Eine Bekannte behauptet, dass ihre Eltern ihr als Minderjährige damals verboten haben, bei einer Gerichtsverhandlung als Zeugin auszusagen. Die Verhandlung jedoch fand erst nach ihrem achtzehnten Geburtstag statt, und sie sagte, dass sie trotzdem nicht aussagen durfte, da sie zum Zeitpunkt des verhandelten Vorfalls eben noch minderjährig gewesen ist.
Ist es tatsächlich so, dass junge Volljährige an ein solches Verbot gebunden sind, auch wenn jemand z. B. seinen Bruder anzeigen will, dies von den Eltern her nicht darf und es mit 18 "nachholen" möchte (natürlich im Rahmen der Verjährungsfristen für die entsprechende Tat)? Soweit ich weiß (und das ist auch richtig so), darf man ja nach sexuellem Missbrauch noch sehr viel später Anzeige erstatten.
Dürfen volljährig Gewordene hier tätig werden, z. B. vor Gericht aussagen?
14. Februar 2018
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Frage vom 14. Februar 2018 | 12:02
Von
Status: Praktikant (594 Beiträge, 117x hilfreich)
Dürfen volljährig Gewordene hier tätig werden, z. B. vor Gericht aussagen?
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#1
Antwort vom 14. Februar 2018 | 12:17
Von
Status: Unbeschreiblich (38340 Beiträge, 13980x hilfreich)
Das ist mit Verlaub totaler Quatsch. Auch die Aussage Minderjähriger vor Gericht ist nicht von einem Verbot der Eltern abhängig.
wirdwerden
#2
Antwort vom 14. Februar 2018 | 13:55
Von
Status: Lehrling (1909 Beiträge, 1138x hilfreich)
Doch.Zitat:Auch die Aussage Minderjähriger vor Gericht ist nicht von einem Verbot der Eltern abhängig.
Vielleicht meint sie damit gar kein "Verbot" im rechtlichen Sinne? Wenn die Eltern ganz einfach ausreichenden Einfluss auf die Tochter auswirken können und die Tochter bestenfalls auch noch ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat, dann ist es natürlich vorstellbar, dass praktisch die Eltern über die Aussage entscheiden.Zitat:Eine Bekannte behauptet, dass ihre Eltern ihr als Minderjährige damals verboten haben, bei einer Gerichtsverhandlung als Zeugin auszusagen.
Aber eine rechtliche Grundlage dafür gab es wohl nicht. Zwar kann man sich in der Theorie verschiedene Fallkonstellationen zusammenbasteln, in denen am Ende auch rechtlich gesehen die Eltern über die Aussage entscheiden (dürfen). Eine solche Konstellation wäre inbesondere dann gegeben, wenn die Tochter auch während des Verfahrens noch minderjährig war. Aber das scheint hier ja nicht der Fall gewesen zu sein und alle weiteren Konstellationen sind unrealistisch.
Aber ohne auch nur irgendetwas über das damalige Verfahren zu wissen (Zivilrecht oder Strafrecht? Bezug zur Familie?) kann man dazu nichts weiter sagen. Ich kann mir jedenfalls keine Konstellation vorstellen, in der die Eltern hätten entscheiden dürfen.
Zumindest in einem Fall des sexuellen Missbrauchs durch die eigenen Eltern entscheiden selbst zu Zeiten der Minderjährigkeit dann nicht die Eltern über die Aussage des Kindes.Zitat:Soweit ich weiß (und das ist auch richtig so), darf man ja nach sexuellem Missbrauch noch sehr viel später Anzeige erstatten.
-- Editiert von Zuckerberg am 14.02.2018 13:57
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#3
Antwort vom 14. Februar 2018 | 15:15
Von
Status: Unbeschreiblich (38340 Beiträge, 13980x hilfreich)
Über die Aussage eines Minderjährigen vor Gericht entscheidet das Gericht und sonst niemand. Die Zeugenqualität ist nicht von der Volljährigkeit abhängig.
wirdwerden
#4
Antwort vom 14. Februar 2018 | 17:52
Von
Status: Unbeschreiblich (32815 Beiträge, 17247x hilfreich)
By the way steht auch bei minderjährigen Zeugen das komplette Arsenal des Rechtsstaats zur Verfügung - von der Zwangsvorführung bis zur Erzwingungshaft.
#5
Antwort vom 14. Februar 2018 | 19:35
Von
Status: Lehrling (1909 Beiträge, 1138x hilfreich)
Das bleibt auch bei der Wiederholung dieser Behauptung falsch. Im Gesetz kann man an verschiedenen Stellen in aller Deutlichkeit das Gegenteil nachlesen, namentlich ist dort beipsielsweise die Zustimmungsbedürftigkeit der Eltern genannt.Zitat:Über die Aussage eines Minderjährigen vor Gericht entscheidet das Gericht und sonst niemand.
Um die "Qualität" der Zeugin geht es hier gar nicht. Dabei wäre diese durchaus vom Alter des Kindes abhängig.Zitat:Die Zeugenqualität ist nicht von der Volljährigkeit abhängig.
#6
Antwort vom 14. Januar 2019 | 19:43
Von
Status: Beginner (109 Beiträge, 20x hilfreich)
Zitat:Das bleibt auch bei der Wiederholung dieser Behauptung falsch. Im Gesetz kann man an verschiedenen Stellen in aller Deutlichkeit das Gegenteil nachlesen, namentlich ist dort beipsielsweise die Zustimmungsbedürftigkeit der Eltern genannt.Zitat:Über die Aussage eines Minderjährigen vor Gericht entscheidet das Gericht und sonst niemand.
Wo denn zum Beispiel? Mir wäre da nur § 52 Abs. 2 StPO bekannt und das trifft ja auf ihre pauschale Behauptung nicht zu und auf den SV auch nicht.
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