Freundin will ausziehen.

16. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
oO-NeoX-Oo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Freundin will ausziehen.

Guten Abend liebe Community !

Folgende Situation:
Meine Freundin hat seit etwas längerer Zeit ziemlichen Streß zuhause. Wir sind total glücklich zusammen, doch ihre Eltern wollen ihr verbieten mich zu sehen, aus welchen Grund auch immer. Wir haben auch schon probiert darüber zu reden mit ihren Eltern, doch sie blocken jeglichen Kontakt ab. Momentan sind wir uns noch nicht so recht schlüßig was nun die beste Lösung währe, doch für den Fall würden wir uns trotzdem schonmal gerne informieren, wie das aussieht mit Unterhaltskosten und Kindergeld usw. wenn sie nun von Zuhause ausziehen müsste bzw wollte, wenn es halt mit ihren Eltern einfach nicht mehr klappt und sie zu mir ziehen würde. Sie ist schon 18 und ich noch 17 und machen gerade beide unser Abitur. Ich wohne derzeit bei meinem Vater, der kein Problem damit hätte wenn sie zu uns ziehen würde.

Ich hoffe das mir hier weitergeholfen werden kann und bedanke mich schonmal für die Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

neoX

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
wie das aussieht mit Unterhaltskosten und Kindergeld usw. wenn sie nun von Zuhause ausziehen müsste bzw wollte,


*Müsste* oder *wollte*?

Wenn deine Freundin ausziehen muss, sind ihre Eltern natürlich zu Unterhalt verpflichtet. Der Bedarf liegt bei 640€ inkl. Kindergeld. Bafög ist zu beantragen und würde den Bedarf mindern. Wären die Eltern leistungsfähig?

Die Eltern können wählen, wie sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen wollen. Entscheiden sie sich für Natural-Unterhalt, d.h. Kost und Logis, wird deine Freundin das akzeptieren müssen. Das Kindergeld stünde ihr aber zu.

Kannst dich hier mal umgucken.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#2
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Man kann nicht künstlich einen Bedarf von 640,-EURO erzeugen. Da spielen weder BaföG-Amt noch Familiengerichte mit.

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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

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#3
 Von 
oO-NeoX-Oo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Loddar.

Also wenn meine Freundin zu mir zieht, dann werden die Eltern wahrscheinlich was dagegen haben, die Frage ist nur ob sie halt sowas wie ein Unterhaltsrecht hat oder sowas in der Art.
Tut mir leid nur kenne mich in dem Gebiet überhaupt nicht aus.

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#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

die 18jährige Tochter kann durchaus ausziehen. Auch gegen den Willern der Eltern.

Loddar, was Du da anführst, ist schon richtig. Allerdings entfällt ab der Volljährigkeit des Kindes, die Erziehung- und Aufsichtsfunktion der Eltern. Üben diese weiter übermäßige Kontrolle über das volljährige Kind aus, würde das Familiengericht das Recht der Eltern, wie es im § 1612 (2) BGB beschrieben ist aufheben.

Dazu habe ich irgendwo auch ein OLG-Urteil, suche ich mal raus.

Hier: Brandenburg vom 05.12.2005 Az. 9 UF 189/05

Wäre ja möglich, dass es noch weitere Spannungsfelder gibt.

Der Ausspruch, "solange Du Deine Füße unter meinen Tisch......" findet im FamR keine Anwendung.

Daher hätte das volljährige Kind in schulischer Ausbildung, tatsächlich einen Unterhaltsanspruch von 640€ ggü. seinen Eltern. Da es noch privilegiert ist, greift gar die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Kindergeld und BAföG wären anzurechnen, wie von Loddar bereits angeführt.

LG Nero

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#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Nero,

hier in Kurzform.

Mit guter Begründung könnte das zu schaffen sein, Wetten würd ich drauf nicht.

quote:
Da es noch privilegiert ist, greift gar die gesteigerte Erwerbsobliegenheit.


Ab Auszug ist aber dann die Privilegierung weg und nix isses mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit.:)

@Meri,

quote:
Man kann nicht künstlich einen Bedarf von 640,-EURO erzeugen.


Steh ich auf`m Schlauch, aber ich verstehs nicht...:(

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert am 17.04.2010 22:30

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#6
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings entfällt ab der Volljährigkeit des Kindes, die Erziehung- und Aufsichtsfunktion der Eltern. Üben diese weiter übermäßige Kontrolle über das volljährige Kind aus, würde das Familiengericht das Recht der Eltern, wie es im § 1612 (2) BGB beschrieben ist aufheben. <hr size=1 noshade>


Das heißt, hat Töchting oder Sohnemann einen Pups quer sitzen (oder nennen wir es vornehmer - es gibt familiäre Spannungen...) dürfen die Eltern zahlen? Na super... :bang:

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Das heißt, hat Töchting oder Sohnemann einen Pups quer sitzen (oder nennen wir es vornehmer - es gibt familiäre Spannungen...) dürfen die Eltern zahlen? Na super...
<hr size=1 noshade>


Nicht nur die Eltern, auch der Steuerzahler, wenn ein entsprechender Antrag bewilligt werden würde.
Bedarf Volljähriger mit eigenem Hausstand: 640,-EURO, abzüglich 184 ,-EURO Kindergeld, abzüglich eventuell zu zahlender Unterhalt der Eltern.Rest bleibt am Steuerzahler hängen. Der Bedarf ist der notwendige ausbildungsbedingte Anspruch. Einfach so ausziehen geht nicht, das besagt der § 22 SGB II und auch der § 64 SGB III .Da die Freundin bisher im Hotel Mama wohnt und nicht Abi-schädlich ist, dürfte ein entsprechender Antrag ins Leere laufen. Familiäre Spannungen sind nach einem Rechtsgutachten kein Grund zum Auszug, bzw. kein Grund, um Steuergelder zu verschwenden.

