Außergerichtliche Einigung über Kindesunterhalt

20. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
razors
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Außergerichtliche Einigung über Kindesunterhalt

Hallo,

meine Ex-Freundin und ich haben uns über den Unterhalt für unseren Sohn privat geeinigt. Da ich meinen Sohn häufig bei mir habe, meine Ex-Freundin gut verdient und ich auch Bekleidung etc. für ihn einkaufe, haben wir uns auf einen Betrag geeinigt, der ca. 35% unterhalb der Düsseldorfer Tabelle liegt.
Da ich eine Lohnerhöhung bekommen habe, wollen wir den Betrag etwas anheben und würden dies gerne schriftlich festhalten. Ist so ein Schriftstück überhaupt rechtskräftig, wenn dies nicht von einem Anwalt o.ä. beglaubigt, sondern nur durch die Unterschriften der beiden Vertragsteilnehmer "besiegelt" wird?

Danke und Gruß

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Einen Vertrag könnt ihr natürlich schließen. Da braucht es auch keine Beglaubigung durch einen Anwalt. Und das ist sehr zu begrüßen, wenn ihr euch einvernehmlich einigen könnt.

Die Frage ist nur wie belastbar eine solche Vereinbarung ist. In jedem Fall kann deine Ex-Freundin jederzeit den Unterhalt neu berechnen lassen. Ein Verzicht auf Unterhalt bzw. Teile des Unterhalts für die Zukunft ist nicht möglich.

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-- Editiert am 20.09.2010 13:38

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

ich würde einfach reinsetzen, in etwa sinngemäß: die Vereinbarung ist ab Unterzeichnung ein Jahr gültig. Und das wars.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Es geht hier nicht um die Laufzeit des Vertrags. Die ist Nebensache, weil der Vertrag jederzeit beendet werden kann. Der Fragesteller möchte doch wissen, ob er gegen rückwirkende Forderungen geschützt ist. Und da bietet ein solcher Vertrag schon ein gewisse Sicherheit.

Trotzdem würde ich empfehlen, die Belege über Anschaffungen wie Kleidung etc. zu sammeln und aufzubewahren, um im schlimmsten Fall nachweisen zu können, dass man tatsächlich im Geist dieser Vereinbarung Leistungen erbracht hat. Denn Unterhalt ist normalerweise eine Geldschuld und deshalb in bar zu leisten. Wenn die Ex-Freundin heute Sachleistungen akzeptiert dann ist das ihre Sache. Nur ist sie eben in keiner Weise an diese Vereinbarung für alle Zukunft gebunden. Eine solche Klausel im Vertrag wäre nichtig!

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Wenn ihr euch auf einen Unterhalt unterhalb des Mindestunterhalts einigt, hat dieses keine Rechtskraft. Es würde auch kein Notar beurkunden, das ein solcher Vertrag sittenwidrig wäre.

Ihr könnte euch beliebig auf einen Betrag einigen, wenn das Betreuungselternteil aber staatliche Leistungen beantragt, wäre die Abmachung hinfällig.

LG nero

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wenn ihr euch auf einen Unterhalt unterhalb des Mindestunterhalts einigt, hat dieses keine Rechtskraft.


So ist das!

Natürlich könnt ihr euch auch anders einigen... das klappt, solange die Kindsmutter, wie Nero schreibt, keine sozialen Leistungen beantragt und ihr euch einig seid.

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
razors
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

danke für die vielen Antworten.
Marcus2009 hat recht, ich möchte natürlich nicht in Zukunft weiterhin die gleiche Summe zahlen, denn wahrscheinlich werde ich im Laufe der Jahre weiterhin Gehaltserhöhungen bekommen. Ich möchte mich dagegen absichern, dass mir nicht Rückwirkend über Jahre eine hohe Summe zur Nachzahlung aufgebrummt werden kann. Wenn ich mich durch einen "einfachen" Vertrag dagegen absichern kann ist das natürlich genau das, was ich mir erhofft habe.
Der Hinweis mit den sozialen Leistungen ist gut zu wissen.

Vielen Dank und Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Was heisst hier "Rechtskraft". Rechtskräftig wird nur ein Urteil! Nicht eine Vereinbarung zwischen zwei Menschen, die offensichtlich wissen, was sie tun. Natürlich kann man sich über Kindesunterhalt einigen, solange das Kind keinen Schaden nimmt, und die öffentliche Hand nicht in Anspruch genommen wird. Das ist hier der Fall.

Also, privaten Vertrag aufsetzen, Laufzeit bzw. dessen Überprüfung durch fixen Termin festlegen. Und es ist das gute Recht der Mutter, nur einen bestimmten Betrag geltend zu machen und für den "Rest" alleine aufzukommen. Wer will das Recht der Mutter, für ihr Kind finanziell zu sorgen beschneiden? Doch wohl ernsthaft niemand.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Razors,

die sauberste Lösung aus meiner Sicht: Zahl den vollen Unterhalt nach DT an die Mutter. Nur dann ist mögliches künftiges Konfliktpotenzial zumindest weitgehend ausgeschlossen. Wenn du was für das Kind kaufst, dann kann es dir die Mutter aus dem Unterhalt erstatten.

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"Viele Grüße mikkian"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 165x hilfreich)

Hallo,

Ihr vergesst bei der Sache, dass die DDT kein Gesetz ist, sondern lediglich einen Richtlinie, nach der man sich richten kann, aber nicht muss.

Sicherlich nehmen alle JÄ den Mindestunterhalt (der steht zwar im BGB aber ist bei einvernehmlichkeit auch zu vernachlässigen) und die DDT als Berechnungsgrundlage und die Richter urteilen meist auch danach, aber wo kein Kläger da kein Richter.

Heißt, solange Ihr einvernehmlich Euch einigt, keine Transferleistungen bezogen werden, sollte alles ob mit oder ohne Vertrag richtig sein.

Nachfordern ginge auch erst ab Aufforderung. Heißt in zwei Jahren will die KM oder der KV (falls das Kind da dort seinen Lebensmittelpunkt haben sollte) Unterhalt, kann dies nicht mehr rückwirkend geschehen, da kein Titel vorliegt und der Barunterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt wurde.

Vorsichtshalber würde ich aber auch immer die Bargeldlose Zahlung bevorzugen und mir die Quittungen aufbewahren, aber nur weil ich dieses Sicherheitsbedürfniss habe. Könnte ja mal sein, dass das Kind später mal da nachfragt, aus welchen Gründen auch immer. ;)

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"Liebe Grüße"

6x Hilfreiche Antwort

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