Berechnung des Unterhalts - Wie ist das mit dem Exisetnzminimum?

27. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Medion
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung des Unterhalts - Wie ist das mit dem Exisetnzminimum?

Guten Tag,
bin neu hier und habe eine Frage:

es wird immer von der Düsseldorfer Tabelle bei Unterhaltszahlungen geschrieben, wie muss ich den Unterhalt denn berechnen wenn ich getrennt lebe, für ein Kind Unterhalt zahlen soll und die " Nochfrau " das komplette Kindergeld bekommt. Wenn ich mein Nettogehalt nehme, dann die angegebene Summe für den Unterhalt, meine anderen Kosten für Miete, Nebenkosten, Auto und Versicherungen dann bleibt mir nichts mehr. Wird von der angegebenen Summe noch etwas abgezogen, da die Ex ja das Kindergeld bekommt?
Wie ist das mit dem Exisetnzminimum?

Wäre schön wenn mich da mal jemand aufklären könnte.

Gruß Medion

-- Editiert von Medion am 27.03.2004 09:37:12

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rogitec
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,
leider ist es in unserem staat so.
Dir bleibt ein selbstbehalt von 840€ (west).
Davon hast du deine persönlichen verpflichtungen zu bestreiten.
Aber mehr kann man dir nicht nehmen.
Wir, dass sind einige nutzer dieses forums, wollen was gegen diese ungerechtigkeiten unternehmen.
Schau doch mal unter
www.unge-recht.de nach.
Sind zwar noch am anfang, aber wollen uns auch nicht alles gefallen lassen.
Bis dann.
Gruss
rogitec

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Medion
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die Info, werde auch gleich mal auf eure Internetseite schauen!

Gruß Medion

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeRo
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
also vom Nettogehalt werden zunächst 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Sollten diese Aufwendungen höher sein, müssen sie nachgewiesen werden. Zu Aufwendungen gehören auch Schulden. Hierzu gehören auch Schulden die für Ausübung einer Tätigkeit gemacht wurden. Spielschulden usw. natürlich nicht. Aber auch die Differenz einer Warmmiete die über 360,- € liegt kann geltend gemacht werden. Nach diesen Berechnungen spricht man vom so genannten bereinigten Nettogehalt.
Jetzt kommt die Düsseldorfer Tabelle zum tragen. Einen Selbstbehalt von 840,- € bleiben für Arbeitnehmer immer.
Tipp, einen Besuch beim Wohngeldamt, könnte lohnenswert sein.
Mit freundlichen Grüßen
HeRo

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