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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

neoX hallo,
auf sowas fahre ich voll ab. Stress mit den Alten und dann mal horchen, wie wir die Kohle an uns reißen können.
Ne!

Nicht das ist gegen die angeführten Infos hier stehe, dass passt schon, sind allerdings nur Auszüge aus dem Gesetz die erst mal lange auf sich warten lassen mit der Umsetzung.

So wird das nichts mit euren Glück, im Leben braucht es mehr als Geld von den Eltern.
Ergründet das doch erst mal in Ruhe, lasst die Erwachsen miteinander sprechen. Wo ist das Problem?

Ihr braucht eure Kraft fürs Abi, dass bekommt man nicht geschenkt.
Mein Tipp, wie ihr Vorgehen könntet.

Ab zum Jugendamt, beraten lassen, die Lage dort schildern, deinen Vater mitnehmen, denn er muss hinter euch stehen, auch mit gewährleisten, dass das Ding bei euch funktioniert.
Sonst hängt ihr am Ende beide auf der Straße, ohne Abi und sonst nix.

Das geht so nicht.

Weiterhin empfehle ich euch,
wenn ihr so super drauf seid und ihr euch so prima versteht und ihr so gerne auf eigenen Füßen stehen wollt, dann bitte selber auch ein bisschen Kohle machen.
Ein kleiner Job geht immer.

Und warum?
Damit ihr noch mal mehr als deutlich machen könnt, wie ernst euch die Sache ist und, wir selbständig ihr das in eure Hand nehmt.

Wenn dann noch Lücken vorhanden sind, Eltern anfunken.
Sorgen sich die Eltern um ihre Tochter, könnte das sein?
Erwarten sie etwas von ihr? Macht sie ihre schulischen Dinge gut?
Vergrault euch nicht das Nest.

Ich bin 30 Jahre älter, glaubt mir, dass Leben erwartet einiges mehr von euch.
Da ist das Kurze bei den Eltern ausharren ein Witz gegen. Versprochen!!!!!!!!!!!!!!
Konnte ich euch helfen?


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"Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt.LGAnny"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

Ich hatte ein ähnliches Thema mit meinem Sohn und seiner Freundin!
hab beide aber mal gefragt, wie sie es sich vorstellen, wenn der Himmel nicht mehr voller Geigen hängt und der eine oder die andere sich neu verliebt?!?
Klar - ist gar nicht möglich!! Ich weiß!!
Die zwei haben sich 6 Monate nach der Anfrage getrennt!!
Wäre schon übel, wenn sie hier hätte einziehen dürfen, oder??
Auch wenn du es heute nicht wahr haben magst, so ist es doch recht selten, das man mit dem Partner, den man mit 17m hat, auch noch mit 27 zusammen ist, weil sich interessen durchaus verändern

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""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Steh ich auf`m Schlauch, aber ich verstehs nicht...


@ Loddar: hi,

TE schreibt: Ich wohne derzeit bei meinem Vater, der kein Problem damit hätte wenn sie zu uns ziehen würde...


Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes[color=red] mit eigenem Hausstand [/color]beträgt in der Regel monatlich 640 Euro (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) bis zu 270 Euro),

Wenn sie zu dem TE zieht, hat sie keinen eigenen Hausstand. Ich habe auch meine Zweifel, ob ein Student, der in einer WG lebt, einen eigenen Hausstand und damit einen 'Unterhaltsbedarf' von 640,-EURO hat. Das einzig eigene in einer WG ist wohl das Zimmer. Ansonsten: Gemeinsamer Flur, gemeinsame Küche, gemeinsames Wohnzimmer, gemeinsame Nasszelle.
Unter einem eigenen Hausstand verstehe ich auch die finanzielle Seite, was Nebenkosten betrifft. Also eigene Abrechnung nach Verbrauch.

Einen 640,-EURO-Bedarf kann man nur dann haben, wenn aus Gründen der Ausbildung ein eigener Hausstand gegründet werden, oder man aus schwerwiegenden sozialen Gründen von Zuhause ausziehen muss. Ob dies notwendig ist, prüft entweder das Arbeitsamt bei BAB oder die BaföG-Stelle, wenn Zuschüsse beantragt werden.



Ansonsten kann kein 18-jähriger aus Lust und Laune ausziehen, evtl. eine Wohnung anmieten und somit einen künstlichen Bedarf von 640,-EURO erzeugen.

...Der angemessene Unterhaltsbedarf des Kindes bestimmt sich danach nicht mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider – leistungsfähigen - Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt aufzukommen haben; ein Elternteil schuldet allerdings höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt.


Wer, ausser dem Steuerzahler füllt denn die Lücke bis zu 640,-EURO auf?





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