Erziehungsurlaub und Unterhalt

1. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
Doro2
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erziehungsurlaub und Unterhalt

Ich bin mit einem geschiedenen Mann (selbständiger Unternehmer/oHG) verheiratet, der für seine Ex-Frau + 2 Kinder (8+4) Unterhalt zahlt. Demnächst bekommen wir ein Baby und wir möchten uns den Erziehungsurlaub von 3 Jahren teilen. (entweder 3 Jahre jeder 1/2 oder 1,5 Jahre ich vollständig und dann 1,5 Jahre er vollständig) In der Zeit des Erziehungsurlaubes wird mein Mann demzufolge weit weniger als zur Zeit, bzw. gar nichts verdienen. Weiß jemand, was dann mit seinen Unterhaltsverpflichtungen ist? Muß ich dann etwa zahlen???

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1 Antwort
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#1
 Von 
Ruth
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)




Wechselseitige Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern
Grundtatbestand für alle Ansprüche in Eltern-Kind-Verhältnis ist § 1601 BGB . § 1601 stellt in lapidarer Kürze fest:

"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."

Auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz wird noch einzugehen sein, wichtig ist zunächst einmal zu wissen, dass die bloße Tatsache des miteinander in gerader Linie Verwandt-Seins lebenslange Unterhaltsverpflichtungen und umgekehrt lebenslange Unterhaltsberechtigung bewirkt.

Für die Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet wird, ist es dabei gleichgültig, ob Eltern diesen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern geltend machen oder umgekehrt. Beim Anspruch der Kinder gegen ihre Eltern ist es zunächst gleichgültig, ob es sich um nichteheliche, eheliche oder Kinder aus geschiedenen Ehen handelt. Ja selbst mit den Großeltern (und Urgroßeltern) ist man in gerader Linie miteinander verwandt. Wären wir langlebiger, als wir sind, käme da eine ganze Reihe von Unterhaltsberechtigten zusammen. (Theoretisch: 4 Großeltern, 2 Eltern, diverse Kinder und Enkel, von den sonstigen Unterhaltsansprüchen (geschiedener) Ehefrauen mal ganz abgesehen.

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten:

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, stellt sich die Frage, wem in erster Linie Unterhalt geschuldet wird.

Beispiel:

M ist in zweiter Ehe verheiratet, aus dieser Ehe sind zwei Kinder mit 1 und 3 Jahren hervorgegangen. Die zweite Ehefrau ist nicht berufstätig. Aus erster Ehe hat M ein Kind von 8 Jahren, einen Sohn mit 19, der im Haushalt der Mutter wohnt und noch zur Schule geht und schließlich eine auswärts studierende Tochter mit 22. Die erste Ehefrau ist wegen der Betreuung des jüngsten Kindes nur halbtags berufstätig, verdient ca. 700 DM. Sie beansprucht Aufstockungsunterhalt. Schließlich hat M noch ein nicht eheliches Kind von ½ Jahr und wird von dessen Mutter in Anspruch genommen. Der Vater des M ist pflegebedürftig und macht gleichfalls Unterhaltsansprüche geltend. M verdient 4000 DM.

Verfügte M über ausreichendes Einkommen oder Vermögen, wären die konkurrierenden Ansprüche kein Problem. Ist - wie meistens – nicht genügend Geld vorhanden, fragt sich, wie der Mangel verteilt werden soll.

In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber in § 1609 BGB die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt.


Auf der ersten Rangstufe stehen minderjährige unverheiratete (eheliche oder nicht eheliche Kinder, sowie volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre.
Ehegatten stehen im Prinzip auf der selben Rangstufe wie minderjährige Kinder, allerdings wäre hier die erste Ehefrau gegenüber der zweiten nach § 1582 BGB privilegiert. (Fälle der Privilegierung sind Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB ) oder aus anderen Gründen (§ 1576 BGB ) bei langer Ehedauer (§ 1582 BGB ) wobei Zeiten der Kinderbetreuung der langen Ehedauer zugerechnet werden.
Die zweite Ehefrau wäre also bei der zweiten Rangstufe einzuordnen.
Auf der dritten Rangstufe steht der Anspruch der nicht ehelichen Mutter. (§ 1615l III3)
die volljährigen Kinder sind der vierten,
die Eltern der fünften
und eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Großeltern der sechsten Rangstufe zuzuordnen.

