe der steuerlichen Vorauszahlungen auf diese Einkünfte zu berechnen. Diese Information erhält man aus den einzelnen Gehaltsabrechnungen.
Sodann ist festzustellen, wie hoch die steuerlichen Vorauszahlungen gewesen wären, wenn die Einkünfte nach Steuerklasse IV hätten versteuert werden müssen. Dabei sind steuerliche Sonderabschreibungen, die üblicherweise bei der Steuerveranlagung geltend gemacht werden, (zeitanteilig und pauschal) zu berücksichtigen.
Der Vergleich der Ist-Besteuerung (nach Steuerklasse V) zur Sollbesteuerung (nach Steuerklasse IV) stellt den auszugleichenden Steuernachteil dar.
Steuerliche Nachteilsberechnung12
Ehefrau
steuerpflichtiges Bruttoeinkommen 25.000,00
Lohnsteuer, Steuerklasse IV 4.757,00
Solidaritätszuschlag 261,64
geschuldete Steuersumme 5.018,64
Vorauszahlung Einkommensteuer 7.478,00
Vorauszahlung Solidaritätszuschlag 411,29
Vorauszahlung Steuersumme 7.889,29
Trennungsdatum: 1.10.2002
Trennungszeit im Trennungsjahr 24,93%
geschuldete Steuersumme gem. Quote 1.251,15
Vorauszahlungsanteil gem. Quote 1.966,92
Steuernachteil 715,77
Diese Darstellung der konkreten Berechnungsweise macht deutlich, dass an dieser Stelle der Einsatz von Steuerprogrammen oder besser noch familienrechtlichen Berechnungsprogrammen in der Praxis hilfreich und sinnvoll ist.
e) Schadensersatz und getrennte Veranlagung
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Gatte verpflichtet ist, der Zusammenveranlagung der Eheleute zuzustimmen. Die Verletzung dieser Pflicht löst einen Schadensersatzanspruch aus. Die Höhe des Schadens bemisst sich an der Höhe des dem Gatten mit der besseren Steuerklasse durch die Getrenntveranlagung entgehenden Steuervorteils (Ersatz des positiven Interesses) und besteht in der Differenz zwischen dem Steuervorteil des Gatten mit der besseren Steuerklasse und dem an den anderen Gatten eventuell zu erstattenden Steuernachteil.
Praxistipp: Die Steuerklassenwahl III/V hat Nachteile im Trennungsstreitfall und für den Fall, dass der Gatte mit der Steuerklasse V Arbeitslosengeld oder -hilfe beantragen muss. Den Parteien ist daher bei erstmaliger Wahl der Steuerklassen III/V zu empfehlen, schriftlich eine Vereinbarung zu fixieren, wonach im Trennungs- und Arbeitslosigkeitsfall nicht nur die Nachteile, sondern auch die Vorteile dieser Steuerklassenwahl auszugleichen sind.
Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist der Gatte mit der schlechteren Steuerklasse gleichwohl verpflichtet, der Zusammenveranlagung für Zeiten
– des Zusammenlebens und des Trennungsjahres oder
– der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
zuzustimmen.
Ein Nachteilsausgleichsanspruch steht dem Gatten mit der schlechteren Steuerklasse nur anteilig für die Trennungszeit im Trennungsjahr zu, wenn für den gleichen Zeitraum keine Unterhaltsansprüche erhoben werden.
Um eine Getrenntveranlagung zu verhindern, steht dem Gatten mit der Steuerklasse III die Möglichkeit offen, den anderen Gatten auf Zustimmung zu verklagen. Für diese Klage ist die Zivilgerichtsbarkeit und nicht die Familiengerichtsbarkeit zuständig.
Musterklage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung13
An das
Amtsgericht14 ….
….
hiermit bestelle ich mich zum Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei und werde beantragen, den/die Beklagte zu verurteilen,
der steuerlichen Zusammenveranlagung der Parteien für das Jahr 2001 gemäß § 26 b EStG zuzustimmen.
Gründe:
Die Parteien sind seit dem ……….. verheiratete Eheleute. Beide Parteien sind berufstätig15. Der Ehemann ist im Veranlagungszeitraum in Steuerklasse …16, die Ehefrau in Steuerklasse …17 versteuert worden.
Mit Schreiben vom ………. hat die klagende Partei die beklagte Partei aufgefordert, der Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum des Jahres …….. zuzustimmen.
Beweis: Schreiben des/der Klägers/in v. .....
Die/Der Beklagte hat die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert.
– Sie/Er hat die Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig gemacht, dass der/die Kläger/in die der beklagten Partei durch die Zusammenveranlagung entstehenden steuerlichen Nachteile erstattet.
Hintergrund dieser Forderung ist, dass bei einer getrennten Veranlagung der Ehegatten nach § 26 a EStG ihre Besteuerung nach der so genannten Grundtabelle erfolgen würde. Da die von der beklagten Partei erbrachten steuerlichen Vorauszahlungen auf Grund der konkreten Steuerklassenwahl der Parteien zu einer Steuererstattung zu Gunsten der beklagten Partei führt, macht sie die Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom steuerlichen Nachteilsausgleich abhängig.
Diese Position ist unberechtigt.
– Die Parteien haben während des gesamten Veranlagungszeitraums zusammengelebt und die durch die Steuerklassenwahl erzielte Liquiditätssteigerung gemeinsam erzielt.
Soweit der Verbrauch dieser Liquidität stattgefunden hat, besteht ein Erstattungsanspruch nicht (BGH v. 12.6.2002 – XII ZR 288/00 , FamRZ 2002, 1024 ), weil der Liquiditätszufluss im Wege des Familienunterhalts abgeflossen ist.
Soweit der durch die Steuerklassenwahl erzielte Liquiditätszufluss nicht verbraucht, sondern angespart wurde, erfolgt der Ausgleich zwischen den Ehegatten richtigerweise nach güterrechtlichen Prinzipien, also über den Zugewinnausgleich. Daneben besteht ein gesonderter Ausgleichsanspruch nicht.
– Zwar haben die Parteien sich innerhalb des Veranlagungszeitraums getrennt, gleichwohl ist die beklagte Partei jedoch verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Der BGH hat in der Entscheidung vom 12.6.2002 den Grundsatz aufgestellt, der ehelichen Lebensgemeinschaft liege die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Gatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen.
Jedenfalls für die Zeit des Zusammenlebens innerhalb des Veranlagungszeitraums kann die beklagte Partei daher einen Nachteilsausgleich nicht verlangen (AG Bremen v. 8.1.2001 – 22 C 132/00 , FamRZ 2001, 1071 ; OLG Hamm v. 3.5.2000 – 33 U 23/99 , FamRZ 2001, 98 ; v. 19.6.1997 – 33 W 24/97 , FamRZ 1998, 241 ).
– Aber auch für die Trennungszeit kann die beklagte Partei die Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Nachteilsausgleich nicht abhängig machen. Die klagende hat der beklagten Partei in der Trennungszeit Unterhalt gezahlt, dessen Höhe durch seine Nettoeinkünfte bestimmt worden sind, die auf der Basis der Steuerklassenwahl der Parteien erzielt wurden. Wollte man der beklagten Partei einen Nachteilsausgleich für die Trennungszeit zubilligen, würde man den Unterhalt Zahlenden doppelt belasten. Zum einen würde der Unterhalt auf der Basis des durch die Steuerklassenwahl erzielten Liquiditätsvorteils berechnet und zum anderen wäre eben dieser Liquiditätsvorteil zum großen Teil im Wege des Nachteilsausgleichs an die beklagte Partei abzuführen (vgl. die Darstellung bei Hauß, FamRB 2002, 346).
– Da die beklagte Partei im Trennungszeitraum keinen Unterhalt erhalten hat und auch ein Unterhaltsanspruch von Kindern nicht bestand, ist die klagende Partei nur verpflichtet, einen Nachteilsausgleich für den Trennungszeitraum zu zahlen. Für den gesamten Veranlagungszeitraum hat die beklagte Partei den Nachteil mit …….. € angegeben. Angesichts der Tatsache, dass sich die Parteien am …………… getrennt haben, ist der Nachteilsausgleich lediglich für die Trennungsmonate zu zahlen. Er beträgt also …/12 der von der beklagten Partei als Nachteilsausgleich geltend gemachten Summe. Diesen Betrag zu leisten ist die klagende Partei bereit und hat dies auch der beklagten Partei erklärt.
