Baby-Erstausstattung

31. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
*jf*
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Baby-Erstausstattung

Hallo,

mein Sohn ist inzwischen 9 Monate alt und der KV hat bisher noch keinen Cent gezahlt. Das Jugendamt lässt sich immer wieder vertrösten. Es liegt nach wie vor noch keine einzige Lohnbescheinigung vor.

Da er sich also weder um das finanzielle Wohl seines Sohnes kümmert, noch in irgend einer Form nach dem Befinden seines Sohnes fragt, möchte ich zusätzlich zum Kindesunterhalt rückwirkend noch Geld für die Erstausstattung geltend machen.

Muss das unbedingt immer über einen Anwalt erfolgen oder kann ich ihm die ersten Schreiben auch selbst per Einschreiben zuschicken?

Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten

Viele Grüße Susi

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 254x hilfreich)

Meines Wissens geht es nicht rückwirkend oder hast Du einen Titel ab der Zeit, wo Du fordern willst?

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#2
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Unterhalt rückwirkend fordern ist schon mal nicht drin. Anspruch besteht erst ab Inverzugsetzung. Aber dies scheint ja durch das Jugendamt schon geschehen zu sein. In dem Sinne besteht der Anspruch ja bereits.

Mit der Erstausstattung ist so eine Frage und wird mal so und mal so entschieden. Manche Gerichte sind der Auffassung, dass diese Kosten im laufenden Unterhalt bereits berücksichtigt sind, andere Gerichte sind der Meinung der KV müsste sich nur zu einem kleinen Teil beteiligen. Das ist schlichtweg ein Glücksspiel, ein Grundsatzurteil gibt es da meines Wissens nach nicht.

Allerdings erfordert dies auch die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters, denn wo nix zu holen ist ist nix zu holen...

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#3
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)

Natürlich kannst Du die Erstaustattung einfordern ...!!
Auf jeden Fall versuchen , es ist Dein Recht !
Bekommst DU Prozesskostenhilfe ?,
dann nimm Dir einen Anwalt und laß ihn dat alles klären ...Jugendamt , kannste noch Jahre warten ...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Natürlich kannst Du die Erstausstattung fordern??? Na ja, sicher. Fordern kannst Du auch ein neues Auto für den neuen Kindersitz und am besten auch ein Haus mit Garage in der das neue Auto mit dem neuen Kindersitz platz hat.

Okay, Scherz beiseite ( war auch net bös gemeint - eher ironisch )...

Fordern kann man natürlich viel, aber die Chancen stehen wohl eher schlecht.

1.) Das Kind ist bereits 9 Monate alt. Eine Erstausstattung muss also bereits vorhanden sein. Rückwirkend wird es da rechtlich schlichtweg nix zu fordern geben.

2.) Der Kindesvater scheint auch nicht gerade leistungsfähig zu sein. Macht die Sache wohl von Anfang an unsinnig.

3.) Wer sagt, dass die Kosten für die Erstausstattung vom nichtbetreuenden Elternteil mitzutragen sind? Irgend ein §§ zur Hand? Immerhin wird man bedenken müssen, dass der KV seinerzeit auch ein gebrauchtes Kinderbett hätte besorgen können, eine gebrauchte Wickelkommode oder gar Klamotten aus der Verwandtschaft.

Dürfte also weitestgehend aussichtslos sein. Also einfach sein lassen und sich den unnötigen Ärger ersparen. Betrifft natürlich nicht den regulären KU. Den wird er schon zahlen müssen. Und sei es im zuge der Zwangsvollstreckung...

