Angeklagt

20. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)
Angeklagt

Hallo,bekam heute ein Schreiben vom Amtsgericht weil meine Tochter 18 gegen mich geklagt habe.Habe seit Juni ihr weniger Uneterhalt bezahlt das heisst ,ich habe das voll KG abgezogen weil ich ja alleine für sie barunterhaltspflichtig bin.Jetzt fordert der Anwalt ca.seit Juni bis Oktober 800 Euro Nachzahlung,er meint das nur die Hälfte vom Kg verrechnet wird.Und dann rutsche ich auch noch ne Stufe höher was auch nicht sein kann.Die Klage ging jetzt erst mal ans Amgericht,der Anwalt schrie noch,der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils wird beantragt.Was heisst das alles,komme ich nicht drum rum,wird es gepfändet oder wird es erstmals bearbeitet.Zuguterletzt bekam ich eine Kenntnis und Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung von Prozesshilfe binnen 2 Wochen von der Klägerin.Sie soll mein Nettoeikommen angeben,was heisst das?Was soll ich jetzt tun,kuschen und zahlen oder auch einen Anwalt nehmen?Sie wohnt bei ihrerMutter und hat kein Ausbildungsplatz und geht nicht zur Schule und soll jetzt monatlich 380 Euro bezahlen.Bitte um Ratschläge ,danke Gruss Heidelberg

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Ich würde an deiner Stelle einen Fachanwalt für Familienrecht nehmen.

Ich glaube nicht dass sie rückwirkend was verlangen kann, wenn du keinen Unterhaltstitel hattest.
Denn grundsätzlich gibts Unterhalt nur ab anzeigen beim Unterhaltspflichtigen, rückwirkend gilt der Bedarf immer als bereits gedeckt.
Frag mal dann deinen Anwalt.

Aber was mich auch wundert, du schreibst sie ist 18, ist es nicht so dass du sowieso bis zum vollendeten 18ten Lebensjahr die Unterhalspflicht hast ?

Gruss
leinad

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#2
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Ab 18 bin ich bargeldunterhaltspflichtig aber auch meine Exfrau,ich verdiene ca 1900-2000 Euro und meine Ex 940 Euro netto,vom Anwalt aus muss ich den alleinige Bargeldunterhalt leisten mTochter und mein Sohn zuhause unterhalten muss.Desegen hab ich gemeint dass das gesamte Kindergeld vom Unterhalt abgezogen wird laut BGH,oder?

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ja, und das 18. Lebensjaht ist mit dem 18. geburtstag vollendet. Ab dem 18. Geburtstag beginnt ja schon das 19. Lebensjahr....

Wenn die Tochter rückwirkend Geld haben will, dann müßte sie den Unterhalt zumindest bereits ab Juni offiziell gefordert haben. Wenn sie dies hat, dann kann sie auch rückwirkend unterhalt einklagen.

Das der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zahlen soll ist eine Standardfloskel, die alle Anwälte formulieren. Die Formulierung ist aber überflüssig wie ein Kropf, weil über die Kosten sowieso von Amts wegen entscheiden wird. Die Kosten muß derjenige zahlen, der am Ende verliert.

Das mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist ebenfalls eine Standardfloskel. Das bedeutet nur, daß im Falle einer Verurteilung das Urteil auch vorläufig vollstreckt werden kann, also auch schon vor der Rechtskraft. Das hat nichts mit einem Versäumnisurteil zu tun. Diese Vollstreckung kann dann ggf. bis zur rechtskraft verhindert werden, wenn man eine Sicherheitsleistung erbringt. Das brauchgt dich aber im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht zu kümmern.


Wenn die Tochter die Klage mit Hilfe eines Anwalts betreibt, dann kann ich nur dringend empfehlen, ebenfalls einen Anwalt zu Rate zu ziehen!

Gruß Justice

-- Editiert von justice005 am 20.10.2006 13:22:04

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#5
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Eine Verhandlung gab es nicht,die Klage ist am 6 Oktober an das Amtsgericht eingegangen und das Amtsgericht schrieb nur:Seehr geehrter Herr...anliegend übersenden wir ihnen Doppel vom 5.10 2006 zurKenntnis-und Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe binnen 2 Wochen.Was heisst das denn?

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#6
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Wie begründet der Anwalt den Unterhaltsanspruch?
Welche Ausbildung bzw. welchen Schulbesuch gibt er an?
Du hast doch immer geschrieben,sie würde *nichts* machen!

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=67541


-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Was heisst das denn?


Das hießt, Sie können zu den Anträgen der Klägerin innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen.

Hierbei muß man unterscheiden: Ist die Klage an die Bedingung geknüpft, das prozesskostenhilfe gewährt wird? Oder ist die Klage in jedem Fall bereits rechtshängig?

Suchen Sie einen Anwalt auf !!

Alleine werden Sie das nicht hinkriegen! Und verpassen Sie bloß keine gerichtlich gesetzte Frist !!

Gruß Justice

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#8
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,das heisst das der

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#10
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Nochmal,das heisst das was der Anwalt bzw. meine Tochter fordert heisst nicht gleich das der Richter so entscheidet.Ich habe vergessen zu erwähnen das die Forderung seit Juni besteht ,da war aber die Forderung noch höher,das heisst es wurde überhaupt kein Kindergeld mit verrechnet und ich habe dann von mir aus 150 Euro weniger bezahlt,dann bekam ich 2 Wochen später nochmals einen Brief vom Anwalt das meine Tochter mich verklagt wenn ich diesen Betrag nicht zahlen würde.Heut kam dann erst der Brief das sie mich wirklich verklagt ,hatte gedacht sie hat es eingesehen das die Berrechnung falsch war weil 3 Monate nichts mehr kam.Da hab ich wohl falsch gedacht.Ich bedanke mich nochmals für eure Antworten.

Gruss Heidelberg

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#11
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Nochmal,das heisst das was der Anwalt bzw. meine Tochter fordert heisst nicht gleich das der Richter so entscheidet

Super:)
So langsam beginnst du zu verstehen!
Das ist nämlich einer der Gründe,warum es überhaupt Richter für solche Angelegenheiten gibt.

Wenn dir bisher keine Ausbildungsbescheinigung vorgelegt wurde,hattest du auch keine Veranlassung von einem Unterhaltsanspruch auszugehen!


-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#13
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke fur deine Antworten.Es ist ein Klageentwurf,sie beantragt erstmals Prozesshilfe.Die Einkommensnacheise von mir und meiner Ex und die schulische Bescheinigung liegen dem Anwalt seit Juni vor,er hat sie auch dem Amtsgericht mit der Klage zugesand.Sie geht aber seit August nicht mehr zur Schule.Es gibt kein Titel deshalb wollen sie einen Antrag stellen zur Ausfertigung.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke fur deine Antworten.Es ist ein Klageentwurf,sie beantragt erstmals Prozesshilfe.Die Einkommensnacheise von mir und meiner Ex und die schulische Bescheinigung liegen dem Anwalt seit Juni vor,er hat sie auch dem Amtsgericht mit der Klage zugesand.Sie geht aber seit August nicht mehr zur Schule.Es gibt kein Titel deshalb wollen sie einen Antrag stellen zur Ausfertigung.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Schreib zurück, daß du beantragst, den PKH-Antrag wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit abzulehnen.

Als Begründung führst du aus, daß die Tochter keine Ausbildung macht und keine Schule besucht und es daher eh kenen Unterhalt gibt.

Trotzdem bleibe ich dabei: Ein Anwalt ist immer der sicherste Weg!

Gruß Justice

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