Erhöhung Kindsunterhalt rückwirkend zahlen?

20. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Setchan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Erhöhung Kindsunterhalt rückwirkend zahlen?

Guten Tag,

Ich (unterhaltspflichtiger Vater) zahle seit einigen Monaten und von beginn an brav und pünktlich den Kindsunterhalt.
Mittlerweile leider wegen eines miesen Tricks direkt ans Jugendamt und nicht mehr an die Kindsmutter.

Nun war ich wegen geringem Verdienst vorerst nicht in der Lage den Mindestunterhalt zu zahlen. (Die Kindsmutter hat keine zuzahlung vom amt bekommen)
Mittlerweile hat sich das geändert und ich verdiene nun genug.
Und ab hier wirds knifflig.

Ich sollte seit April 2018 mehr gehalt bekommen.
Aufgrund eines Fehlers der Firmen Buchhaltung ist das nicht geschehen.
Also habe ich nun erst ab Mai 2018 das neue, erhöhte Gehalt bekommen.
Ausserdem wurde mir die versprochene Erhöhung vom April dann im Mai rückwirkend ausgezahlt und auch auf der neuen lohnabrechnung so vermerkt.
Durch die Situation war ich natürlich erst ab dem 30. MAI 2018 (Zahltag) in der Lage die neuberechnung des Unterhalts zu beantragen. Immerhin hatte ich vorher noch keine entsprechende lohnabrechnung und somit keine Zahlen verfügbar.
Das heisst ich habe alle Schriftstücke am 01.Juni .2018 (also auch für Juni) für die Neuberechnung abgeschickt.

Heute bekam ich nun die antwort vom Amt in mit der neuen Berechnung (soweit alles richtig).
Und einer Aufforderung die Differenzbeträge zwischen alten und neuen Unterhalt RÜCKWIRKEND für April, Mai und Juni zu zahlen.

Jetzt zur Frage:
Meine bisherige Info war dass diese beträge nicht rückwirkend verlangt werden können. Zumal die Kindsmutter, wie erwähnt, auch nie eine vorrauszahlung vom amt erhalten hat.

Ist dies richtig?
Oder darf das Jugendamt tatsächlich die Unterhalts Erhöhung rückwirkend fordern weil ich ja laut neuem papier seit April mehr verdiene?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

§ 1605 BGB - Auskunftspflicht
§ 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit

Anhand der geschilderten Fallkonstellation lässt sich nicht viel mehr antworten.

Wurdest du ordnungsgemäß und pünktlich zur Auskunft aufgefordert, erscheint mir eine Unterhaltsforderung ab April nachvollziehbar. Unterhalt ist grundsätzlich im Voraus zu zahlen und unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitgebers.

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