Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bräuchte Tipps in folgendem Fall:
Ein volljähriger Sohn möchte ein FSJ machen, nachdem er sich ein Jahr nicht um eine Ausbildung bemüht hat und davor einen Schulabschluss einer höheren Handelsschule geschmissen hat, weil er die Schule regelmäßig geschwänzt hat (über 400 unentschuldigte Fehlstunden).
Er hat einen Realschulabschluss gemacht vor der Handelsschule.
Ich habe bisher nur Rechtsprechungen gesehen, wo der Unterhaltsempfänger Minderjährig war, oder im Anschluss ein Studium oder eine Ausbildung im sozialen Bereich anstand.
Beides ist in diesem Fall nicht so.
Der Sohn wohnt noch bei der Kindesmutter.
Muss der Vater jetzt Unterhalt bezahlen?
Danke für die Antworten.
FSJ
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Moin, wieso *jetzt*?ZitatMuss der Vater jetzt Unterhalt bezahlen? :
Bis wann hat der Vater gezahlt?
Der Sohn möchte. Noch macht er nichts.
Evtl. besteht eine Unterhaltspflicht von Vater und Mutter ggü dem volljährigen Kind.
Dabei wird aber auf den Bedarf das volle Kindergeld und ein großer Teil des FSJ-Taschengeldes angerechnet. Meist verlbleibt dann nicht mehr allzuviel an Zahlung übrig
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Man sollte erst einmal schauen, ob ein Titel existiert, der über die Volljährigkeit hinaus geht. Wenn dem so ist, sich schleunigst um die Übersendung des Titels bemühen (wenn man der Zahler ist), oder um Abänderung, wenn der Titel nicht herausgegeben wird oder ein Vollstreckungsverzicht ausgesprochen wird.
Der junge Mensch befindet sich weder in einer Ausbildung noch auf einer Schule, da besteht kein Zahlungsanspruch mehr. Der kann wieder aufleben, wenn der Betroffene endlich in die Puschen kommt und eine Ausbildung angeht. Und dann sind beide Elternteile in der Pflicht, muss also ohnehin anders gerechnet werden.
wirdwerden
Danke erstmal für die Antworten.
Der KV hat bis zum 18. Geburtstag gezahlt, trotzdem der Sohn dort schon fast 1 Jahr nichts an Ausbikdung oder Schule getan hat.
Selbst ein Angebot eines Ausbildungsplatzes den der KV dem Sohn besorgt hat wurde mit 17 Jahren trotz geschmissener Schule angelehnt mit der Begründung, dass ein Umzug (KV wohnt 400 Km entfernt) nicht in Frage kommt.
Zur nächsten Frage: Ein Titel existiert nur bis zum 18. Geburtstag.
Ich habe mal gegoogelt und unterschiedliche Rechtsprechung zum Thema FSJ und Unterhalt gefunden.
Dem einen wird Unterhalt zugesprochen und dem anderen nicht.
Sehr verwirrend die ganze Sache finde ich.
Ganz sicherlich ist Unterhalt nicht zusätzlich zum "Gehalt" des Sohnes zu zahlen. Soweit ich insoweit die Rechtsprechung kenne (nur hier aus meinem Gerichtsbezirk) ist während des Freiwilligendienstes nur dann Unterhalt zu zahlen, wenn der Dienst letztlich der beruflichen Entwicklung dient. Das können wir hier nicht abschätzen. Aber, auf jeden Fall ist die Mutter nunmehr mit im Boot, unterhaltstechnisch und das Kindergeld ist voll anzurechnen. Außerdem eben das Einkommen des Sohnes. Und bitte nicht vergessen, der Sohn ist nicht mehr priviligiert, er rutscht in die letzte Gruppe der Begünstigten, also jüngere Kinder, Ehepartner, alles geht vor.
wirdwerden
Es gibt grundsätzlich 3 maßgebende OLG-Urteile zum FSJ. Zwei davon sehen weitere Voraussetzungen als erforderlich an, eines nicht.
• OLG Naumburg, 10.05.2007 – 4 UF 94/07
„Wenn die soziale Tätigkeit nicht als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert wird, kann sie unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt werden."
• OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11
Tenor: „In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes. Das Kind kann vielmehr nach dem Ende der Schulzeit im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht für eine Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung."
Aus dem Urteil: „Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig; dies gilt auch dann, wenn sie ein Freiwilliges Soziales Jahr durchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht erforderlich ist"
• OLG Celle, 06.10.2011 - 10 WF 300/11
„Volljährige Kinder können während des freiwilligen sozialen Jahres auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dies nicht zwingende Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist."
Moin,Zitattrotzdem der Sohn dort schon fast 1 Jahr nichts an Ausbikdung oder Schule getan hat. :
Hinweis: Der Sohn erhält aller Wahrscheinlichkeit nach kein Kindergeld mehr. Die Familienkassen schreiben die Berechtigten an, wenn Kinder bald 18 werden. Kann dann keine Schulbescheinigung vorgelegt werden oder gibt es keine 4-5monatige Übergangszeit , dann stellt die Familienkasse die Zahlung ein. Evtl. verlangen sie auch zu Unrecht geleistetes Kindergeld zurück. (1 Jahr ohne Schulbescheinigung und auch sonst nix)
Falls der Sohn doch das FSJ macht, wird es auch kein Kindergeld geben.
ZitatFalls der Sohn doch das FSJ macht, wird es auch kein Kindergeld geben. :
Wie kommt man auf so eine Aussage?
Das FSJ ist in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommenssteuergesetz (EStG) explizit als anspruchsbegründende Ausbildung vorgesehen.
Moin.ZitatWie kommt man auf so eine Aussage? :
Sorry, ich hatte nur bis Buchstabe -b- gelesen.
Falls der Sohn also tatsächlich das FSJ macht, fließt auf Antrag des Kindergeldberechtigten auch wieder Kindergeld.
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