Elternzeit - Arbeitstelle bei wieder neu beginnender Elternzeit freihalten?

5. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Nehm
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit - Arbeitstelle bei wieder neu beginnender Elternzeit freihalten?

Hallööchen!

Also ich bin neu hier und habe da ein kleines Problem, meine Frau befindet sich zur Zeit in Elternzeit und wir wissen nicht wie das nun mit dem Arbeitgeber weiter läuft, wenn sie noch währen der Elternzeit wieder Schwanger werden sollte. Muss der Arbeitgeber die Arbeitsstelle auch dann weiterhin bis zum Ende der wieder neu beginnenden Elternzeit freihalten und wie läuft den das dann mit dem Mutterschutz? Bekommt Sie dann nochmal Mutterschaftsgeld, oder erhalten wir nur noch zusätzlich das Kindergeld bzw. Erziehungsgeld?

Wäre nett wenn mir jemand weiterhelfen könnte
mit bestem Dank A. Nehm :)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nehm
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo test

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#2
 Von 
Katthy
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Nehm!

Erste Frage kann ich ziemlich klar beantworten: Eine Kündigung während der Elternzeit ist ausgeschlossen und der Arbeitsplatz muss weiterhin erhalten bleiben.

Ich glaube hiervor gibt es aber eine Ausnahme bei sehr kleinen Betrieben unter 15 Mitarbeitern. Falls das auf Euch zutrifft, solltest Du Dich nochmal genauer im Gesetz belesen.

Ansonsten glaube ich zu wissen, dass es dann nicht noch einmal Mutterschutzgeld gibt.

LG Katthy

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ayki79
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi!

Leider kann ich dir das auch nicht beantworten, denn es interessiert mich selbst sehr...

Wie läuft das eigentlich dann mit der Elternzeit ab? Wird die alte einfach gestoppt, wenn das Baby da ist, und die neue fängt dann an??

Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.

Yvonne

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

also ich meine, man muß zwischen der ersten und der nächsten Elternzeit wenigstens 6 Wochen gearbeitet haben, um den neuen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu erhalten.

Das mit der Kündigung ist glaube ich richtig, ich meine auch, daß es keine Kündigung geben darf, aber so genau weiß man das heute nie bei den Kungeleien mit dem KSchG.

Wegen des Mutterschaftsgeldes einfach mal bei der KK anrufen.

-----------------
" Mit freundlichen Grüßen"

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