Erhöhung Unterhaltsbeitrag

8. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)
Erhöhung Unterhaltsbeitrag

Hallo,

Es besteht ein dynamischer Unterhaltstitel mit einem Unterhaltsbetrag von 352 Euro.

Der Unterhaltsbeitrag wurde mit der Einführung der DT 2010 meines Erachtens erhöht.

Wo steht denn geschrieben, dass der Unterhaltspflichtige unaufgefordert selbst den Unterhaltsbetrag erhöhen und entsprechend den Überweisungsbetrag (Zahlbetrag) ändern muss?

Bisher habe ich keine Aufforderung zum Angleichen des Unterhaltbetrages vom JA erhalten.
Normalerweise habe ich in all den 16 Jahren immer eine Aufforderung erhalten, wenn sich der Zahlbetrag geändert hat.

Gruß stern

-- Editiert am 08.01.2010 11:49

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42 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Frage darf beantwortet werden.

-- Editiert am 08.01.2010 15:28

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Vermutlich steht es nirgendwo,....jedenfalls ist auf die Schnelle nichts zu finden.
Das dynamische Ding hat für den Unterhaltsberechtigten den Vorteil, dass es automatisch an die Düsseldorfer Tabelle angepasst wird und den Nachteil, dass es nicht automatisch an die Zahlungsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen angepasst wird.

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So kann es passieren, dass aus dem Ding vollstreckt wird, obwohl der Unterhaltspflichtige seinen Einkommensverhältnissen nach, weniger zu zahlen hätte.
Die so zwangsweise vollstreckte Knete ist weg, weil ....'gezahlter Unterhalt' als verbraucht gilt, obwohl er nicht gezahlt, sondern zwangsweise eingetrieben wurde.


-- Editiert am 08.01.2010 15:50

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass du in den nächsten Tagen Post vom Jugendamt erhalten wirst (sofern das Kind/die Kinder vom Jugendamt vertreten werden) . Die Gesetzesänderung wurde ja erst am Mittwoch verabschiedet!
Aufgrund deiner Unterhaltsverpflichtung bist du auch verpflichtet dich zu informieren wie hoch deine Unterhaltspflicht ist und diese ggfls. anzupassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alleinallein
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Stern, ja ich hatte heute Post im Kasten. Der Betrag den ich mir dachte trifft exakt den Kern! Ich hatte die Differenz gestern bereits überwiesen und ändere am Mo den Dauerauftrag.
Zahlbar ab 01.01.
Da dieses Datum nun schon hinter uns liegt müssen die meisten wohl eine Einzelüberweisung tätigen. Bin überrascht dass das JA so schnell war. Der Brief war mit 04.01.10 datiert!
Schönen Restabend wünscht dir Frank

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Danke für die Beiträge
stern0190

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo,

folgendes fällt mir noch ein:

Wie oben in meinem Anfangsbeitrag erwähnt, muss ich einen dynamischen KU-Titel bedienen.
Der Titel lautet, dass ich einen derzeitigen Unterhaltsbetrag von 352 Euro bezahlen muss.
Eine schriftliche Aufforderung, einen höhren Beitrag zu zahlen, blieb bisher aus.

Warum muss man hier vorweg agieren, und seinen Überweisungsbeitrag hinsichtlich der neuen DT 2010 selbstständig anpassen?
Macht doch meines Erachtens keinen Sinn

Ich verstehe manche Beiträge nicht, in denen steht, dass manch einer/eine nun wegen der neuen Düsseldorfer Tabelle den KU-Beitrag selbst angepasst habe???

Gruß Stern

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Titel lautet, dass ich einen derzeitigen Unterhaltsbetrag von 352 Euro bezahlen muss. <hr size=1 noshade>

Wenn dein Titel einen festen Zahlbetrag und keine %-Angabe enthält, ist es kein dynamischer Titel.

Oder steht da etwa "zahlt 110 % des Mindestunterhaltes in Höhe von derzeit ...."? Dann ist es ein dynamischer und die Zahlung sollte von dir angepaßt werden.

