Berufsausbildungbeihilfe (BAB)

22. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.02.2015 10:42:43
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 21x hilfreich)
Berufsausbildungbeihilfe (BAB)

Hallo,

für das Vefahren gegen Tochter (18 J) benötige ich Erfahrungswerte hinsichtliche Bearbeitungszeit eines BAB`s.
Tochter wurde Ende März 2012 volljährig.

Vom BAB-Amt wurde ich Ende Januar 2012 aufgefordert, die erforderlichen Daten für den BAB-Antrag mitzuteilen. Dabei bezog sich das BAB auf den Antrag der Tochter.
Meine Daten habe ich fristgerecht dem BAB-Amt bis Mitte Februar 2012 zugesandt.
Einen Hinweis, ob der BAB-Bescheid der Tochter erteilt wurde, habe ich keinen.
Auf auf Nachfrage über das JA konnte mir niemand über einen BAB-Bescheid etwas sagen.
Bis heute ist mir nicht klar, ob überhaupt ein BAB-Beschluss vorliegt oder ggf. bereits eine BAB-Zahlung vorgenommen wird.
Angaben von Tochter erhalte ich nicht.

Wie lange dauert im gewöhnlichen, einen Antrag auf BAB von der zuständigen Stellen zu bearbeiten (von BAB-Antrag bis Mitteilung BAB-Bescheid)?


Gruß Pit Hegau

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-- Editiert PitHegau am 22.06.2012 12:29

-- Editiert PitHegau am 22.06.2012 12:41

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8 Antworten
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#2
 Von 
guest-12311.02.2015 10:42:43
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 21x hilfreich)

@Nick,

womit soll das Kind (Auszubildender/in) leben, wenn der BAB-Bescheid "Manchmal auch Jahre." ausbleibt?

Hier gibt es sicherlich die Möglichkeit der Sachstandsanfrage.
Also jahrelang ein Ausbleiben eines Beschlusses zum BAB ohne eine Zwischenmitteilung durch das Amt kann ich mir nicht vorstellen.

-- Editiert PitHegau am 22.06.2012 15:09

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#3
 Von 
guest-12311.02.2015 10:42:43
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 21x hilfreich)

@Nick

Zitat:
"Auch die Tochter ist nicht direkt verpflichtet, einen solche Bescheid vorzulegen.
Das kann sie nur freiwillig machen, wenn sie sich dadurch unterhaltsrechtliche Ansprüche gegenüber dir erhofft.
Letztendlich ist das aber ihre Entscheidung."

Tochter erhofft sich unterhaltsrechtliches Ansprüche, klar.
Aber ebenso erhofft sich der KV eine Anrechnung des BAB am Unterhalt.

Also ginge dies, wenn Tochter keinen BAB-Bescheid vorlegen will, nur über rechtsanwaltschaftliche Hilfe und schließlich bis zum Gericht.

Über Dritte habe ich schon gehört, dass trotz Vorliegen eines BAB-Bescheid, viele Unterhaltspflichtige aus Unkenntnis den Unterhalt voll bezahlen.

-- Editiert PitHegau am 23.06.2012 07:41

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#4
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Das kann tatsächlich 3-4 Monate dauern.

Der Unterhalt ist eh voll zu zahlen, der wird beim BAB angerechnet.


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"Nur eigene Meinung und persönliche Erfahrung"

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#5
 Von 
guest-12311.02.2015 10:42:43
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 21x hilfreich)

Das der Unterhalt mit BAB verrechnet wird, weiß ich ja.

Hierzu brauche ich ein wenig Hilfe, wie da praktisch zu verfahren ist.

Muss Tochter mich informieren, wenn sie BAB-Zuhahlung und glz. meinen vollen Unterhalt (monatl. 148 Euro ab August 2011 - März 2012) erhält?

Denn ich muss ggf. den zuviel gezahlten Unterhalt wieder zurück erstreiten, wenn BAB der Tochter gezahlt wird?

Macht sich Tochter strafbar, wenn sie den vollen Unterhalt zusätzlich die BAB-Zuzahlung erhält und mich nicht darüber informiert?

-- Editiert PitHegau am 23.06.2012 12:00

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#6
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Nee, sie bekommen kein Geld zurück.

Unterhalt wird auf das BAB angerechnet.
Ihre Tochter bekommt also weniger BAB durch den Unterhalt.

Sie müssen den Unterhalt weiterzahlen.

Und nein, strafbar ist es auch dann nicht, wenn sie zuviel Unterhalt erhält.

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"Nur eigene Meinung und persönliche Erfahrung"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.02.2015 10:42:43
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 21x hilfreich)

Wie hoch die BAB-Zahlung ausfällt, hat doch was mit dem Einkommen beider Elternteile zu tun und nicht mit der Unterhaltshöhe?

Und heißt es doch: BAB/Bafög ist vorrangig vor Unterhalt?

Also, erst wenn die BAB-Zahlungshöhe bekannt ist, kann eine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden.





-- Editiert PitHegau am 23.06.2012 14:06

-- Editiert PitHegau am 23.06.2012 14:07

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#8
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Andersherum.
Unterhalt vorrangig vor BAB.

Nein, erst Unterhalt dann BAB.
Da ja woh ein Titel besteht, muß dieser entsprechend geändert werden.
Vom Gericht, nicht vom Amt.

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