Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.

20. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
VonInteresse
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)
Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.

Meine Frau möchte Trennungsunterhalt haben. Ihr Anwalt und meiner geben mir zu verstehen dass sich dieser danach richtet, was der Familie während des Intaktseins zu Verfügung gestanden hat.
Ich bin jedoch Selbsständig. Mein Gewinn ist leider nicht so wie er sein sollte auch während des Zusammenlebens.
Nun bekomme ich zu verstehen dass meine Frau Anspruch auf 3600 € hätte.
Ich dachte immer es richtet sich nach dem zu versteuernden Gewinn und nicht nach Schätzungen.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michaela Albrecht
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)

Sehr geehrter Ratsuchender,

es gibt für Trennungsunterhalt zwar Berechnungsweisen, diese sind jedoch sehr kompliziert und für einen Laien - zumal sie in umfangreichen Kommentaren und Handbüchern erläutert sind - nicht ohne Weiteres zu erfassen.

Das Einkommen von Selbständigen zu berechnen ist tatsächlich noch komplizierter, da Selbstständige ihre Bilanzen potenziell auch "frisieren" können, so dass sie scheinbar wenig Gewinn machen, dennoch aber einen hohen Lebensstandard haben.

Da die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Schwankungen unterworfen sein kann, werden die Gewinneinkünfte aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre (in der Regel drei Jahre) ermittelt.

Ich empfehle, dass Sie sich hier anwaltlicher Hilfe bedienen.

Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht

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#2
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Er hat doch schon einen Anwalt, der das Gleiche aussagt, schreibt er.

Es ist ja grundsätzlich auch korrekt, dass der Unterhalt nach dem eheprägenden Einkommen berechnet wird.
Das bedeutet, dass du das Einkommen, was nach der Trennung evtl. höher ist, als während der Ehe und auch nicht eheprägend ist ( deine Exfrau hat also nicht während der Ehe schon dazu beigetragen, dass du jetzt mehr verdient, indem sie dir die Ausbildung ermöglicht hat und deshalb z.b. selbst zurückgesteckt hat ), nicht abzugeben brauchst.
Verdienst du aber nach der Trennung plötzlich weniger, vermutet man als erstes immer, dass manipuliert wird. Gerade bei Selbstständigen. Deshalb müssen i.d.R. - wie schon erwähnt - die Bilanzen, bzw. Gewinn/Verlustrechnungen von mindestens 3 Jahren vorgelegt werden, um den Durchschnitt zu ermitteln und um zu sehen, ob der Gewinn mit dato Trennung ganz plötzlich zurückgegangen ist. Selbst wenn es so sein sollte und du nicht manipuliert hast, hast du die Möglichkeiten, Gründe und Fakten, welche ja doch wohl nachvollziehbar sein werden, darzulegen und den Unterhalt nach deinem jetzigen Gewinn berechnen zu lassen.
Letztendlich wird dies aber immer eine Einzelfallentscheidung des Richters bleiben.
Geschätzt wurde bestimmt nicht, wenn du alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hast. Evtl. aber wurde dir eine Manipulation unterstellt oder aber man hat dir sonstige steuerliche Vorteile mit angerechnet, die du bei deiner Gewinnermittlung ausser Acht gelassen hast.
Gruß
Anna

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#3
 Von 
VonInteresse
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

NEE. hier wird nichts manipuliert. im gegenteil. mein gewinn ist seit der scheidung gestiegen.

gewinn in 2003 19.000 € vor Steuern
meine noch frau verdient netto 825.00 € zzgl. 307.00 KU zzgl. 75.00 Kindergeld.

ich soll jetzt 325.00 € Unterhalt zahlen.

von meinem Geld gehen aber noch Lebensversicherung 300/Monat und. Krankenversicherung 369/Monat weg.

kann diese berechnung stimmen mit 325 €

Danke

-- Editiert von VonInteresse am 23.07.2004 10:31:32

-- Editiert von VonInteresse am 23.07.2004 10:33:47

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Kindesunterhalt kommt nicht von Dir, wenn ich das richtig sehe. Er ist daher bei der ganzen Berechnung außen vor. Der KU und das Kindergeld zählen nicht als Einkommen Deiner Frau.

Der Anwalt Deiner Frau hat wahrscheinlich Deinen Gewinn vor Steuern zugrunde gelegt. Dann kommt man exakt auf einen Wert von 325€. Das ist natürlich nicht korrekt.

Unter Einbeziehung der Versicherungsbeiträge habt ihr beide ungefähr das gleiche Einkommen, so dass nur ein kleiner gegenseitiger Unterhaltsanspruch bestehen dürfte. Es müsste genau nachgerechnet werden, wer wem Unterhalt schuldet.

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#5
 Von 
VonInteresse
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

der KU kommt von mir. diese Berechnung habe ich auch vorgenommen. Gegnerischer Anwalt schrieb mir folgendes.
Was steuerrelevant ist ist noch lange nicht Scheidungsrelevant.
Kann man sich hier einfach über gültiges Steuergesetz hinwegsetzten und es in der Gegenpartei auslegen wie man möchte?
Für was lasse ich ordnungsgemäße Abschlüsse erstellen, wenn man die einfach ausen vor lassen will o. eventuell kann.