Ich wiederhole mich für dich gern nochmal: Es bedarf bei dynamischen Titeln keiner Inverzugsetzung gem. § 1613 Abs. 1 BGB .

Man kann natürlich auch querulatorisch bleiben und warten, bis a) die Aufforderung oder b) die Pfändung kommt. Je nachdem, wie der Unterhaltsgläubigter sich entscheidet. Die Entscheidung wird er wohl auch vom bisherigen Verhalten des Unterhaltsschuldners in der Vergangenheit abhängig machen. ;)

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#8
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

@Drom.edar

Ich sagte doch, dass dies ein dynamischer KU-Titel (115% des jeweiligen Mindestunterhalt) ist.
Und das entsprechende JA hat schon immer rechtzeitig hinsichtlich etwaiger Erhöhungen reagiert und von mir schriftlich Anpassungen "gefordert".

Dynamische Titel bedürfen wohl keiner Inverzugssetzung, das weiß ich auch!

Mein Titel lautet auf monatlich 352 Euro. Und das bezahle ich auch regelmäßig.

Wieso soll hier Inverzug gesetzt werden, wenn die 352 Euro gezahlt werden?

Also bedarf es auch, meines Erachtens, eine Aufforderung zur Mehrzahlung an Unterhalt hinsichtilch der DT 2010.
Nur dann ist man meines Wissens in Verzuzg gesetzt hinsichtlich der DT 2010.
Derzeit zahle ich Unterhalt nach der DT 2009.

Den laufenden KU bediene ich ja bereits.

Drom.edar, wo steht geschrieben, dass der Unterhaltspflichtige eigenständig und selbstständig etwaige Änderungen des KU-Beitrages angleichen muss?

Hinweis:
Drom.edar, ich zahle regelmäßig den KU. Es kann also keine Inverzugsetzung stattfinden. Weil ich den KU zahle! Immer!

Muss der Unterhaltsschuldner den KU entsprechend selbst und eigensändig angleichen (ohne Aufforderung)?
Und wo steht das (Gesetz), dass der Unterhaltsschuldner den KU entsprechend selbst und eigenständig angleichen muss?

-- Editiert am 11.01.2010 15:25

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#9
 Von 
Aidafan123
Status:
Schüler
(323 Beiträge, 59x hilfreich)

hallo Stern, schau doch mal in deine Unterlagen zur Beistandsschaft. Da müßte ein Merkblatt dabei sein indem man dich zur jeweiligen Anpassung der DDT auffordert.

LG

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Menschen, die stets lächeln, können sicherlich nicht
einmal richtig lachen"

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#10
 Von 
Aidafan123
Status:
Schüler
(323 Beiträge, 59x hilfreich)

hallo Stern, schau doch mal in deine Unterlagen zur Beistandsschaft. Da müßte ein Merkblatt dabei sein indem man dich zur jeweiligen Anpassung der DDT auffordert.

LG

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Menschen, die stets lächeln, können sicherlich nicht
einmal richtig lachen"

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#11
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

@Hardwaremania81

Liest du meine Beiträge nicht. Ich zahle regelmäßig meine monatlichen Unterhaltbeiträge nach dem festgesetzen Kindesunterhaltstitel in Höhe von 352 Euro.
Hier gibt es keine Aufforderung zur Anpassung des Unterhalts hinsichtlich der gültigen DT 2010

Der Aufforderung von 352 Euro komme ich doch nach. Die geforderte Zahlung von 352 Euro lt. dem KU-Titel wird ja nachgegangen bzw. gezahlt.

Und mehr zahle ich nicht aber erst nach einer Aufforderung zur Anpassung der jetzt gültigen DT 2010.

-- Editiert am 11.01.2010 19:52

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Aidafan123
Status:
Schüler
(323 Beiträge, 59x hilfreich)

Wozu diese Machtspielchen? Der aktuelle Betrag ist der Betrag den du deinem Kind schuldest. Nachzahlen mußt du sowieso.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

@Hardwaremania81

Das sind doch keine Machtspiele, weil ich ja den geforderten KU Beitrag nach dem KU-Titel in Höhe von 352 Euro bezahle.

