Hallo liebe Community,
zur Zeit befinde ich mich in einer schulischen Ausbildung (letztes Ausbildungsjahr) und bekomme von meinem Vater (Soldat) Unterhalt.
Die Höhe dessen "mussten" wir vor Gericht bzw. in einer Güteverhandlung entschieden werden, da Schulden von ihm, die normalerweise nicht anrechnungsfähig waren, angerechnet werden sollten.
Nun bekomme ich die Hälfte des eigentlichen Unterhalts.
Jetzt habe ich erfahren, dass mein Vater in den Auslandseinsatz geht. Dort wird er sehr viele Zulagen erhalten in einer recht kurzen Zeit.
Muss er mich von seinem Auslandseinsatz und seinen dortigen Gehalt in Kenntniss setzten?
Mit freundlichen Grüßen
Auslandeinsatz des Vater bei Volljährigkeit
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Julia,
wie alt bist du?
lg
edy
Ach Entschuldigung, sollte eigentlich schon im ersten Beitrag stehen.
Ich bin 21 Jahre.
Mein leiblicher Vater verlangt von mir auch immer alle möglichen Nachweise...
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Vielen Dank Sir Berry!
Dann werde ich mich gleich mal genauer in die Paragraphen einlesen!
Einen schönen Samstagabend noch
Sie kennen die Möglichkeiten wohl schon, aber nur der Vollständigkeit halber:
http://planet-beruf.de/eltern/ausbildung-beruf/recht-finanzen/weitere-beitraege-recht-finanzen/schulische-ausbildung-finanzieren/
@TomRohwer
Zu deinem Kommentar fällt mir ehrlich gesagt nichts mehr ein.
Du siehst hier immerhin nur eine Seite, was ich oder meine Familie durch diesen Menschen alles durchmachen und ertragen musste, weißt du nicht!
Lass dich nicht von dem Wort bzw. der Bezeichung "Soldat" blenden.
Und unter "Einsatz seines Lebens" ist hier ganz sicher auch nix. Des Weiteren macht er dies FREIWILLIG, da er das Geld braucht um seine Schulden, die sich durch seinen ausschweifenden Lebensstil angehäuft haben, begleichen zu können.
Also auch von mir ganz ganz freundlich:
Wenn man keine Ahnung hat, einfach lieber mal nichts sagen!
Schönen Abend noch!
-- Editiert von Julia_A am 25.06.2017 17:37
@TomRohwer
Zu deinem Kommentar fällt mir ehrlich gesagt nichts mehr ein.
Du siehst hier immerhin nur eine Seite, was ich oder meine Familie durch diesen Menschen alles durchmachen und ertragen musste, weißt du nicht!
Lass dich nicht von dem Wort bzw. der Bezeichung "Soldat" blenden.
Und unter "Einsatz seines Lebens" ist hier ganz sicher auch nix. Des Weiteren macht er dies FREIWILLIG, da er das Geld braucht um seine Schulden, die durch seinen ausschweifende Lebensstil angefallen sind, begleichen zu können.
Also auch von mir ganz ganz freundlich:
Wenn man keine Ahnung hat, einfach lieber mal nichts sagen!
Schönen Abend noch!
Naja, immerhin hat TomRower auf die Meinung des BGH zu dieser Thematik hingewiesen - und die Wahrscheinlichkeit, dass ein örtliches Amtsgericht bei einem Unterhaltsprozess von der Meinung des BGH abweicht, dürfte extrem gering sein (und wenn doch, wird die nächste Instanz das wieder richten).
Der BGH sieht Auslandszuschläge eben als nicht voll Unterhalts-relevant an. Das mag einem möglicherweise nicht gefallen - ist aber eben so.
Trotzdem ist das ja nicht "nichts". Sie verraten ja nicht, was bislang bezahlt wird.
Falls mit "Nun bekomme ich die Hälfte des eigentlichen Unterhalts." gemeint war, dass nur die Hälfte des Mindestunterhalts gezahlt wurde, dann wird der Mindestunterhalt jetzt wohl jetzt mindestens voll fällig sein - für Sie also eine Verdoppelung.
Falls der Mindestunterhalt schon gezahlt wurde (oder sogar mehr) dürfte es bei einer Anrechnung des Auslandszuschlags zu 1/3-1/2 trotzdem immerhin 3 bis 4 Stufen in der Düsseldorfer Tabelle nach oben gehen, was grob über den Daumen 80-110€ im Monat mehr sind.
Von daher verstehe ich Ihren Unmut nicht ganz.
In Ergänzung zu @ drkabo: Unterhalt ist kein Schmerzensgeld. Da geht es um was anderes. Und nur, weil ein Elternteil plötzlich Geld hat, heisst das noch nicht, dass da ein Automatismus des Teilens greift.
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 26.06.2017 12:01
Das Urteil regelt den nachehelichen Unterhalt, für den ganz andere Regeln gelten als für KU.
Hinzu kommt, dass es im KU Bereich nicht den Halbteilungsgrundsatz gibt.
Julia wird also ggf. worauf drkabo zu Recht hinweist, nicht vollumfänglich vom Mehrbetrag profitieren, sondern nur in anteiliger Höhe über die höhere Stufe der DDT.
Als Folge davon verbleibt der Großteil eh beim Pflichtigen.
1000 € mehr würden z.B. bei einer Gehaltssteigerung von 2700 auf 3700 nur zu einer U-Steigerung von knapp über 80 € führen. Ein Gleichlautendes Urteil bezogen auf KU würde ich daher nicht erwarten. Ich konnte auch in den Datenbanken nichts finden.
Berry
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