Eltern unterhaltspflichtig für Tochter?

17. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Elster10
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Eltern unterhaltspflichtig für Tochter?

Tochter (33 Jahre alt) lebt seit ca. 6 Jahren mit ihrem Freund zusammen in einer Wohnung. Sie bekommt eine sehr kleine Rente, bekam aber bisher kein Hartz IV wegen des Einkommens ihres Freundes.
Nun trennen sich die beiden, sie zieht alleine in eine kleine Wohnung.
Sie wird Hartz IV beantragen müssen, da sie schon seit ein paar Jahren krankheitsbedingt (psychisch) arbeitslos ist. Daher auch die frühe Rente.

Werden die Eltern für den Unterhalt der Tochter aufkommen müssen?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

kurz und knapp: Nein

Familienrechtlich besteht kein Anspruch.

LG nero

-----------------
""

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#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

u.U. käme § 1602 BGB, Abs. 1 zum Tragen:

§ 1602
Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12319.12.2010 12:12:16
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Elster10
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bedanke mich vielmals bei allen für die Beiträge.

@ Loddar, ich bin auch auf folgenden § gestoßen:
§ 1601
Unterhaltsverpflichtete.Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Das widerspricht sich doch mit dem § 1602.

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#6
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

1.) Wenn ein Kind 21 ist und erwerbsfähig und nicht in einer Ausbildung, dann wiegt die Erwerbsobliegenheit des Kindes schwerer als die Unterhaltspflicht der Eltern.

2.) Hat das Kind keine Arbeit, kriegt es ALG II. Ohne Rückgriff auf die Eltern.

3.) Ist das Kind nicht erwerbsfähig, kann es Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bekommen. Dann haben die Eltern einen Freibetrag beim Vermögen von 100.000,- Euro im Jahr.

4.) Kriegt das Kind zusätzlich Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII, z. B. Pflege in einem Pflegeheim über den Sätzen der Pflegeversicherung,

erst dann sind die Eltern (und die Kinder) wieder unterhaltspflichtig, soweit sie es können laut Düsseldorfer Tabelle.

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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