Befristung Titelierung des Kindesunterhalts

10. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)
Befristung Titelierung des Kindesunterhalts

Hallo,

bei mir steht bald wieder eine neue Unterhaltsberechnung für meine 12 jährige Tochter an. Stichtag bereits Aug. 06 (in Verzug gesetzt, falls Einstufung in nächst höhere Altersgruppe der DT). Meine Verdienstbescheinigung wurde bereits beim Arbeitgeber angefordert.

Die letzte Titulierung des KU war 2003. Der KU-Titel ist leider unbefristet.

Seither wurden die KU-Erhöhungen jedesmal nur mit schriftlichem Schreibem vom JA (dort ist auch die Beistandschaft!) angekündigt. Ich wollte die nächste Titulierung abwarten, aber anscheinend wird es keine Titulierungsänderung mehr bis zum 18 Lj meiner Tochter geben.

Ich hätte gerne eine Befristung der Titulierung des KU bis zum 18 Lj meiner Tochter. Dazu müsste ich beim JA eine Abänderung des alten Titels verlangen - oder?
Wie gehe ich da vor bzw. welche Gründe müßte ich vorlegen, dass das JA auch den Titel nachträglich auf den 18.Lj beschränkt?
Kann das JA einer Beschränkung des Titels zum jetzigen Zeitpunkt verweigern?
Sind nicht beide ET ab 18. Lj des Kindes unterhaltspflichtig?

Gruss marxx

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



37 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,
was liest sich aus aus der Urkunde (befristet oder unbefristet) heraus ?


Folgendes steht in der Urkunde über Unterhaltsverpflichtung von 2003

Ich verpflichte mich zu folgenden Unterhaltszahlungen:

vom 01.08.03 bis 31.12.03 mit 249 Euro
(135 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gem. § 1 der Regelbetrag-Verordnung ....)

ab 01.01.04 mtl. 135 % des Regelbetrages der 2. Alterstufe....
ab 01.03.06 mtl. 135 % des Regelbetrages der 3. Alterstufe....

Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus ......

Gruss marxx

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo marxx,

der Titel steht erstmal.
Aber, wenn sich das Einkommen verändert musst du einen neuen Titel verlangen. Das Geld im Titel ändert sich ja. WEnn das Ja sich bei dir meldet zweck neuem Beitrag, verlange einen neuen Titel mit Begrenzung und dann ihn auch nur so unterschreiben.Das Ja muss es so aufnehmen. Wir hatten das selbe Problem. Das Ja fragte, ob uns eine Bescheinigung über den neuen Betrag reicht.Wir wollten einen neuen Titel mit Begrenzung auf 18. Jahre. Hat geklappt.

Viel Glück




0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo Doscholino,

danke für den Hinweis bei Änderung des Einkommens und neuen Titel verlangen.

Bei der näheren Betrachtung des Titels fällt mir etwas auf:

In der Titulierung steht leidglich von der 2. Alterstufe und 3. Alterstufe etwas.

Die 2. Alterstufe geht von 6-11 Jahre und die 3. Alterstufe geht von 12–17 Jahre.

Die 4. Alterstufe fehlt in der Titulierung. Die 4. Alterstufe ist ab 18 Jahre

Ist das nicht die versteckte Befristung des Titels wenn die 4. Alterstufe fehlt?

Dann müsst doch die 18 jährige Tochter auf mich zu kommen und den weiteren Unterhalt fordern?

Gruss marxx

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
littlesun
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

nein das ist keine versteckte Befristung, eine Befristung muss schon festgeschrieben sein, so gilt der Titel zumindest bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiter, also solltest du auf jeden Fall den Rat von Doscholino befolgen.

Gruß littlesun

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

@littlesun

Danke



0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

Es ist zwar anerkannt, daß Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840 , Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. V 3. C). Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen.

http://www.hefam.de/urteile/3WF14999.html

Könnte der o.g. Titel nicht vielleicht doch eine Befristung bis zum 18 Lj. sein?

Gruss marxx


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

In meinem Titel wurde so formuliert:

*....ab 13.- vollendetem 18.Lebensjahr XXX monatlich beträgt ...*

Keine Aussage über die Zeit danach.

Auf Nachfrage bestätigte man mir beim hiesigen Gericht,dies als Befristung anzusehen.
Der Anwalt meiner Tochter sah es wohl auch so.
Vielleicht solltest du da auch mal nachfragen.
Aber beim Jugendamt auf eine eindeutige Begrenzung zu bestehen,kostet ja auch nicht die Welt....;)

-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

@schnee-einsiedel

danke



0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Ich habe dies bei mir folgendermaßen geregelt.
Der Titel ist mit einem festen Betrag immer für ein Jahr festgeschrieben und wird dann wieder um ein Jahr verlängert.
Auf etwas anderes lasse ich mich nicht ein.

