Während einer Ehe erbt einer der beiden Ehegatten einen Geldbetrag x.
Die Eheleute haben annähernd zeitgleich zu gleichen Teilen eine Wohnimmobilie erworben und über Darlehen finanziert.
Der geerbte Betrag x wird vom begünstigten Ehegatten sofort zur teilsweisen Darlehenstilgung dieser Wohnimmobilie verwendet.
Im Laufe der Jahre sinkt der Verkehrswert dieser Immobilie erheblich (z.B. über 30%)
Meine Frage ist:
Wird im Falle einer Scheidung der Ehe bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs der gesamte geerbte Betrag x zum Anfangsvermögen des ursprünglich begünstigten Ehegatten gerechnet, oder wird die Minderung des Verkehrswertes der Immobilie bei der Berechnung seines Anfangsvermögens (ggf. prozentual) berücksichtigt.
Trägt also der ursprünglich begünstigte Ehegatte das wirtschaftliche Risiko seiner Investition (des Immobilienerwerbs)beim Zugewinnausgleich mit oder geht die Wertminderung allein zu Lasten des anderen Ehegatten?
Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Frage vorab: warum sollte eine Immobilie über 30% weniger wert sein?
Wenn dieser Wertverlust nur einem Partner zuzuschreiben wäre, würde ich sagen der Partner hätte evtl. ein Recht nur teilweise diese Last mitzutragen. Da aber gemeinsam gekauft worden ist, sieht es fast so aus, als ob der andere Partner die volle Last beim Zugewinnausgleich zu Tragen hat. (Ähnlich ungerecht wie der Fall, indem ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe geht, aber ihm kein negatives Anfangsvermögen berechnet wird.
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"NO WOMAN NO CRY"
Wer Anfang der 90ger Jahre Eigentumswohnungen erworben hat, wird heute z.T. mit erheblich geringeren Verkehrswerten dieser Immobilie konfrontiert.
Das führt dann bei der Ermittlung des Zugewinns zur erheblichen Benachteiligung des Ehegatten, der kein Anfangsvermögen hatte.
Manchmal hat es die Rechtsprechnung schon in sich.
Jedoch Danke für die Antwort.
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Der geerbte Geldbetrag X gehört zum Anfangsvermögen des einen Ehegatten.
Der Wertverlust der Wohnung wird beiden Ehegatten zu gleichen Teilen angerechnet.
Einen negativen Zugewinn gibt es allerdings nicht. Durch den Wertverlust kann der Zugewinn des Ehepartners, der nicht geerbt hat, maximal auf 0 gesenkt werden.
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