Ehegattenunterhalt - Anrechnung der kreditbelasteten Eigentumswohnung?

17. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Atheistischer Taufjohannes
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ehegattenunterhalt - Anrechnung der kreditbelasteten Eigentumswohnung?

Hallo Leute,

ich erhoffe mir hier, einige nützliche Informationen zu bekommen.
Folgende Situation:
Ich, m, inwischen Langzeitstudent, verheiratet, war jetzt ca 5-6 Jahre selbstständig während meines Studiums, während dieses auf Eis lag. Wir haben gemeinsam ein Kleinkind (beide leibliche Eltern).
Meine Selbstständigkeit brach vor einiger Zeit komplett weg, sodass ich kein Einkommen mehr habe. 0€. Nun bin ich wieder voll Student.
Vor etwas über 2a kauften "wir" eine Eigentumswohnung bzw. meine Frau auf Ihrem Namen und mit ihrer 100%-Eintragung ins Grundbuch, da sie diejenige als Beamtin mit Kreditwürdikeit war.

Meine primäre Frage:
Sollte ich auf Trennungsunterhalt klagen bzw. dieses einfordern, wie würde sich das berechnen? Ich bekomme leider keine Information wie es sich mit einer noch abzuzahlenden Eigentumswhg verhält? Wir wollten eigentlich auch gemeinsam Sonderzahlungen jedes Jahr leisten, was hinfällig ist. Wie berechnet man hier die faire Mitte?
Mit ihrem Geld kommen wir monatlich grad so hin - wir verkonsumieren ausschliesslich absolute Grundbedürfnisse, Luxus ist nicht drin. Würde ich die Finanzierung der Eigentumswohnung sprengen, wenn sie mir Unterhalt zahlen müsste? Müsste dann Zwangsverkauft werden?
Könnte der Unterhalt also so ausfallen, dass sie quasi die Eigentumswohnung nicht mehr zahlen könnte? Die Finanzierung würde ohnehin ohne jährliche Sonderzahlungen kollabieren.

Danke
MfG




-- Editier von Atheistischer Taufjohannes am 17.01.2017 09:32

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smartiie86
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 14x hilfreich)

Trennungsunterhalt muss innerhalb eines Jahres angefordert werden und wie viel das ist kann sehr unterschiedlich sein. Hier findest du dazu einige gute Informationen:
http://www.scheidungsrecht.org/unterhalt-ehemann/

Wie das in Bezug auf eine noch abzuzahlende Eigentumswohnung ist, weiß ich nicht genau.
Das Sie aber alleine im Grundbuch steht muss sie jetzt im Grunde auch alleine die ETW ab bezahlen. Das wird allerdings auch bei der Berechnung für Unterhalt berücksichtigt. Also wenn du sagt, dass ihr Gehalt gerade so ausreicht um die Grundbedürfnisse zu stillen, dann könnte es sein, dass du gar nicht viel Unterhalt bekommst.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Atheistischer Taufjohannes):
Sollte ich auf Trennungsunterhalt klagen bzw. dieses einfordern, wie würde sich das berechnen? Ich bekomme leider keine Information wie es sich mit einer noch abzuzahlenden Eigentumswhg verhält?


Bis zur Scheidung wird ein der Situation angemessener Wohnwert (auf Antrag) fingiert. Dies muss nicht der üblichen Wohnwertberechnung entsprechen. Gegen den Wohnwert sind die Zinsen zu rechnen. Die Tilgung kann sie bis zum Höchstwert als sekundäre Altersvorsorge absetzen.

Wenn die ETW noch recht neu im Eigentum ist, sollte die Berechnung ein Nullsummenspiel ergeben; in Verbindung mit der sek. Altersvorsorgung ggf. sogar einen negativen Wert. Ihr Einkommen wird also geringer.
Die komplette Anrechnung von Zins und Tilgung ist auch über die Schiene ehebedingte Schulden möglich, der erste Weg ist jedoch einfacher.

Das scheint mir allerdings ein eher kleineres Problem zu sein.

Im Hinblick auf das Kind unterliegst Du der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Du hast zwar grundsätzlich auch das Recht zu studieren, dieses Recht wird hier aber durch die vielen Bummeljahre nachranging zu Deiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung.

Wenn die Arbeitsaufgabe (Selbstständigkeit) im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung steht, könnte man auch auf die Idee kommen, dass diese Arbeitsaufgabe unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt wird.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

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