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#6
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#7
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Ganz blöde Frage, sind die 19.000 € jährlich oder monatlich? Ich gehe von jährlich aus. Dann bitte noch die Steuern sowie die Versicherungen abziehen, verbleiben bei Nichtberücksichtigung von Steuern 914 €. Somit bist du mit Zahlung von KU schon unter deinem Selbstbehalt.

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#8
 Von 
VonInteresse
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

was bedeutet das ? ich zahle jeden monat 307. € KU unter berücksichtigung vom anteiligen kindergeld.

jetzt will sie noch 3600 € Trennungsunterhalt und 325 € Nachscheidungsunterhalt.

danke für Infos

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#9
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Trennungsunterhalt ist für die Zeit des Getrenntseins und kann nicht auf einmal nachträglich verlangt werden.
Hat deine Frau auch in der Ehe gearbeitet und/oder während der Trennung? Wie alt ist das Kind?
Dein Nettoeinkommen ist 914 €, Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle je nach Alter des Kindes 199, 241, 284 oder 327 €. Dein notweniger Selbstbehalt ist 840 €. Daher zahlst du zuviel für dein Kind und für deine Frau bleibt nichts übrig.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da sowohl Deine Frau, als auch Du selbst mit dem Nettogehalt unter 840€ liegen, ist hier in beiden Richtungen kein Unterhalt fällig.

Für die Berechnung Deines Nettogehaltes musst Du neben Steuern und Sozialabgaben auch noch den KU abziehen.

Falls Du noch steuerfreie Einnahmen hast, werden die natürlich hinzu gerechnet. So gesehen ist der Steuerbescheid nicht vollständig aussagekräftig.

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#11
 Von 
VonInteresse
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

habe heute meine Gewinnermittlung bekommen, nach steuern kommen jetzt 15.980 € für mein Nettoeinkommen heraus.
wenn ich das durch 12 monate teile kommt da 1331 € im Monat heraus.

ich zahle zur Zeit 307 € KU unter anrechnung des Kindergelds.

ich habe 396 € Krankenversicherung und Altersvorsorge in Form von Lebensversicherung von 330 €

kommt bei mir denn kein Selbstbehalt in Frage? Ich tu mir scho schwer mit dem monatlichen Kindergeld, das ich aber gerne zahle solange ich noch kann.
gegnerischer anwalt fordert von mir 325.- € Unterhalt für meine EX. Jetzt kommt noch ein Prozess!
Muss ich das zahlen, oder zahle ich auch zuviel KU.
Kann ich zuviel gezahlten KU zurückfordern!?

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#12
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Ich höre immer: Der Anwalt fordert!
Wenn dein Anwalt das auch noch sagt, dann frag ihn, ob er schon einmal von der Düsseldorfer Tabelle gehört hat. Bei dem von dir angegebenen Einkommen ist der Kindesunterhalt schon zu hoch angesetzt, für die Ehefrau bleibt nichts mehr.

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#13
 Von 
leseratte
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr,

tut mir leid wenn ich die Herrenrunde störe aber wie lange wird normalerweise Nachscheidungsunterhalt gezahlt wenn keine Kinder da sind? Bzw. was entscheiden normalerweise Richter?

Darf ich auf Unterhalt verzichten wenn ich weiß das ich danach staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müßte?

Was passiert wenn mein Mann "plötzlich " seine Arbeit verliert nachdem er die Berechnung von meiner Anwältin erhalten hat?

Freue mich über jede Auskunft



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#14
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

darf ich mal kurz einwerfen, das "nach Steuer" bedeutet, bereinigtes Nettoeinkommen, d. h. Krankenkasse und Vorsorgeaufwendungen sind bereits abgezogen...

oder hab ich irgndwas überlesen


lg

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#15
 Von 
Hans_Köln
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Dauer der Zahlung Nachscheidungsunterhalt

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung ist rechtlich gesehen der Ausnahmenfall. Das Gesetz geht grundsätzlihc davon aus, dass jeder Ex-Ehegatte für sich selbst sorgen muss.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind:
§ 1570 Unterhalt wegen einer Betreuung eines Kindes, § 1571 Unterhalt wegen Alters, § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1573 Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, § 1575 Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Wenn keine Kinder da sind, besteht durchaus die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen. Das hängte von den Fähigkeiten der mit der Sache befassten Anwälte ab.

Für den Fall, dass bereits beim Verzicht klar ist, dass staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden müssen, würde ich keinen Verzicht erklären. Anderenfalls gibt es immer Rechtfertigungsprobleme gegenüber den staatlichen Stellen.

Der Verlust der Arbeitsstelle kann u.U. dazu führen, dass der bisher Unterhaltsverpflichtete nicht mehr fähig ist, Unterhalt zu leisten, ein typischer Fall für eine Abänderungsklage.


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"Gruss Hans"

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