Besuchsrecht,Vorschriften der Mutter

30. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
marc8878
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Besuchsrecht,Vorschriften der Mutter

Guten Tag.
Meine langzeit Lebensgefährtin und ich haben uns getrennt. Leider nicht so glimpflich wie wir uns das erhofft haben. Wir haben eine 16monatige Tochter, welche ich natürlich so häufig wie möglich sehen würde. Allerdings hat meine ehemalige Lebensgefährtin das alleinige Sorgerecht und ich nur die Vaterschaft anerkannt.
Das Baby hab ich nunmehr seit ca 6 Wochen (gefühlte 2 Jahre) nicht mehr gesehen, da sie ständig irgendwelche Gründe hat mir den Besuch zu verwehren. Mich würden allgemeine Informationen zu meinen Rechten und auch Pflichten interessieren. Natürlich haben wir ein finanzielles Abkommen getroffen zur Familienunterstützung. Nichts vertragliches allerdings. Mich interessiert auch: Kann sie bestimmen das meine jetzige Freundin das Kind niemals sieht? Kann sie bestimmen das ich nicht das Kind mit nach Hause nehmen kann, etc etc etc...

Weitläufige Informationen wären toll, da ich völlig unwissend bin. Vielen Dank im voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

marc8878 hallo,
was hast du bisher konkret unternommen um das Kind sehen zu können?

-----------------
"Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt.LGAnny"

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#2
 Von 
RobertF
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo marc,
wenn ich gefühlte 2 Jahre lese, dann weiß ich, wie es um Dich aussieht.
Da Ihr nicht verheiratet wart, kenne ich mich um die gesetzl. Möglichkeiten absolut nicht aus.
Gelegentlich ist es auch völlig nutzlos, sich da auszukennen, da die Mauer der Verweigerung so dick sein kann....

Es gibt Vereinigungen, ich nenne mal VafK oder Isuv, die sehr gute Tipps geben können.
Versuchs auch mal in deren Foren und schildere dort Deinen Fall.

Ich wünsche Dir sehr viel Glück und Erfolg !!
LG
Robert

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jumpel
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Marc,

rechtlich gesehen hast Du natürlich ein Besuchsrecht und die Mutter kann Dir auch niht verbieten Dein Kind mit nach Hause zu nehmen.

Du schreibst das Eure Trenneung "Leider nicht so glimpflich wie wir uns das erhofft haben" ablief. Das kann alles und garnichts bedeuten.
Ist z.B. Gewalt mit im Spiel gewesen hat die Mutter recht gute Karten, aber ich möchte "hier nichts" und "niemanden" irgend etwas unterstellen. Hier würde der Umgang ggf. erst einmal in Begleitung und auch nur stundenweise stattfinden, wenn alles gut läuft wird dieser dann erweitert.

Ansonsten solltest Du dir überlegen welchen Umgang und in welchen Umfang Du realisieren kannst. Denk auch an später Ferienumgang, Feiertage usw.!
Dann solltest Du die Mutter anschreiben, reagiert Sie nicht kannst Du dich auch ans Jugendamt mit der Bitte um Unterstützung wenden und ist das auch nicht fruchtend bleibt nur der Gang zum Anwalt und Gericht.
Leider entscheidendie Gerichte und Richter "seeeeeehr" unterschiedlich, daher mein Tip soviel Umgang wie möglich, muß aber auch realisierbar sein, beantragen. Spätere Änderungen werden nicht gern gesehen! Meistens kommt es in der ersten Verhandlung zu einem Vergleich, Du hast Wünsche und sie hat Wünsche, so das ihr euch irgendwo in der Mitte trefft.
Das ist der allgemeine Ablauf.

Für weitere Fragen oder Anregungen steht Dir hier immer jemand zur Seite.

Grüße,
Jumpel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo marc,

was den Umgang an geht, läuft die Zeit GEGEN dich und deshalb ist schnelles Handeln angesagt.

Denn bei so kleinen Kindern kann es schnell zu einer Entfremdung kommen bzw die Möglichkeit zum Aufbau einer tragfähigen Bindung zum Kind versäumt werden.

Der Gang zum Jugendamt im Vorfeld ist insofern sinnbringend, dass diese Behörde ohnehin eingeschaltet und gehört wird, solltest du das Familiengericht wegen einer Umgangsregelung anrufen.

Und davor solltest du auch keine Scheu haben, wenn die KM sich klärenden Gesprächen verschließt.

Je länger du die Festlegung geregelten Umgangs verzögerst, umso wahrscheinlicher ist es, dass die KM mit einer Argumentation, es hätte eine Entfremdung zwischen dem Kind und dir gegenben, die eine neue, langsame Anbahnung des Umgangs erfordert, auf fruchtbaren Boden gelangt.

Normalerweise wird Umgang bei Kindern diesen Alters in kürzeren Zeitabständen, im Idealfall mehrmals wöchentlich, dafür für kürzere Dauer (stundenweise) empfohlen.

Du hast keine Zeit zu verlieren.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo marc,

dem Vorredner kann ich mich anschließen.

Du solltest in dieser Angelegenheit das JA hinzuziehen und um Vermittlungsgespräche mit der KM bitten. Bedenke bitte, dass Du immer von "eurem Kind" sprichts. Vermeide daher die Formulierung "mein Kind". Auch solltest Du darauf verzichten, schlecht über die KM zu sprechen. Die Beachtung dieser Punket verschafft Dir schon mal Pluspunkte bei den/der Sachbearbeiter/in-

Alles ganz sachlich darlegen.

Sollte nach zwei Gesprächen kein Einlenken seitens der KM erkennbar sein, rate ich Dir dringend die Dienste eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehrmen. Dieser sollte dann im Eilverfahren die Umgangsklage einreichen.

Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hallo Marc,

vielleicht solltest du die Mutter mal auf das BGB hinweisen:

1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Ich schließe mich den anderen an. So schnell wie möglich eine vernünftige und für das Kind, die Mutter und dich auch verläßliche und realisierbare Umgangsregelung. Wenn ihr das nicht allein hinbekommt, dann mit Hilfe des Jugendamtes, notfalls auch per Gericht.

Grüße

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