Nur der jeweilige Betrag lt. der neuen DT 2010 muss ja entsprechend noch gefordert werden (siehe Inverzugsetzung).
Dann wird auch dieser gerne gezahlt, vorher nicht.....

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Stern,

keine Ahnung, ob du nicht verstehen willst oder kannst.

Es muss KEINE Inverzugsetzung erfolgen. Dynamische Titel haben den Vorteil, dass sie eben automatisch!!!! an einer Erhöhung der Unterhaltssätze teilnehmen.

Du befindest dich also bereits im Verzug. Das JA könnte auch ohne weiteres sofort eine Pfändung ausbringen, ohne dich vorher aufgefordert zu haben.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#15
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

ich versuche es auch mal.

Stern, wenn in dem Titel steht 115% und derzeit 352€, dann schuldest Du dauerhaft nicht 352€ sondern 115% vom Mindestunterhalt.

Diese 115% waren bei Erstellung der Urkunde 352€. Derzeit sind 115% aber, für ein Kind der 3. Altersgruppe 398€. Diese Schuldest Du seit dem 01.01.2010.

Hast Du bisher nur 352€ überwiesen, sind aus der Urkunde bereits 46€ Schulden aufgelaufen. Diese solltest Du schnellstens begleichen.

Wenn Du in der Vergangenheit jeweils eine Information seitens des JA über eine Erhöhung des KU bekommen hast, dann war das nett vom JA, aber nicht nötig.

LG Nero

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-- Editiert am 12.01.2010 09:42

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo Nero,

dein Beitrag war verständlich.

Stern

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
dein Beitrag war verständlich.

Stern, dass du mehr zahlen musst, weißt du doch schon länger. Schließlich hast du in bereits 2 Threads zu gerade diesem Thema mitdiskutiert. Dir geht es einzig und allein darum, dass du ohne Aufforderung des JA die Erhöhung nicht zahlen willst.
quote:
Hier gibt es keine Aufforderung zur Anpassung des Unterhalts hinsichtlich der gültigen DT 2010

quote:
Und mehr zahle ich nicht aber erst nach einer Aufforderung zur Anpassung der jetzt gültigen DT 2010.

Dass das JA dich nicht extra auffordern musst, haben dir schon 4 verschiedene User gesagt, das hast du abgeblockt. Aber jetzt hat es klick gemacht? Und du hast die Mehrzahlung auch bereits überwiesen?



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

@Drom.edar

Nicht ich will nicht zahlen, sondern ich werde zahlen. Meine Tochter kommt sicherlich finanziell nicht zu kurz.



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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo,

heute erhielt ich vom JA die Erhöhung des KU mitgeteilt.

Vorab ich habe 2 Kinder (10 und 16 Jahre).

In meinem Beitrag geht es um die Unterhaltshöhe meiner 16j Tochter.

Mein letztes unterhaltsrelevantes Einkommen wurde vom Jugendamt in Höhe von 2.200 Euro errechnet (abzgl. berufsbedingter Auffwendungen, KVbeitrag).

es besteht eine Jugendamtsurkunde; es heißt u..a. 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts.

Die unterhaltsberechtigten Personen der DT 2010 haben sich ja in Bezug zur DT 2009 geändert.

Wie hoch ist der monatliche KU für die 16 Jährige?

Gruß stern

-- Editiert am 13.01.2010 20:01

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Stern0190,

der Zahlbetrag für das 16jährige Mädchen beträgt 398€, 115% des KMU

Auch wenn sich die Zahl der Unterhalsberechtigten in der DT von 3 auf 2 verringert hat,wirst Du keine Anänderung auf 110% herbeiführen können, da sich der Zahlbetrag um weniger als 10% verringern würde.

Nimm es hin, für 21€ monatlich würde ich keine Abänderungsklage führen.

LG Nero

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo Nero,

aber von 352 Euro auf 398 Euro sind es doch mehr als 10 Prozent.

