Frage bitte zu folgender Angelegenheit:
Kind, 16 J. ,verliert Prozess in Sachen Kindesunterhalt beim OLG, weil der unterhaltspflichtige Kindesvater nach Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse Recht zu gesprochen bekommt, dass er aufgrund mangelndem finanziellem Einkommen keinen Kindesunterhalt mehr zahlen kann.
Ist das richtig, dass das Kind dann, sobald es volljährig ist, die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen muss?
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Frage zu verlorenem Prozess i.S. Kindesunterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Jasmin22,
Was steht denn im Urteil/Beschluss?
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Hallo, danke für Rückmeldung! Bis jetzt ist noch kein Beschluss, aber die letzte Gerichtsverhandlung , wo es zu diesem Beschluss kommt, steht kurz bevor, und läuft laut RA darauf hinaus, dass der Kindesvater nichts mehr zahlen muss, also die Unterhaltsurkunde auf 0 herabgesetzt wird. Der RA teilte mir mit, dass wir den Prozess damit verloren haben und das Kind dann den Gegenanwalt zahlen muss, bzw dem Kind diese Kosten nebst Zinsen aufgebrummt werden, und vom Kind sobald es 18 ist, zurückverlangt werden.
Möchte fragen ,ob das stimmt?
Zur Info: für das Gerichtsverfahren wurde PKH beantragt.
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Hallo Jasmin22 ,
quote:
Zur Info: für das Gerichtsverfahren wurde PKH beantragt.
Und diese wurde bewilligt?
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Hallo edy,
ja, wurde bewilligt -
und bin mit Kind im ALGII-Bezug
-- Editiert Jasmin22 am 22.07.2014 22:38
Ich verstehe bei der Sache die Welt nicht mehr.
Erst versucht man vom zahlungsunwilligen KV Unterhalt fürs Kind zu bekommen, damit der Staat nicht dafür aufkommen muss,und damit das Kind nicht so tief in Hartz IV sitzt oder mit dem Mindestunterhalt sogar ganz aus HartzIV heraus kommt (und am Anfang war das Ganze äußerst erfolgsaussichtig)-
aber dann läuft das Ganze darauf hinaus,dadurch dass der KV alles Mögliche erfolgreich hingetrickst hat, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, dass man sozusagen als "Geschädigter" die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen soll.
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quote:<hr size=1 noshade>Ist das richtig, dass das Kind dann, sobald es volljährig ist, die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen muss? <hr size=1 noshade>
Nein, das stimmt nicht so.
Es muss eigentlich schon zahlen, bevor es 18 ist.
Nur kann das Kind derzeit wohl nicht zahlen.
Wenn man vierliert, zahlt man die Gesamtkosten, die auch die gegnerischen Anwaltskosten umfassen. Das ist im deutschen Recht halt so.
Die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten werden ja durch die PKH abgedeckt. Die müsste man ohne PKH nämlich sonst auch noch zahlen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Meine Anwältin meinte zu mir im Familienrecht sei das nicht so. Da trägt i.d.R. jeder seine Kosten.
Da es nie zu einer Gerichtsverhandlung kam, weiß ich aber nicht, ob es wirklich so ist.
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quote:<hr size=1 noshade>Meine Anwältin meinte zu mir im Familienrecht sei das nicht so. Da trägt i.d.R. jeder seine Kosten. <hr size=1 noshade>
Das ist bei Scheidungen und daran hängenden Folgesachen oft so, nicht jedoch bei (Kindes-)Unterhalt.
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/gericht/content_05.html
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Bezüglich meiner ganz oben gestellten Themenfrage: Gilt folgendes für diesen Fall oder nicht:
§ 1629a BGB
Beschränkung der Minderjährigenhaftung.
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes
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quote:<hr size=1 noshade>Bezüglich meiner ganz oben gestellten Themenfrage: Gilt folgendes für diesen Fall oder nicht: <hr size=1 noshade>
Gute Frage.
Im Prinzip schon, wenn da nicht folgendes Urteil wäre:
http://openjur.de/u/145592.html
(Achtung: sehr schwere Kost)
Das OLG Köln ist der Meinung, dass man nicht mit dem §1629a BGB kommen kann, wenn das Gericht schon über die Kostentragung entschieden hat. Der §1629a BGB müsste schon während des Verfahrens geltend gemacht werden, so dass er in der Kostenenscheidung berücksichtigt werden kann.
Oder mit anderen Worten - und auf diesen Fall bezogen:
Wenn du und dein Kind euch über den §1629a BGB vor den Kosten drücken wollt, dann müsst ihr das einbringen BEVOR das Verfahren zu Ende ist. Danach könnte es zu spät sein.
Ich würde unbedingt euren Anwalt dazu befragen.
@ Moderation:
Vielleicht wäre es sinnvoll, diese Frage ins Unterforum "Standesrecht, Anwalts- und Verfahrenskosten" zu verschieben.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
danke für den Tipp, das Thema zu verschieben. Ich habe gerade im entsprechenden Unterforum das Thema eröffnet. Es kann also dort weiter gehen, und dieser Thread kann dann als geschlossen betrachtet werden. Wenn man Laie ist, weiss man halt zuerst nicht genau, in welches Unterforum so ein Thema soll.
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Und jetzt?
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