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Frage an doscholino,
du teilst mit das du einen unterhaltstitel begrenzt bekommen hast,was auch geklappt hat wie du selbst schreibst.meine frage da ich einen unbefristeten titel habe wurde mir vom JA gesagt das es garnicht so einfach geht mit einer ,,Änderung des Unterhaltstitel,,.Würde mich mal interessieren wie gut das bei dir geklappt hat und welche stelle dies tut oder getan hat?da mein sohn im april nächsten jahres 18 wird wollte ich den titel einfach befristet ändern,wie kann man das und wo?wer hilft?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

bei mir steht eine Neuberechnung vor. Verdienstbescheinigung habe ich bei meinem Arbeitgeber angefordert.

Ich gehe davon aus, dass ich in die nechst höhere Einkommensstufe gelange, also von der EK 6 in die EK 7.

Meine Frage.
Kann ich, wenn dieses so wäre, einen neuen Titel fordern? Das hieße, wenn das JA mir einen neuen Titel anfertigen würden, könnte ich die Befristung zum 18 Lj verlangen?

Gruss marxx

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine heutige Frage:Hatte meinen letzten Unterhaltstitel 2001 bekommen indem auch der Betrag steht den ich zu zahlen habe.Läuft dieser Titel automatisch weiter sobald ich eine neue Berechnung zum Unterhalt bekomme oder müsste ich jedes Mal einen neuen Titel bekommen.Wer kann mir diese Frage beantworten?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, die Tochter meines Mannes hat mit der Ausbildung angefangen und Bafög bekommen, so dass sich der KU verringert hat. Das JA hat sich gemeldet und wir haben einen neuen Titel mit Betfristung verlangt.

Ergänzung " Diese Unterhaltsverpflichtung gitlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes "

Das JA hat aber zuerst gefragt ob eine Ergänzung reicht zum bestehenden Titel.Das haben wir abgelehnt, weil in diesem Titel keine Begrenzung stand.

Du kannst immer einen neuen Titel machen lassen bei Neuberechnugen oder eine Ergänzung, aber du solltest auf die Befristung bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo neubremer, zahlst du immer noch den gleichen Betrag von 2001 ? Hast du einen neuen Betrag seitdem unterschrieben ?

Hallo marxx , bei neuem Betrag kann man einen neuen Titel mit Befristung verlangen.

Schaut mal beide hier nach
www.trennungsfaq.de/unterhalt.html

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Doscholino,

meinst du auch bei Erhöhung des KU von EK 6 auf EK 7 der DT?

Gruss marxx

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

HAllo, natürlich , sobald ein anderer Betrag im Titel steht , kann man einen neuen Titel verlangen.

Gruß doscholino

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

HAllo, natürlich , sobald ein neuer Betrag ausgerechnet wird, kann man einen neuen Titel verlangen.( habe mich verschrieben )

Gruß doscholino

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo doscholino,
natürlich bezahle nicht mehr den gleichen betrag von 2001,habe seitdem auch keinen weiteren titel erhalteen.habe halt nur immer die neue erhöhung(unterhaltsberechnung)von dem anwalt meiner geschiedenen frau ausgerchnet und zugeschickt bekommen.also denkst du der titel exestiert somit nicht mehr für mich bzw. ist dieser nicht akzeptabel oder wie? gruss

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Doscholino,
kann man den Unterhaltstitel denn dann auch noch nach Jahren rückwirkend vom Anwalt meiner geschiedenen Frau verlangen,oder wer ist da jetzt zuständig?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Doscholino,
kann man den Unterhaltstitel denn dann auch noch nach Jahren rückwirkend vom Anwalt meiner geschiedenen Frau verlangen,oder wer ist da jetzt zuständig?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo neubremer, wieso macht die Berechnung ein Anwalt und nicht das Jugendamt (kostenlos) ? Bis zum 18. Lebensjahr kann es das JA machen.Wie alt sind den deine Kinder ? Rückwirkend kann man nichts ändern. So viel ich weiss, so lange ein Titel (2001) nicht geändert oder du nichts neues unterschrieben hast gilt dieser immer noch, auch wenn du freiwillig mehr bezahlst.Es ist daher wichtig einen Neuen zu bekommen, aber schreib erstmal das Alter deiner Kinder.
Gruß doscholino