– Die beklagte Partei hat erklärt, sie könne der steuerlichen Zusammenveranlagung nicht zustimmen, weil sie befürchte, durch ihre Zustimmung sich der Gefahr strafrechtlicher oder steuerstrafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dies ist unzutreffend. Durch das Einverständnis zur Zusammenveranlagung übernimmt die beklagte Partei nicht die Veranwortung für die steuerrelevanten Erklärungen der klagenden Partei. Dementsprechend kann sie sich wegen falscher Angaben ihres Gatten nicht der gemeinsamen Veranlagung versagen. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist auch nicht formgebunden und muss nicht durch Unterschrift unter einer gemeinsamen Steuererklärung erfolgen (OLG Frankfurt v. 24. 8.1989 – 3 WF 43/89 , FamRZ 1989, 1321 ), weshalb die Zustimmung durch Verurteilung zur Erteilung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung als gegeben anzusehen ist. Eine Vollstreckung einer stattgebenden Entscheidung nach § 888 ZPO ist nicht erforderlich.
– Die beklagte Partei kann sich auch nicht darauf berufen, der gegen sie aufgrund getrennter Veranlagung ergangene Steuerbescheid sei bestandskräftig. Die Erklärung der beklagten Partei gegenüber dem Finanzamt, mit der getrennte Veranlagung gewählt wurde, ist jederzeit – auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids – widerrufbar (OLG Düsseldorf v. 25.7.1989 – 1 UF 232/88 , FamRZ 1990, 160 ) mit der Folge, dass die klagende Partei ihr Ziel der Zusammenveranlagung auch nach bestandskräftiger Getrenntveranlagung noch erreichen kann.
Nach alldem ist der Klage stattzugeben.
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
________________________________________
1 Rotax/Meyer, Praxis des Familienrechts, Teil 8, Rz. 64.
2 Nicht jeder Versöhnungsversuch reicht aus. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte fordert die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Zeitraum von mindestens 2 bis 7 Wochen.
3 OLG Stuttgart v. 30.10.1991 – 15 UF 385/91 , FamRZ 1992, 1447 .
4 Gerhardt, Handbuch des FAFamR, 3.Aufl., 13. Kap., Rz. 186 ff.
5 Vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen Schöppe-Fredeburg in Handbuch des FAFamR, 13. Kap. Rz. 168.
6 Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung, Kap. 6 Rz. 288; OLG Köln v. 27.4.1994 – 26 UF 183/93 , FamRZ 1995, 55 .
7 BGH v. 12.6.2002 – XII ZR 288/00 , BGHReport 2002, 727 = FamRZ 2002, 1024 = FamRB 2002, 332 (in diesem Heft).
8 AG Bremen v. 8.1.2001 – 22 C 132/00 , FamRZ 2001, 1071 ; OLG Hamm v. 3.5.2000 – 33 U 23/99 , FamRZ 2001, 98 ; v. 19.6.1997 – 33 W 24/97 , FamRZ 1998, 241 .
9 Dies hat das OLG Köln v. 21.10.1992 – 11 U 145/92 , OLGReport Köln 1993, 25 = FamRZ 1993, 806 veranlasst davon auszugehen, die Steuerklassenwahl sei eine vertragliche Vereinbarung der Ehegatten.
10 So schon OLG Köln v. 21.10.1992 – 11 U 145/92 , OLGReport Köln 1993, 25 = FamRZ 1993, 806 .
11 OLG Köln v. 21.10.1992 – 11 U 145/92 , OLGReport Köln 1993, 25 = FamRZ 1993, 806 .
12 Berechnet mit ADVOexpert-Familienrecht, Version 11.
13 Die Musterklage finden Sie auch unter www.famrb.de.
14 Die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig: OLG Stuttgart v. 30.10.1991 – 15 UF 385/91 , FamRZ, 1992, 1447; OLG Naumburg v. 15.4.1999 – 3 AR 3/99 , FamRZ 2000, 165 ; Brudermüller in Handbuch des FAFamR, Kap. 1 Rz. 37.
15 Die Zusammenveranlagung ist auch dann möglich, wenn nur einer der Gatten über steuerpflichtiges Einkommen verfügt; Probleme treten aber i.d.R. nur bei beiderseitiger Berufstätigkeit auf.
16 Bitte geben Sie die Steuerklasse an; i.d.R. hat der Besserverdienende die Steuerklasse III, der Schlechterverdienende die Steuerklasse V.
17 Wie Fn. 15.