-- Editiert von MarkOh am 31.07.2008 21:13:21

-- Editiert von MarkOh am 31.07.2008 21:14:20

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#5
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

lass dich nicht verrückt machen susi :)

Erstausstattung ist Sonderbedarf und darf auch rückwirkend geltend gemacht werden...

und für Mark habe ich auch den §...1613 BGB

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#6
 Von 
guest123-1904
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

..der unterhalt deckt den grundbedarf ab. für begründete sonderausgaben kann der unterhaltleistende herangezogen werden. so hat mir das das jugendamt erklärt und ich denke das macht sinn...nenne es einfach nicht erstaustattung sondern bett, schrank oder was das kind wirklich braucht.

nur alles und überzogenes wird definitv nicht gehen und nur weil nach der geburt nichts zur erstausstattung gegeben wurde reicht nicht aus. es muss schon ein echter bedarf da sein

gruß

uwe

-----------------
"der der den systemadministrator nervt, weil er zu doof für die anwendung ist"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Da kann ich uwe nur Recht geben.

Im Übrigen besteht hier noch die Besonderheit, dass die Höhe der zu erstattenden Kosten Ermessenssache bleibt. Ich sag nur Gebrauchtausstattung. Schließlich kann man ein Kinderzimmer für 150 Euro oder aber auch für 15.000 Euro einrichten.

Die Säuglingserstausstattung ist durchaus ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf, so wie dieser im § 1613 Abs.2 BGB benannt ist. Die Frage ist nur, ob man ihn auch als solchen durchsetzen kann oder nicht.

Denn nach wie vor ist die Säuglingserstausstattung nicht bei allen Gerichten als Sonderbedarf anerkannt. Es ist und bleibt eine Ermessenssache des Gerichts - und somit ein Glücksspiel. Natürlich kann man von einer Instanz zur nächsten wandern, nur ob sich das letztlich rechnet bleibt abzuwarten.

Aber es gibt auch andere Gründe, die man vor einem Rechtsstreit bedenken sollte. Zum Beispiel:

1.) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung der Kosten des Sonderbedarfs bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Sonderbedarf entstanden ist, nicht nach dem Zeitpunkt, in dem er geltend gemacht wird. (OLG Hamm 2004)

2.) Waren die Ausgaben vorhersehbar, so ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich gehalten, sich durch Ansparungen auf die Ausgaben einzustellen (BGH XII ZR 4/04 ).

3.) Generell gilt auch, dass Sonderbedarf stets sehr konkret hinsichtlich Höhe, Unvorhersehbarkeit und Unzumutbarkeit der Finanzierung aus den laufenden Unterhaltszahlungen begründet werden muss.

4.) Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

...und dies gilt eben auch für den Sonderbedarf.

Wobei ich ehrlich zugeben muss, dass mir die Jahresfrist für rückwirkende Forderungen für Sonderbedarf diesbezüglich tatsächlich nicht bekannt war. Ein Fehler meinerseits, den ich gern eingestehe...

-- Editiert von MarkOh am 31.07.2008 22:11:16

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1904
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

...wow markOH..das nenn ich ausführlich...gruß uwe

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Nun ja,

Sonderbedarf hin oder her. Diesen aufmal (warum auch immer) einzufordern, nachdem das Kind bereits 9 Monate alt ist, finde ich persönlich mehr als dreist.

Dauert nunmehr dann keine 12 Monate mehr, dann ist das Kind der Erstausstattung "entwachsen" und man kenn den Vater weiter schröpfen, nur weil es mit dem Unterhalt nicht so voran geht, wie erwartet?

Und nun bitte die Sprüche wie: Er zahlt ja nicht lassen, denn dafür bekommt Kind sicherlich UVG, was zwar nicht so hoch ist, wie KU, aber (und das denke ich im obigen Fall einfach so) bei ergänzendem ALG 2 Bezug hat Mutter nun mal keinen finanziellen Schaden.

@TS

Hast Du seinerzeit Gelder von der Stiftung: Mütter in Not erhalten, oder beantragt?

Wie hast Du die seit 9 Monaten vorhandene Ausstattung angeschafft?

Denkst Du nicht, es sei sinnvoller, möglichst in Ruhe und einvernehmlich die zukünftigen Dinge zu klären, mit dem Vater (großes Bett etc.) als über sowas Streit vom Zaun zu brechen, nur weil Dir das JA zu langsam arbeitet?

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