Gruss stern

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Stern,

so darfst Du nicht rechnen.

Im Moment besteht ein Titel über 115% Zahlbetrag seit dem 01.01.2010 398€.

Wenn man jetzt agumentieren würde, die Zahl der Unterhaltsberechtigten der DT hat sich verrindert, dann würde man einen Abänderung von 115% (398€) auf 110% (377€) begehren. Die Differenz beträgt nur 21€.

Ich bin in der gleichen Situation wie Du. Einkommen nach Stufe 3, zwei unterhaltsberechtiget Kinder, in 2008 deshalb in Stufe 4 gestuft.

Anfangs habe ich mich auch geärgert. Bin ich drüber weg.

LG Nero

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Stern,

nero meint den Unterschied zwischen Unterhalt in Höhe von 115 % und Unterhalt in Höhe von 110 %, falls du mit dem Gedanken gespielt hast, die Einstufung angreifen zu wollen.

Außerdem hast du nur 2 unterhaltsberechtigte Kinder, oder ist da auch noch eine berechtigte Ehefrau?

Ups, nero war schneller. :)



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

-- Editiert am 13.01.2010 20:44

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Nein ich ich muss "nur" zwei unterhaltsberechtige Personen Unterhalt bezahlen.

Die DT 2010 geht von 2 unterhaltsberechtigen Personen aus. Ist es dann nicht so, dass der Betrag der DT 2010 in Höhe der Gehaltsstufe des DT 2010 abzulesen ist?

Dann wäre doch tatsächlich der KU-Betrag (377 Euro) in der 3. Gehaltsstufe (1901 - 2300 Euro) abzulesen.

Und mein unterhaltsberechtigte Einkommen befindet sicn in der 3. Gehaltsstufe.

In der DT 09 ging es um 3 unterhaltsberechtigte Personen. Und wenn man nur 2 unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt zahlen müsste, ist man 1 Stufe nach obern gerutscht.

Bei 3. Unterhaltsberechtigten blieb man doch in der selben Höhe und wurde meines Wisses nicht gestuft.


Gruß Stern

-- Editiert am 13.01.2010 21:14

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo,

wurde in der DT 09 nicht z.b, höhergestuft, weil die unterhaltspflichtigen Personen nicht 3 waren, sondern geringer?
Jetzt sind meines Erachtens in der DT 2010 nur 2 unterhaltspflichtige Personen verlangt.
Und wie in meinem Fall, ich habe 2 unterhaltspflichtige Personen, dürfte gar nicht höhergestuft werden. Oder?

Das hieße doch , ich habe ein unterhaltsrelevantes Einkommen der 3. Gehaltsstufe der DT 2010. Als wäre auch dier KU-Betrag von 377 Euro, in gleicher Höhe bzwl gleiche Linie der Einkommensstufe entsprechend der Alterstufen?

-- Editiert am 13.01.2010 22:46

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Stern,

deine Gedanken sind schon richtig, ich erlaube mir mal, nero zu zitieren:

quote:
Wenn man jetzt agumentieren würde, die Zahl der Unterhaltsberechtigten der DT hat sich verrindert, dann würde man einen Abänderung von 115% (398€) auf 110% (377€) begehren. Die Differenz beträgt nur 21€.

Ich bin in der gleichen Situation wie Du. Einkommen nach Stufe 3, zwei unterhaltsberechtiget Kinder, in 2008 deshalb in Stufe 4 gestuft.

Anfangs habe ich mich auch geärgert. Bin ich drüber weg.


Mach wie du denkst.



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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Also,

ich würde den Gedanken nicht komplett verwerfen.

Es heißt ja, dass eine Neuberechnung vor 2 Jahren nur dann erfolgen darf,
wenn sich das Einkommen um mehr als 10% verändert hat. Die 10%-Veränderung sind doch nicht auf das Ergebnis der Neu-Berechnung bezogen, oder?
Nun soll aber gar keine komplette Neuberechnung vorgenommen werden, sondern auf Grundlage der letzten Berechnung die korrekte Einstufung gemäß gültiger Düsseldorfer Tabelle.
Ich sehe nicht, warum man das nicht versuchen sollte. Eben mit dieser Begründung.