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#14
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#15
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

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#16
 Von 
Supericone
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Pea,

ich stecke in der selben Situation wie Du. Da ich mein Prozeßrisiko vermindern möchte, kannst Du mir riesig helfen, wenn Du berichten würdest wie dein Fall ausgegangen ist.
Meine ehemalige Frau möchte von mir einen riesigen Batzen Geld, was mich mit den vier bei mir lebenden Kindern ruinieren würde.

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Deine Frau hat grundsätzlich das Recht, die getrennte Veranlagung zu beantragen.

Sie darf dieses Recht nur dann nicht ausüben, wenn Du ihr zusicherst, die ihr durch die Zusammenveranlagung entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen.

Wenn Deine Frau im Trennungsjahr auf Steuerkarte V gearbeitet hat, dann kann das bedeuten, dass Du ihr einen hohen Betrag erstatten musst als Gegenleistung für ihre Unterschrift unter die gemeinsame Veranlagung.

Das ist dann aber immer noch weniger als die Steuernachzahlung, die Dir bei einer getrennten Veranlagung droht.

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#18
 Von 
slarty
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallöli,

ich greife diesen Thread mal auf, weil ich im Forum keinen besser passenden zu diesem Thema gefunden habe.

Folgendes: wir sind beide recht unwissend, was die Steuer angeht und stehen jetzt vor einem Nachzahlungsbescheid, den keiner von uns finanziell stemmen kann. Im Juli 2003 haben wir geheiratet (und trennten uns im Februar 2004 auch schon wieder - das hat sich echt nicht rentiert) und ich (also der Mann) hatte ab diesem Zeitpunkt als Festangestellter natürlich Lohnsteuerklasse 3, deren erhöhte Nettoauszahlung ich verdammt gut brauchen konnte, um meine aus einer vorangegangenen, gescheiterten Selbständigkeit aufgelaufenen Schulden etwas abzubauen. Meine Frau hatte dementsprechend die 5, aber da sie nur geringe Umsätze aus Selbständigkeit hat, hat sie de facto noch keine Lohnsteuer abgeführt.

In Zahlen:
Ich: Einkommen rund 43.000 Euro
Sie: Einkommen rund 9.000 Euro

Nun haben wir für 2003 (aus Unwissen???) die gemeinsame Veranlagung beantragt - und haben einen Bescheid bekommen, daß wir insgesamt knapp 3.000 Euro Lohnsteuer plus Soli nachzahlen müssen.

Und jetzt ist natürlich die Frage, ob wir da angesichts der Zahlen überhaupt alles richtig gemacht haben? Wie läuft das ganze überhaupt ab? Wenn wir getrennte Veranlagung machen würden - wie wird dann meine Steuer berechnet? Also konkret: wie hängt das mit der Steuerklasse zusammen? Ich hatte ja ein halbes Jahr lang die 3 - wenn wir nun aber getrennt veranlagen, werde ich dann wie eine 1 behandelt? Denn dann müsste ich wohl mal eben knapp 5.000 Euro oder so nachbezahlen, wohingegen sie ja wegen des geringen Verdienstes bei nur rund 100 Euro oder so angesiedelt wäre. Oder ist es möglich, getrennt zu veranlagen, aber trotzdem die geringere Steuerlast der 3er Klasse zu nutzen? Oder wie? Bin da leider ziemlich ratlos und finde auch nicht wirklich hilfreiche Quellen im Internet...


Bin für jeden Tip dankbar - zwei Wochen haben wir noch Zeit, um ggf. was gegen diesen Bescheid zu unternehmen...


Cheers,
Markus

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