Fahrtkosten zur Arbeit zur Berechnung des KU

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.01.2009 12:23:24
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 13x hilfreich)
Fahrtkosten zur Arbeit zur Berechnung des KU

Huhu,
habe mal eine Frage die etwas ins Eingemachte geht. Mein Ex hat bei der Überprüfung des Einkommens zur Berechnung des KU Fahrtkosten von 198 Euro monatlich angegeben. Seine einfache Wegstrecke liegt bei 30 km und zur Überprüfung wurde der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2007 zugrunde gelegt. Puh, kompliziert( KM-Pauschale)
Meine Frage, kann man die km bei der Steuer erstatten lassen und bei der Berechnung des KU angeben? UND zählt nicht erst der 21. km?
Interessant. Vielleicht hat jemand einen Link für mich? Wäre auch für meinen neuen LG interessant, dessen EK Überprüfung auch ansteht.
Gruß
Patti

-- Editiert von Patti80 am 06.01.2009 23:50

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mio2344
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 111x hilfreich)

Hallo Patti,
der unterhaltspflichtige Vater hat das Recht von seinem Nettoverdienst berufsbedingte Ausgaben in der Regel 5% seiner Verdienstes abzuziehen, wenn dieser Betrag nicht ausreicht, ist der Mehrbetrag nachzuweisen.in Deinem Falle sind es monatlich 1200 km, die er fährt, um seine Berufstätigkeit auszuüben. Der angegebene Betrag ist somit richtig. Bei der Steuererklärung kann er die Fahrtkosten angeben, die Frage wird jedoch sein, ob er überhaupt eine Steuererstattung zurückbekommt, wenn ja, wird dieser Betrag auf die 12 Monate verteilt und erhöht dadurch leicht sein Einkommen. Wenn er nachbezahlen muss, verringert sich dadurch sein Nettoeinkommen. Die Pendlerpauschale wurde jetzt gerichtlich geklärt und für ungültig erklärt. Ab sofort werden wieder die Kosten ab dem 1. Kilometer akzeptiert. Hoffe ich konnte Dir in soweit helfen.
Mio2344

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#2
 Von 
guest-12331.01.2009 12:23:24
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 13x hilfreich)

Ja, danke. Zur Zeit der Bearbeitung war das aber noch nicht gerichtlich geklärt mit der Pendlerpauschale ab den 1. km.
Ist aber auch egal. War nur Spekulation.
Viele Grüße und guts Nächtle
Patti

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#3
 Von 
guest-12331.01.2009 12:23:24
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 13x hilfreich)

Kann man wirklich 20 mal 60 km a 30 Cent(doppelte Wegstrecke) abrechnen?
Gruß
Patti

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#4
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

@Patti

Steuerrecht und Familienrecht sind 2 völlig verschiedene Dinge.

Einiges was steuermindernd geltend gemacht werden kann, darf nicht vom Nettoeinkommen abgezogen werden (Verlustvorträge, Abschreibungen usw.)
im Gegenteil dazu wird aber jeder km von und zur Arbeitsstätte anerkannt (steuerrechtlich nur eine Fahrtstrecke). Die jetzt wieder anzuerkennenden ersten 20 km führen nicht bei jedem zu einer Erstattung, da bereits die Werbungskostenpauschale höher ist als die tatsächlichen Werbungskosten.

Was zur Unterhaltsberechnung vom Nettoeinkommen abgezogen werden kann/darf kannst du in den Leitlinien des zuständigen OLG nachlesen.

Grüße
Kleine Hexe

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#6
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Patti80,

ich hatte mal die anrechenbaren Fahrtkosten aufgeschrieben, siehe <a href="http://www.123recht.net/Unterschiede-in-Leitlinien-der-OLGs__f107027.html">hier!</a>
Grundsätzlich ist es angeraten die entsprechend gültigen Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte herunterzuladen.
Die Fahrtkosten entstehen immer und fallen i.d.R. insgesamt höher an, als in den Beträgen enthalten (auch für den Weg von der Arbeit nach Hause).
Will schreiben, dass ein Pkw, mit durchschnittlicher Ausstattung und durchschnittlichem Verbrauch noch einige Cent/km mehr kosten, als die anrechenbaren.
Bereits hier wird kräftig in die Taschen des Verpflichteten gegriffen.
Versuche es dir mal auszurechnen.
Kraftstoff, Reifen, Öl, Filter, andere Flüssigkeiten, Inspektionen, Reparaturen, Steuer, Versicherung...!
Den meisten Verpflichteten bleibt der Kauf von relativ alten und gebrauchten Kleinwagen (frag mich mal;)).
Wenn´s ganz hart kommt, gilt was @Camper schrieb.

Ach so, gerechnet wird auf´s Jahr, mit 220 Arbeitstagen /12 Monate

Lieben Gruß

-----------------
"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12331.01.2009 12:23:24
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 13x hilfreich)

Merci, wieder dazugelernt.
Gruß
Patti

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