Auslandeinsatz des Vater bei Volljährigkeit

24. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Julia_A
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslandeinsatz des Vater bei Volljährigkeit

Hallo liebe Community,
zur Zeit befinde ich mich in einer schulischen Ausbildung (letztes Ausbildungsjahr) und bekomme von meinem Vater (Soldat) Unterhalt.
Die Höhe dessen "mussten" wir vor Gericht bzw. in einer Güteverhandlung entschieden werden, da Schulden von ihm, die normalerweise nicht anrechnungsfähig waren, angerechnet werden sollten.
Nun bekomme ich die Hälfte des eigentlichen Unterhalts.
Jetzt habe ich erfahren, dass mein Vater in den Auslandseinsatz geht. Dort wird er sehr viele Zulagen erhalten in einer recht kurzen Zeit.
Muss er mich von seinem Auslandseinsatz und seinen dortigen Gehalt in Kenntniss setzten?

Mit freundlichen Grüßen

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Julia,

wie alt bist du?

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Julia_A
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach Entschuldigung, sollte eigentlich schon im ersten Beitrag stehen.
Ich bin 21 Jahre.
Mein leiblicher Vater verlangt von mir auch immer alle möglichen Nachweise...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Julia_A
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Sir Berry!
Dann werde ich mich gleich mal genauer in die Paragraphen einlesen!
Einen schönen Samstagabend noch :)

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Julia_A
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@TomRohwer
Zu deinem Kommentar fällt mir ehrlich gesagt nichts mehr ein.
Du siehst hier immerhin nur eine Seite, was ich oder meine Familie durch diesen Menschen alles durchmachen und ertragen musste, weißt du nicht!
Lass dich nicht von dem Wort bzw. der Bezeichung "Soldat" blenden.
Und unter "Einsatz seines Lebens" ist hier ganz sicher auch nix. Des Weiteren macht er dies FREIWILLIG, da er das Geld braucht um seine Schulden, die sich durch seinen ausschweifenden Lebensstil angehäuft haben, begleichen zu können.

Also auch von mir ganz ganz freundlich:
Wenn man keine Ahnung hat, einfach lieber mal nichts sagen!

Schönen Abend noch!


-- Editiert von Julia_A am 25.06.2017 17:37

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Julia_A
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@TomRohwer
Zu deinem Kommentar fällt mir ehrlich gesagt nichts mehr ein.
Du siehst hier immerhin nur eine Seite, was ich oder meine Familie durch diesen Menschen alles durchmachen und ertragen musste, weißt du nicht!
Lass dich nicht von dem Wort bzw. der Bezeichung "Soldat" blenden.
Und unter "Einsatz seines Lebens" ist hier ganz sicher auch nix. Des Weiteren macht er dies FREIWILLIG, da er das Geld braucht um seine Schulden, die durch seinen ausschweifende Lebensstil angefallen sind, begleichen zu können.

Also auch von mir ganz ganz freundlich:
Wenn man keine Ahnung hat, einfach lieber mal nichts sagen!

Schönen Abend noch!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Naja, immerhin hat TomRower auf die Meinung des BGH zu dieser Thematik hingewiesen - und die Wahrscheinlichkeit, dass ein örtliches Amtsgericht bei einem Unterhaltsprozess von der Meinung des BGH abweicht, dürfte extrem gering sein (und wenn doch, wird die nächste Instanz das wieder richten).
Der BGH sieht Auslandszuschläge eben als nicht voll Unterhalts-relevant an. Das mag einem möglicherweise nicht gefallen - ist aber eben so.
Trotzdem ist das ja nicht "nichts". Sie verraten ja nicht, was bislang bezahlt wird.
Falls mit "Nun bekomme ich die Hälfte des eigentlichen Unterhalts." gemeint war, dass nur die Hälfte des Mindestunterhalts gezahlt wurde, dann wird der Mindestunterhalt jetzt wohl jetzt mindestens voll fällig sein - für Sie also eine Verdoppelung.
Falls der Mindestunterhalt schon gezahlt wurde (oder sogar mehr) dürfte es bei einer Anrechnung des Auslandszuschlags zu 1/3-1/2 trotzdem immerhin 3 bis 4 Stufen in der Düsseldorfer Tabelle nach oben gehen, was grob über den Daumen 80-110€ im Monat mehr sind.
Von daher verstehe ich Ihren Unmut nicht ganz.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

In Ergänzung zu @ drkabo: Unterhalt ist kein Schmerzensgeld. Da geht es um was anderes. Und nur, weil ein Elternteil plötzlich Geld hat, heisst das noch nicht, dass da ein Automatismus des Teilens greift.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 26.06.2017 12:01

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Das Urteil regelt den nachehelichen Unterhalt, für den ganz andere Regeln gelten als für KU.

Hinzu kommt, dass es im KU Bereich nicht den Halbteilungsgrundsatz gibt.

Julia wird also ggf. worauf drkabo zu Recht hinweist, nicht vollumfänglich vom Mehrbetrag profitieren, sondern nur in anteiliger Höhe über die höhere Stufe der DDT.

Als Folge davon verbleibt der Großteil eh beim Pflichtigen.
1000 € mehr würden z.B. bei einer Gehaltssteigerung von 2700 auf 3700 nur zu einer U-Steigerung von knapp über 80 € führen. Ein Gleichlautendes Urteil bezogen auf KU würde ich daher nicht erwarten. Ich konnte auch in den Datenbanken nichts finden.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.822 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen