Geerbtes Vermögen für Unterhaltszahlungen an Schwiegereltern

6. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 21:55:22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geerbtes Vermögen für Unterhaltszahlungen an Schwiegereltern

Guten Tag,
ich (30, m) werde demnächst heiraten und wir überlegen uns ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, und zwar aus folgendem Grund: Meine zukünftige Frau verdient etwas weniger als ich, wird aber vermutlich im Laufe unserer Ehe beträchtliche Erbschaften erhalten. Wir möchten nicht, dass dieses Vermögen (Bar und Immobilien) sowie die daraus gewonnenen Einkünfte für die mit großer Wahrscheinlichkeit anstehenden Unterhaltszahlungen an MEINE Eltern (Mitte 50, seit >10 Jahren Hartz4-Empfänger mit teils psychischen Problemen) herangezogen werden.
Ist es grundsätzlich möglich, das Einkommen und v.a. das Vermögen meiner Frau durch einen Ehevertrag vollständig vor dem Zugriff durch das Sozialamt im Fall einer Unterhaltspflicht meinerseits gegenüber meinen Eltern zu schützen? Bzw.: Ist das überhaupt nötig?
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen!
Freundliche Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Da deine Frau nicht mit deinen Eltern verwandt ist, ist sie ihnen gegenüber auch nicht unterhaltspflichtig.

Wenn deine Frau erbt, dann ist das ihr Erbe, das insbesondere ihrem Anfangsvermögen zugerechnet wird. Und wenn deine Frau Geld verdient, dann ist das ihr Verdienst. Und damit ist deine Frage beantwortet. Dafür braucht es also keinen Ehevertrag.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ein Ehevertrag hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Unterhaltsansprüche.
Es ist durchaus möglich, dass Ihre Frau indirekt herangezogen wird, wenn sie erbt. Aber solange Ihre Eltern nicht im Pflegeheim wohnen, müssen Sie ja auch keinen Unterhalt zahlen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Ihr Einkommen unter 100000 Euro liegt und unterhalb dieser Grenze greift die Unterhaltspflicht erst im Heim. Geprüft wird das Einkommen nicht.

Zur Frage der Heranziehung des Ehegatten:
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/106557-guetertrennung-wegen-elternunterhalt

Zitat:
Es stellt sich allerdings beim Elternunterhalt die Frage, inwieweit Schwiegerkinder indirekt an der Haftung des unterhaltspflichtigen Kindes beteiligt sind (sog. verschleierte Haftung von Schwiegerkindern). Der BGH führt hierzu in seiner (Grundsatz-) Entscheidung vom 15.10.2003 Az: XII ZR 122/00 , FamRZ 2004, 366 aus: Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder seien weder verpflichtet, aus eigenen Einkünften Unterhalt für die Schwiegereltern zu zahlen, noch seien sie verpflichtet, sich zugunsten der Schwiegereltern in ihrer eigenen Lebensführung einzuschränken. Ausnahmen könnten allerdings dann gelten, wenn das unterhaltspflichtige Kind seine eigenen Geldmittel überhaupt nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensstandards benötige, weil zum Beispiel der Lebensbedarf der Familie aus dem gehobenen Einkommen des anderen Ehegatten bestritten werden könne. In diesem Fall könne der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes aus dem Einkommen des Ehegatten gewahrt sei.

Ich gehe davon aus, dass Erbvermögen eine ähnliche Wirkung auf den Unterhalt hat.

-- Editiert von altona01 am 07.03.2018 14:11

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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