Abgesehen davon, kann ich die Annahme von Nero (und anderen), eine Neuberechnung dürfte nur durchgeführt werden, wenn sich der Zahlbetrag um mindestens 10% ändert, nicht nachvollziehen. Meines Wissens ist die 10%-Veränderung auf das Gehalt bezogen.


Grüße,
capitano


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-- Editiert am 14.01.2010 10:23

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Meines Wissens ist die 10%-Veränderung auf das Gehalt bezogen. <hr size=1 noshade>


Das ist es eben nicht, die Wesendlichkeitsgrenze bezieht sich auf die Höhe des Unterhalts. Anzuwenden ist der § 323a ZPO , wo bei sich die Grenze von 10% aus der bisherigen Rechtssprechung ergeben hat. Diese kann auch unterschritten werden. Letztendlich ist es doch immer eine Einzelfallentscheidung.

Ich frage mich aber, was das Rumgeeiere soll? Wenn Stern eine Abänderungsklage wegen 21€ im Monat führen möchte, dann soll er es tun. Die Tochter ist 16, also noch maximal 2 Jahre bis zur Volljährigkeit. Da sprechen wir von einem Betrag in Höhe von 504€. :augenroll:

Ich denke, die Kosten einer Abänderunmgsklage incl. der Gebühren eines Fachanwalts für Familienrecht, liegen wesendlich höher. M.M.n. würde Stern im Prozess unterliegen und hätte auch noch die Kosten der Gegenseite zu tragen.

So, Deckel drauf und gut is.

LG Nero

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo

1. Abänderungsklage ist geboten, wenn ein gerichtlicher Titel besteht.

2. Bei einem "freiwillig" erstellen Titel beim JA genügt ein Abänderungsantrag
(telefonische Auskunft JA Hamburg, 14.01.2010)

3. Wenn die 10%-Grenze auf das Ergebnis (also den Unterhalt) anzuwenden ist,
finde ich das höchstmerkwürdig. Die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle
sind doch in den Gehaltsstufen nicht stets mindestens 10% höher.
Das würde ja bedeuten, jemand läge mit seinem Gehalt in der nächsten Gehaltsstufe, muss aber nicht mehr Unterhalt bezahlen, weil der nicht 10% höher ist..... (???)
Beispiel:
bereinigtes Netto EUR 1520, KU für 1 Kind der 1. Altersstufe : 241 Euro.
Das bereinigte Netto steigt auf EUR 2250, das wäre eine Erhöhung von satten 48%. Damit käme man auf einen KU von 257 EUR.
257 EUR sind aber weniger als 10% Erhöhung gebenüber 241 Euro. Damit entfällt die Grundlage für die Neuberechnung??? Das kann ich irgendwie nicht glauben....


4. Das Rumgeiere, wie es gerade genannt wurde, deshalb, weil es sich hier um ein Rechtsforum handelt und die Themen möglichst allgemein diskutiert werden sollen, nicht auf den Einzelfall bezogen. In vielen Fällen könnte es um insgesamt höhere Beträge gehen.

Grüße,
capitano



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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
drea-w
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 78x hilfreich)

Mein Mann hat aus erster Ehe einen 16jährigen Sohn. Er wurde in 2 eingestuft (bis 1900 Euro) und dann 2 Stufen nach oben, da es das einzige unterhaltsberechtigte Kind ist.
Nun habe ich gelesen, dass bei der neuen Tabelle von 2 Personen ausgegangen wird... das würde ja dann bedeuten, dass nur Stufe 3 angerechnet wird, oder?
Ich zähle ja wohl gar nicht als unterhaltsberechtigt, da ich ein eigenes Einkommen habe, oder?
Danke schon im voraus für eine Antwort und sorry, falls diese Frage schon beantwortet wurde
LG Drea

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