Ich halte die Regelung des Gesetzgebers nicht für sonderlich einleuchtend. Das Fallbeispiel wurde bewusst so gewählt, dass die erste (geschiedene) Ehefrau lediglich Aufstockungsunterhalt verlangt, da sie ja einen Teil ihres Unterhalts bereits durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Die zweite Ehefrau wird also unter Umständen zum Sozialfall, obwohl sie ehegemeinschaftliche Kinder erzieht. Sie hätte erst dann Anspruch auf Unterhalt, wenn die Ansprüche sämtlicher minderjährigen Kinder und die Ansprüche der ersten Ehefrau abgedeckt wären. In dem Moment, in dem die erste Ehefrau keine Ansprüche mehr geltend macht, wäre die zweite Ehefrau den Kindern wieder gleichzusetzen. Das könnte im Fallbeispiel dazu führen, dass trotz Wegfalls eines Unterhaltsverpflichteten (der ersten Ehefrau) die Ansprüche der Kinder geringer werden, weil die zweite Ehefrau im Gegensatz zur ersten Ehefrau nichts hinzuverdient. Ich halte es für wahrscheinlich, dass diese Frage die Rechtsprechung in Zukunft noch beschäftigen wird, hier scheint mir das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

Der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder richtet sich meist nach der Düsseldorfer Tabelle, die auf diesen Seiten abgedruckt ist. Bei der Düsseldorfer Tabelle ist zu berücksichtigen, dass diese von zwei unterhaltsberechtigten Kindern und einer unterhaltsberechtigten Ehefrau ausgeht, sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, sind die Sätze angemessen zu verringern, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, dementsprechend angemessen zu erhöhen.

Beispiel:

Der geschiedene Unterhaltsschuldner hätte zwei Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu leisten. Er verdient DM 4.100,00. Der vom Unterhaltsschuldner an die Kinder zu zahlende Betrag ergäbe sich aus Einkommensgruppe VII der Düsseldorfer Tabelle, d.h., je nach Alter des Kindes DM 505,00, DM 613,00 oder DM 725,00.

Von diesem Unterhaltsbetrag darf der Unterhaltsschuldner das hälftige Kindergeld abziehen, wenn dieses der getrenntlebende Ehegatte erhält.

Lebt ein minderjähriges (oder volljähriges) Kind noch im Haushalt eines Elternteils und erzielt eigenen Verdienst, so ist ihm von diesem Verdienst mindestens ein Betrag von DM 150,00 anrechnungsfrei zu belassen (Anmerkung 9 der Düsseldorfer Tabelle Stand 1999), der Rest ist allerdings auf seinen Unterhaltbedarf anzurechnen.


Wer ist unterhaltsverpflichtet?


Prinzipiell sind dem Kinde gegenüber immer beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Leistung von sog. Naturalunterhalt, d.h., dem Kind werden Kost- und Logis zur Verfügung gestellt. Mit dem 18. Lebensjahr bedarf das Kind nicht mehr in dem Maße der Betreuung, d.h., auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird – zumindest im Verhältnis zum bislang allein unterhaltspflichtigen Ehegatten barunterhaltsverpflichtet.


Die Höhe der Barunterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Elternteile, wobei zur Berechnung der Haftungsanteile je nach Standpunkt vom jeweiligen Einkommen ein Betrag von DM 1.500,00 oder DM 1.800,00 abzuziehen ist.


Die nachstehenden Berechnungsbeispiele wurden dem Handbuch des Fachanwalts Familienrecht aus dem Luchterhandverlag entnommen, allerdings zahlenmäßig leicht verändert und insbesondere der neuen Düsseldorfer Tabelle angepasst.


Ausgangsfall:

V verdient DM 5.100,00. Seinem bislang 17-jährigen Sohn und einer weiteren 15-jährigen Tochter sowie einer Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet.

