Eheähnliche Gemeinschaft, Mobiliar usw.

19. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
AASK
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eheähnliche Gemeinschaft, Mobiliar usw.

Die Sachlage:

Die eheähnliche Gemeinschaft wird von einem Partner wegen seiner neuen Beziehung nach einem Jahr beendet und derjenige zieht aus. Der Partner hat Mobiliar für die gemeinsame Wohnung (Eigentum des verlassenen Partners) bezahlt und stellt Forderungen.

1. Frage: Welche Ansprüche hat der Partner, der nun nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung lebt?

2. Wie wird verfahren, wenn man sich nicht einigt?

Es heißt ja, jeder Partner erwirbt - egal wer die Rechnung nun bezahlt hat - Miteigentum und notfalls wird ein Gutachten zum Wert des Mobiliars angefertigt. Ein Anwalt berichtete jedoch, dass der Partner, der die Gemeinschaft verlässt IN DER PRAXIS keine/kaum Entschädigung o.ä. erhält...Ist dem so?

Der Partner fordert nun ernsthaft:

1. Einen hohen Betrag x einmalig oder

2. Einen weit geringeren Betrag x in Raten, wenn (kein Scherz!) der verlassene Partner mit keinem neuen Partner in der Wohnung zusammenleben wird.

Das ist wohl klar sittenwidrig und ein Vertrag wäre nichtig. Aber was folgt daraus? Können trotz des sittenwidrigen Vertrages auch später noch Forderungen mit Aussicht auf Erfolg kommen, wenn so ein Vertrag unterschrieben wird oder verwirkt der Ex-Partner damit seine Ansprüche vollends?

Anders gefragt: Wie verhält man sich richtig? Muss die verlassene Frau nun zeitlebens Single bleiben?

Recht herzlichen Dank im voraus.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo AASK,

Auf wen sind die Rechnungen ausgestellt?

Wenn ein Vertrag sittenwidrig ist, dann ist es doch m.E. so, als

wenn es keinen Vertrag gab ?

Falls der Vertrag ( auch sittenwidrig) länger als 3-4 Jahre

hält, dann dürfte die Forderung vejährt sein (Verjährungsfristen).

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Der Ausgezogene oder besser gesagt der Verzogene
kann den zurückgebliebenen Partner/in auf Herausgabe
seiner Sachen verklagen. Dabei muß er jedes Teil dass er verlangt genau beschreiben, und beweisen dass er der
rechtmäßige Eigentümer ist, durch Kaufbelege oder Zeugen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120319 Beiträge, 39872x hilfreich)

quote:
Der Partner hat Mobiliar für die gemeinsame Wohnung (Eigentum des verlassenen Partners) bezahlt

Wenn der verlassende Partner das Mobiliar bezahlt hat, wie genau ging das vonstatten?

Und wie kommt der verlassene Partner darauf, das er nun irgend ein Eigentum an dem Mobiliar erworben hat?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Miteigentum gibt es nur an Gegenständen, die in einer Ehe erworben werden, nicht bei Partnerschaften. Hier behält jeder das, was er erworben hat, einerlei, ob es eingebracht wurde oder in der Partnerschaft gekauft.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120319 Beiträge, 39872x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Miteigentum gibt es nur an Gegenständen, die in einer Ehe erworben werden, nicht bei Partnerschaften. <hr size=1 noshade>

Das ist so undifferenziert falsch.

Selbstverständlich kann man bei anteiligen Erwerb auch in eheähnlichen Partnerschaften Miteigentum an Gegenständen erwerben.

Sogar Leute die überhaupt nicht in eheähnlichen Partnerschaften zusammenleben können Miteigentum erwerben.



Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist die Rechtsprechung eher uneinheitlich wenn es um Miteigentum ohne anteiligen Erwerb geht.

Es wird durchaus die Meinung vertreten, das an beweglichen Sachen, welche sich zum gemeinsamen Gebrauch im Haushalt einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befinden ein Mitbesitz besteht und aus diesem sich nach § 1006 BGB die (wiederlegbare) Vermutung von Miteigentum begründet.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

@ Harry: hier vor von einem Automatismus ausgegangen worden, und der existiert nun mal nicht. Das wollte ich klar stellen.

wirdwerden

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