Hallo zusammen,
meine Ex-Frau ist "erwerbminderig", die Ehe dauerte 3 Jahren. Wir sind jetzt seit 2 Jahren geschieden Ich bezahle wegen Erwerbsminderung immer noch Unterhalt an sie, obwohl wir keine Kinder haben. Jetzt habe ich eine neue Frau und seit kürzen eine süße Tochter.
Ich verdiene 2200 € netto.
Meine Ex-Frau bekommt Frührente 820 €.
Meine Frau ist Hausfrau.
Muss ich noch Unterhalt an sie Zahlen? und wie hoch?
Bitte hilft mir!
Danke im Voraus.
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Ex-Frau Erwerbsminderung. Ich neue Familie + Kind
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Anti-Richter33!
Wenn wir die genannten 2.200€ als durchschnittliches bereinigtes Netto-Ek nehmen, dürft die Ex-Frau leer ausgehen.
Deine neue Frau und das gemeinsame Kind gehen der Ex-Frau im Rang vor. zu entnehmen ist das dem § 1609 BGB
.
Minderjähriges Kind Rang 1.
Betreuende Mutter Rang 2.
Ex-Frau ohne Kind Rang 3.
Erst wenn die vorrangigen Unterhaltsberechtigten bedient sind kann der 3. Rang etwas bekommen.
Für das Kind wären m.M.n. 257€ in Abzug zu brigen. Deinen Frau hat einen Bedarf von 920€. Dein SB ggü. der Ex-Frau beträgt 1.050€
2.200 - 257 - 920 = 1.023. Damit der SB ggü. der Ex-Frau unterschritten und es bleibt für sie nichts mehr übrig.
Sollten die bisherigen Ansprüche tituliert sein, durch Scheidungsurteil z.B., wäre eine Abänderung herbei zu führen.
Die Berechnung ist natürlich nur überschlägig. Du solltest das mal mit einem Fachanwalt für Familienrecht durchsprechen.
LG nero
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Hallo,
beim Bedarf der jetzigen Ehefrau wäre evtl. Elterngeld zu berücksichtigen. Sollte der Unterhalt an deine Ex gerichtlich geregelt und beurkundet sein musst du den Titel entsprechend abändern lassen, bevor du die Zahlungen einstellst oder verminderst.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
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Hallo zusammen,
als erstes vielen Dank für Ihre Antworten.
anbei der Urteil des Gerichtes.
Urteil:
Die Parteien schließen auf nacheheliche Unterhaltsansprüche folgenden Vergleich:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro, zahlbar jeweils zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen.
2. Dem Antragsteller bleibt der Einwand der Befristung vorbehalten, unabhängig davon ob Änderungen in den Verhältnissen der Parteien eintreten.
3. Dem Antragsteller verbleibt die Möglichkeit der Geltendmachung des steuerlichen Realsplittings unter der Voraussetzung, dass er die der Antragsgegnerin dadurch entstehenden Nachteile ausgleicht.
4. Grundlage des Unterhaltsanspruchs ist ein Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 2200 Euro.daneben eine Rente der Antragsgegnerin von 734 Euro.
Ich verdiene jetzt durch die "Steuerklasse 3" 2600 Euro. ich habe aber im Forum gelesen, dass der Gehalt mit "Steuerklasse 1" und nicht mit mit "3" berücksichtigt wird.
@Andreas. Muss ich laut was im Urteil steht, den Titel entsprechend abändern lassen, bevor ich die Zahlungen einstelle oder vermindere? und wie ist die zu folgende Prozedur.
Gruß
Anti-Richter33
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