Ehegattenunterhalt Nach wiederheirat

9. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Ronnix
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Ehegattenunterhalt Nach wiederheirat

Ich bin geschieden und habe aus dieser Ehe eine sechs jährige Tochter. Ich bezahle für meine Frau die auf 400€ Basis arbeitet Unterhalt und für meine Tochter Kindergeld.
Nun meine Frage: Ich möchte erneut heiraten und eine neue Familie gründen da ein Kind unterwegs ist, das ich meiner Tochter aus erster Ehe weiterhin Unterhalt bezahlen muss ist mir klar, aber wie sieht es mit meiner Ex-Frau aus, muss ich auch ihr weiterhin Unterhalt bezahlen ?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Kanalmeister,

das wird wohl kaum passieren, da seine neue Frau ein Baby erwartet und dann nicht mehr arbeiten wird.

Hallo Ronnix,

durch die neue Ehe wirst Du vermutlich in die Steuerklasse III rutschen und dann einen höheren Nettolohn haben.

Hieran darf der Ehegattenunterhalt an Deine Ex aber nicht teilhaben, lediglich der KU an Deine Tochter aus der ersten Ehe könnte sich erhöhen.

Nun wirst Du aber einem weiteren Kind und Deiner zukünftigen Frau auch zum Unterhalt verpflichtet.

Eventuell kannst Du mal Zahlen einstellen (Dein jetziges Netto, Steuerklasse, ev. Weihnachts-, Urlaubsgeld, Steuerrückerstattungen oder -nachzahlungen letztes Jahr etc.). Dann kann man Dir mehr sagen.

Wenn Du nicht überdurchschnittlich verdienst, könnte es nach Geburt und Hochzeit auf eine Mangelfallberechnung hinauslaufen. Die beiden Kinder wären gleichberechtigt, Deine "beiden Frauen ;) " müßten sich den Rest teilen.

Bei einem absoluten Mangelfall käme sogar das sogenannte "Verteilen des Restes an alle" in Betracht (d.h. Dein Netto abzgl. Selbstbehalt und der Rest wird quotenmäßíg je nach Bedarf verteilt).

Aber ohne genaue Zahlen ist das eher schlecht zu beurteilen.



-- Editiert von dr.o.medar am 09.01.2005 22:18:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nickyta
Status:
Schüler
(407 Beiträge, 13x hilfreich)

Generell besteht weiterhin Unterhaltspflicht-wieviel oder wenig etc.-hängt , wie bereits geschrieben-vom EK ab.

Anders sähe es dagegen bei Wiederheirat Deiner Ex aus.

-----------------
"Um Wunder zu erleben muss man an sie glauben"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Moin zusammen,
@dr.medar,
NOCH ist es lt. Richtlinien und Urteilsprechungen vieler OLGs so, dass die erste Frau der zweiten vorrangig ist. Dies soll allerdings künftig geändert werden.
Momentan kann man da lediglich auf den Richter hoffen.
Der Selbstbehalt allerdings wird nicht runtergesetzt, da er seiner jetzigen Frau unterhaltspflichtig ist. Das hat man Kanalmeister schon ungefähr 100.000 mal geschrieben und belegt aber es will nicht in seinen Kopf!

Ansonsten schließe ich mich an: Ohne Zahlen kann man nur spekulieren.
Gruß und gute Nacht

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ronnix
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Also hier mal meine Zahlen:
Steuerklasse 1
Netto:2100€
Ehegatten+KU 750€
Danke im voraus für eure Tips.

Gruß Ronnix

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.640 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen