Familienrecht - Wenn der Pfändungsbeschluss nicht zum Einsatz kommt!?

20. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
stierchen67
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Familienrecht - Wenn der Pfändungsbeschluss nicht zum Einsatz kommt!?

! Wenn der Pfändungsbeschluß nicht zum Einsatz kommt !

Wer kann mir weiterhelfen ?

Ich beziehe zur Zeit Unterhalt vom Jugendamt. Da es für den Kindsvater einfacher ist den verminderten Satz beim Jugendamt zu zahlen als den normalen Unterhalt. Hat man mir nahe gelegt, den Differenzbetrag einzuklagen. Das habe ich auch getan, habe auch einen Pfändungsbeschluß , der aber kam nicht zum Einsatz, da der Kindsvater einen Beschluß erwirkt hat und nun wieder neu entschieden werden muß ob es rechtens ist. Es zieht sich nun schon seit 2 Jahren so hin. Es geht immer hin und her. Inzwischen bin ich schon so frustriert und mir geht auch die Luft aus. Es kann doch nicht sein, dass ich hinter dem Unterhalt nachlaufen muß und der Kindsvater sich diskret drückt zu zahlen.

Wer hat ähnliches erlebt ?
Wer kann mir weiterhelfen ?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen

P.S. Habe auch gehört, dass man Strafanzeige erstatten kann.
Wer weiß näheres?

Gruß stierchen67

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Doreen_34
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallochen,
im März d.J. habe ich den Kindsvater angezeigt, nach §170 b Strafgesetzbuch,Verletzung der Unterhaltspflicht.
Seit Oktober 2002 hat er nichts gezahlt.

Aufforderungen vom JU zur Unterschriftsleistung des Unterhaltstitels ist er auch nicht nachgekommen.

Der Staatsanwalt hat vor 2 Wochen Anklage erhoben.

LG Doreen

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

ja, es ist leider so, dass es dem Unterhaltsverpflichteten oft zu einfach gemacht wird, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Diesbezüglich gibt es leider noch so einige Gesetzeslücken, die eine schnelle und vor allem effektivere Durchsetzung verhindern.

Hat der Unterhaltsverpflichtete vielleicht Wertgegenstände, oder Immobilien, in die man hineinpfänden könnte? (Sachpfändung)

Desweiteren können Sie dem Unterhaltsverpflichtetem die Kosten in Rechnung stellen, die aufgrund der Nicht-Zahlung des Unterhalts entstanden sind, sowie die Verzugszinsen.

Desweiteren ist es richtig, dass Sie Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht stellen können. Dieses ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ich bin selbst im Moment in einem Prozess tätig, indem es darum geht von einem Vater rückständigen Unterhalt einzuklagen und diesen wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht strafrechtlich zu belangen. Dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, oder die zuständige Staatsanwaltschaft.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
stierchen67
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Doreen und Lieber BOBO,

ich danke Euch recht herzlichst, denn jetzt weis ich auch, mich weiter zu wehren.
Nun sehe ich wieder Licht am ende des Tunnels :) .

Lieber BOBO eine Frage hätte ich da noch an Sie.

Bei der Anzeige, kann ich mein Anliegen so wie ich es hier dagelegt habe schreiben ????
So in etwa ???

Über eine Anwort würde ich mich sehr freuen

Gruß stierchen67

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Doreen_34
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallochen, also Du brauchst erstmal nur Deinen Personalausweis und damit gehst Du zur Polizei und stellst Anzeige.

Dann habe ich einen Fragebogen mit nach Hause bekommen und denn habe ich dann wieder zurückgeschickt.

LG Doreen

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

gern geschehen.

Entweder gehen Sie zur Polizei und füllen den Fragebogen aus, oder Sie wenden sich direkt an die Staatsanwaltschaft.

Wenn Sie sich direkt an die Staatsanwaltschaft wenden, so setzen Sie bitte ein ausführliches und detailliertes Schriftstück auf, in dem Sie Ihre Situation schildern.

Wichtig ist bei beiden Wegen, dass Ihre Schilderungen

(1) detailliert sind,

(2) ausführlich sind,

(3) vollständig sind,

(4) die genauen Folgen (Gefährdung des Lebensbedarfs etc.), aufgrund des Nichtzahlens des Unterhalts beinhalten,

(5) eventuelle fremde finanzielle Hilfe aufgelistet wird, auf die Sie dann angewiesen sind,

(6) die genaue Unterhaltsverpflichtung Ihres Ex-Mannes beinhaltet

usw.

Alles Gute,

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