Beurkundung von Kindesunterhalt nur freiwillig?

20. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Relaxer
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 124x hilfreich)
Beurkundung von Kindesunterhalt nur freiwillig?

Das Jugenamt hat mich zur Beurkundung des Kindesunterhaltes, auf den ich mich mit der Mutter meines Kindes geeinigt habe und der auch schriftlich festgelegt worden ist, aufgefordert.

Ist es richtig, dass ich diese Beurkundung nur freiwillig abzugeben brauche oder kann ich, auch wenn ich bisher allen Verpflichtung pünktlich nachgekommen bin, dazu trotzdem gezwungen werden?

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Zur Kontrolle deiner Freiwilligkeit....
Gruss Stern

http://www.zickenthron.de/unterhalt/infos/dt_kindergeldanrechnungstabelle.html

60x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Relaxer
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 124x hilfreich)

Sorry, aber die Tabelle kenne ich schon, ich brauche Hinweise, ob ich die Beurkundung abgeben muss oder ob das nur freiwillig geht. oder habe ich in dem Hinweis etwas übersehen???

108x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Relaxer
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 124x hilfreich)

kann mir denn hier keiner helfen?

10x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

"...auch wenn ich bisher allen Verpflichtung pünktlich nachgekommen bin, dazu trotzdem gezwungen werden?"

Ja, du kannst hierzu "gezwungen" werden.

36x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Relaxer
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 124x hilfreich)

Danke für die Info. Weißt Du dazu auch die passende Rechtsgrundlage? Im BGB finde ich dazu nichts.

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Das Titulierungsinteresse trotz pünktlicher Unterhaltszahlung

Auch wenn der Unterhaltschuldner immer pünktlich und vollständig zahlt, bejaht die Rechtsprechung ein sogenanntes Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsberechtigte kann verlangen, dass der Unterhaltspflichtige einen vollstreckbaren Titel über den Unterhalt schafft. Es kommen folgende Titel in Betracht:
1. Jugendamtsurkunde (nur für Kindesunterhalt)
2. notarielle Urkunde
3. für vollstreckbar erklärter Anwaltsvergleich.

Nr. 1 ist kostenlos. Für den Ehegattenunterhalt empfiehlt sich eine notarielle Urkunde. Wer die Kosten dafür zu tragen hat, ist umstritten: ein Teil der Gerichte verpflichtet den Unterhaltsberechtigten zu zahlen, ein anderer Teil der Gerichte lässt den Unterhaltspflichtigen auch die Kosten der Titulierung zahlen.

Zahlt der Unterhaltspflichtige immer pünktlich den vollen Betrag, so hat der Unterhaltsberechtigte eigentlich keinen Grund, auf Unterhalt zu klagen. Er kann indes verlangen, dass einer der o.a. Titel geschaffen wird. Zu diesem Zweck muss er den Unterhaltspflichtigen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Titel vorzulegen. Erst wenn der Unterhaltsschuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt, darf der Unterhaltsberechtigte klagen. Er klagt dann aber nicht etwa auf die Erstellung eines Titels, sondern er klagt "ganz normal" auf Zahlung des Unterhalts. Das Urteil, womit der Schuldner zur Zahlung des Unterhalts verurteilt wird, stellt nämlich bereits einen Titel dar.

Wenn der Unterhaltspflichtige immer pünktlich den vollen Unterhalt zahlt, der Unterhaltsberechtigte aber trotzdem diesen Unterhalt einklagt, ohne zuvor die Gelegenheit gegeben zu haben, dass der Unterhaltspflichtige einen aussergerichtlichen Titel schafft, dann muss der Unterhaltsschuldner die Klage sofort anerkennen und gleichzeitig erklären, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. In diesem Fall wird das Gericht nämlich die Prozesskosten dem Unterhaltsberechtigten auferlegen.

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/titulierung.html

21x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Relaxer
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 124x hilfreich)

Danke für die Info, das war genau das, was ich wissen wollte, wenn auch nicht das, was ich hören wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jac20
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 122x hilfreich)

Hallo,
hab das gleiche Problem, nur ich hab vor 8 Jahren eine Beurkundung durchgeführt, nun hat sich die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008 geändert und Jugendamt zwingt mich erneurt zu einer Beurkundung.
Ist die neue Beurkundung notwendig?

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" "

122x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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