0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
robinia
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,auch mein Mann mußte nach Neuberechnung in 2005(1Jahr vor Volljährigkeit) einen neuen Titel beim JA unterschreiben.Dank der guten Tipps in den Unterhaltsforen hat er auf eine Befristung bestanden,und siehe da:Geht doch!!:)
Aber sagt mal muß mann diese Titel auch nach Volljährigkeit noch unterschreiben?
Ich meine die Schule kann doch jederzeit geschmissen werden,und wir bekommen sowieso keine Infos.
Gruß Sonja

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi Doscholino,
also mein Sohn wird im April nächsten Jahres dann volljährig.Bisher lief fast immer alles über den Anwalt meiner gesch. Frau was den Unterhalt anging.Den letzten Titel hab ich wie schon geschrieben 2001 vom JA Oldenburg bekommen..WAs ratest mir jetzt?
Danke neubremer

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, Wenn dein Kind 18 Jahre wird, sind beide Unterhaltspflichtig( Einkommen Mutter und Vater gleich Unterhalt DDT abzüglich Einkünfte Kind)Das bedeutet oft das du weniger zahlen mußt. Du kannst deine Ex fragen, ob sie dir den Titel von 2001 rausgibt. Tut sie dies nicht , bleibt er so lange bestehen und du mußt zahlen, bis du vor Gericht eine Abänderungsklage eingereicht hast.
Macht dein Kind Schule oder Ausbildung mit Lehrlingsgeld oder Bafög ?
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

hi doscholino,,,
war jetzt die letzten wochen im urlaub,,,daher konnte ich hier nicht weiter schreiben.mein sohn hat jetzt den hauptschulabschluss gemacht ....ist aber erst im april 18.muss ich bis dahin weiter den vollen unterhalt zahlen.ich weiss leider nicht was er jetzt nach der schule tut,mir ist halt nur bekannt das er die schule verlassen hat....aber halt noch nicht volljährig ist.wie ist es in diesem fall?wer hilft?muss ich dennoch bis er 18 ist bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

muss ich dennoch bis er 18 ist bezahlen?

Ja,auch wenn er *nichts* macht.

-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
eigentlich hätte deine Ex oder du dich nach Beendigung der Schule drumkümmern müssen, den Unterhalt neu zu berechnen. Du mußt jetzt schnell mit Fristsetzung Auskunft über seinen weiteren Ausbildungsweg verlangen. Unterlagen zu schicken lassen ,über Ausbildungsvertäge oder was er sonst macht und an Geld bekommt. Wenn er Ausbildungsgeld bekommt, wird das auf seinen Unterhaltsbedarf( abzügl. ausbildungsbedingter Mehrbedarf 90,- € )zur Hälfte angerechnet. Schon hast du einen neuen Betrag, den du Tituliert haben möchtest bis zum 18. Lebensjahr.Macht auch der Anwalt. Sollte deine Ex nicht reagieren, ruf beim JA , schildere die Situation und sag du möchtest das Kindergeld solange bis zur neu Berechnung ans JA zahlen. Einmal zuviel gezahlter Unterhalt ist weg.
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Doscholino,
was ich nicht ganz verstehe,,wieso sollte der Unterhalt neu berechnet werden wenn er aus der Schule geht wenn eh ein Titel vorliegt(unbefristet)?Ich weiss ja noch nicht was mein Sohn im Moment tut,will heute ein Schreiben meiner geschied. zukommen lassen und das erfragen.Da er ja eh noch keine 18. ist (das aber im April 07 wird),dachte ich das ich eh den Unterhalt so wie bisher weiter zahlen muss.Ich denke doch das er jetzt eventuell ein Vorbereitungsjahr oder so macht, was ich aber noch nicht weiss.Bin einfach davon ausgegangen egal was er jetzt tut das ich weiterhin bis er 18 ist den jetzigen Unterhaltsbetrag bezahlen muss und dann erst eine Änderung vornehmen kann.Ist dies so?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Doscholino
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, der Unterhalt wird dann neu berechnet, wenn er eine Ausbildung jetzt angefangen hat und Lehrlingsgeld oder Bafög bekommt. War bei uns auch so. Tochter hat nach der 10. Klasse Ausbildung mit Bafög gemacht ( mit 17 Jahren ) und unser Unterhalt hat sich um 50,- verringert, wo wir dann einen neuen befristeten Titel verlangt haben. Deshalb mußt du erfragen, was er jetzt macht. Wenn er kein eigenes Einkommen hat, dann bleibt alles so wie es ist.
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
neubremer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Doscholino,
kann ich das so verstehen wenn er jetzt nichts macht nach der Schule, muss ich erst einmal weiter den Unterhalt wie bisher zahlen bis er 18 ist?Sollte er eine Ausbildung machen kann ich ne neue Berechnung beantragen?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.454 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12