Besteht Anspruch auf Kindergeld?

26. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)
Besteht Anspruch auf Kindergeld?

Hallo,ich habe folgende Frage,
eine Freundin von mir ist 22Jahre alt,hat einen eigenen Haushalt und lebt alleine.
Sie macht keine Ausbildung,sondern geht Teilzeit arbeiten und verdient 600€ Netto.
Der Vater ist Alkeholiker und hat keine Arbeit,die Mutter lebt im Ausland.


Kann sie Kindergeld beantragen da sie unter der Existenzminimum von 7.674€ liegt?



-- Editiert von go_hooters am 26.11.2005 04:23:10

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo,

nein, Kindergeld steht ihr nicht. Das erhalten nur Kinder und junge Erwachsene, die sich in einer Ausbildung befinden. Dazu gehören Berufsausbildung und/oder Studium.

Bei dem Netto sollte sie eventuell Wohngeld/ALG II beantragen.

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#2
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,danke für die Antwort,aber nun habe ich noch paar Infos gefunden und dort steht nicht das man eine Ausbildung haben muss.
Ich zitiere:
** wenn die Einkünfte und Bezüge, mit denen Ihr Kind seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten könnte, ab dem Kalenderjahr 2004 jährlich nicht mehr als 7.680 EUR betragen.***

und weiter heißt es:
***Was sind Einkünfte und Bezüge?

Einkünfte und Bezüge sind insbesondere

Einnahmen aus einem Ausbildungsverhältnis (z.B. Vergütungen für praktische Tätigkeiten, die für ein Studium vorgeschrieben sind), Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (auch "Nebenjobs" oder "Ferienjobs")***
hier gefunden http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/kindergeld/anspruch/fachlichethemen/kindergeld/ueber18jahre

also für mich liest sich das als ob sie demnach Anspruch hätte.

Vieleicht jemand da der solche Fälle kennt?

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#3
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Sei mir nicht böse, aber du hast nach den Anspruchsvoraussetzungen gefragt und die stehen auch auf der von dir zitierten Seite:

*es befindet sich in <B>Schul- oder Berufsausbildung</B>
*es befindet sich <B>in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes von höchstens vier Monaten</B>
*es <B>eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann</B>
*es <B>bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist</B>
*es <B>ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen, sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen, ökologischen Jahres, einen Europäischen Freiwilligen Dienst für junge Menschen im Sinne des entsprechenden Beschlusses des Europäischen Parlaments und Rates oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14 b des Zivildienstgesetzes leistet</B>
*es <B>wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stand ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist</B>

Von all diesen Voraussetzungen hat deine Freundin gemäß deinem Posting nichts.

Aber vielleicht kommt ja noch jemand, der dir eine andere, genehme, Antwort geben kann.

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#5
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

einmal reicht :)

-- Editiert von reike am 26.11.2005 21:52:57

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#6
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)

**Sei mir nicht böse, aber du hast nach den Anspruchsvoraussetzungen gefragt und die stehen auch auf der von dir zitierten Seite: **

Ich hab ja keine Ahnung und deswegen frage ich hier ;)
Du hast ja die Seite zitiert aber ich meinte den Absatz der danach kommt und dort steht

***....Lebensjahres eingetreten ist

und

wenn die Einkünfte und Bezüge, mit denen Ihr Kind seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten könnte, ab dem Kalenderjahr 2004 jährlich nicht mehr als 7.680 EUR betragen.***

@chavah
dort steht doch "seinen Unterhalt" ODER seine Berufsausbildung und nicht "neben den Einkünften der Ausbildung".....?

Weiter heißt es als Einkünfte u.a.:
***Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (auch "Nebenjobs" oder "Ferienjobs")***


@Reike
Ich will hier doch keine "genehme" Antwort,sondern nur eine die nicht auf einem Irrtum basiert,und wenn ich das was ich eben zitiert habe richtig deute,dann basieren die Antworten auf einen Irrtum,denn es steht dort nicht das man nur KG bekommt,wenn man in der Ausbildung ist.

***Von all diesen Voraussetzungen hat deine Freundin gemäß deinem Posting nichts. ***

Ja und genau da wo Du aufhörst zu zitieren beginnt der Abschnitt wo Vorraussetzungen gegeben sind(nicht mehr als 7.680 EUR verdienen/soviel hat sie nicht).....zumindest meiner Meinung nach,und da die oft falsch ist,bin ich hier und frage so lange,bis ich meine Zweifel los bin;)

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#7
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hooters,

deine Freundin erfüllt m.E. die Voraussetzungen nicht, um KG zu beziehen. Und wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist jegliche Definition von Bezüge und Einkommen irrelevant.

Ich schlage vor, du rufst auf der Kindergeldkasse an und fragst dort nach. Was hälst du davon? Wäre doch der sicherste Weg.

Postest du das Ergebnis hier? Wäre echt nett.

Schönen Sonntag

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#8
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)

@Reike,
natürlich werde ich evtl Ergebnisse posten.
Du schreibst... **Und wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist jegliche Definition von Bezüge und Einkommen irrelevant.**...
Das würde ich auch soweit einsehen und verstehen,allerdings stört mich das die geringen Bezüge ja eine der angegebenen Vorraussetzungen ist.

Auf einer Behörde Ansprüche geltend zu machen ist schwer genug,und wenn es dann auch noch kompliziert wird,kann man sich eine Anfrage sparen da dies eh verneint würde.
Da ist es hilfreich wenn man dem ablehnenden Bescheid was entgegensetzen kann,natürlich nur wenn es Sinn macht.....genau das versuche ich gerade hier zu erfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hooter,

allerdings stört mich das die geringen Bezüge ja eine der angegebenen Vorraussetzungen ist.

Ja und nein. Erst kommen die von mir zitierten Voraussetzungen, und wenn sie dann z.B. als Auszubildende ein Einkommen hat (auch inkl. eines eventuellen Nebenjobs), das unter dem von dir zitierten Betrag liegt, dann und nur dann bekommt sie KG.

Allein zu sagen, ich gehe arbeiten und verdiene wenig, berechtigt nicht zum Bezug von KG.

Es gibt bei Ansprüchen immer zwei Seiten: Dem Grunde nach und der Höhe nach. Und deine Freundin erfüllt m.E. das *dem Grunde nach* nicht. Das kommt aber zuerst, immer.

Aber ruf dort mal an. Sicher ist Geld vom Staat zu erhalten kein Spaziergang. Aber mal ehrlich? Ich finde das auch nicht so verkehrt. Es gibt genug, die nur nehmen und wissen, wie es geht.

In diesem Sinne :)

-- Editiert von reike am 27.11.2005 19:27:10

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jonathan84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn Deine Freundin jedoch eine Ausbildung anfängt/auf eine Ausbildung WARTET(noch keine hat/das Warten nachweist mit Bewerbungen..)--
dann dürfte sie wieder die Voraussetzungen erfüllen.
Bei extrem niedrigem Einkommen könnte sie jetzt auch ERGÄNZEND ALG2 beantragen.
Dann würde aber sicher erst mal eine VOLLZEIT gefordert von ihr.
Was hat sie denn für eine Schul-u.sonstige Ausbildung?

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