Nach der ab 01.07.1999 gültigen Düsseldorfer Tabelle hatte V an seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt in Höhe von DM 816,00 zu bezahlen, wobei er das hälftige Kindergeld in Abzug bringen konnte, da dieses die Mutter des Sohnes erhält. Wie ändert sich die Unterhaltsverpflichtung mit Eintritt der Volljährigkeit? Es wird davon ausgegangen, dass die Mutter eine Ganztagstätigkeit ausübt, aus der sie DM 2.400,00 erzielt. (Das Berechnungsbeispiel ändert sich nicht, wenn die Mutter nicht arbeitet, weil sie beispielsweise in zweiter Ehe verheiratet ist und sich mit ihrem zweiten Ehemann auf eine Hausfrauentätigkeit geeinigt hat. Wenn sie prinzipiell in der Lage wäre zu arbeiten, muss sie sich das Einkommen als „fiktives Einkommen“ zurechnen lassen.)

Für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung ist das Einkommen der Eltern zusammenzuzählen. Bei einem Gesamtverdienst von DM 5.100,00 plus DM 2.400,00 also DM 7.500,00 gilt die Einkommensstufe 12 der Düsseldorfer Tabelle. In der vierten Altersstufe besteht ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch von DM 1.120,00.


Zur Berechnung der Haftungsanteile sind von den Einkommen der Eltern nach hier vertretener Auffassung jeweils DM 1.500,00 abzuziehen. Dem Vater verbleibt also ein Haftungsanteil von DM 3.600,00, von der Mutter einen Haftungsanteil von DM 2.400,00 minus DM 1.500,00 also DM 900,00. Multipliziert man den Gesamtunterhaltsanspruch mit dem jeweiligen Haftungsanteil und dividiert das Ergebnis mit der Summe der beiden Haftungsanteile ergibt sich für den Vater die Berechnung DM 1.120,00 mal 3.600,00 : 4.500,00 = DM 896,00, für die Mutter DM 1.120,00 mal 900,00 : 4.500,00 = DM 224,00. Da die Mutter das Kindergeld erhält, kann der Vater noch das hälftige Kindergeld von DM 125,00 abziehen, so dass letztlich ein noch zu zahlender Unterhaltsanspruch des Sohnes von DM 771,00 verbleibt.


Da die Mutter relativ wenig verdient, wirkt sich der Eintritt des 18. Lebensjahres nicht allzu dramatisch aus. Erhält der Mann ein niedrigeres Einkommen, als im Berechnungsbeispiel angenommen, die Ehefrau ein höheres, können die Verschiebungen schon erheblich sein.


Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht. Kümmert sich der Unterhaltspflichtige zunächst nicht um die eingetretene Volljährigkeit und zahlt aufgrund des Unterhaltstitels den bisherigen Unterhalt weiter, kann dieser zuviel bezahlte Unterhalt nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden. Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, das inzwischen volljährig gewordene Kind aufzufordern, sich darüber zu erklären, dass es über den neu berechneten Unterhaltsbetrag hinaus keine Unterhaltsansprüche geltend macht. Erklärt sich das Kind nicht, ist der Unterhaltstitel gegebenenfalls im Wege der sog. Abänderungsklage anzugreifen.


Die Hausmannstätigkeit und die Unterhaltspflicht


In jüngster Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen zur sog. Hausmannstätigkeit.


Ausgangsfall:


Der aus erster Ehe noch zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Ehemann möchte zwei Jahre Erziehungsurlaub nehmen, nachdem sich in seiner zweiten Ehe ein Kind angekündigt hat.


Prinzipiell sind die Ehegatten frei, zu entscheiden, wer die Haushaltsführung übernimmt und sich um die Belange ehegemeinschaftlicher Kinder kümmert und wer gegebenenfalls weiterhin berufstätig ist. Allerdings unterliegt der barunterhaltspflichtige Ehegatte gegenüber minderjährigen Kindern und diesen Gleichgestellen einer verschärften Unterhaltsverpflichtung. Dieser Unterhaltsverpflichtung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er in der zweiten Ehe zum Hausmann wird, er hat vielmehr mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen.


Sind die Kinder aus erster Ehe dagegen volljährig, bestehen auch keine privilegierten Unterhaltsverpflichtungen der ersten Ehefrau gegenüber, haben die volljährigen Kinder eine Entscheidung des Ehemannes möglicherweise hinzunehmen.



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"Ruth"

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