Absprache zu Unterhalt, mach ich mich strafbar?

20. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
John32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Absprache zu Unterhalt, mach ich mich strafbar?

Hallo liebe Mitglieder,

zum Unterhalt habe ich noch eine Frage. Mache ich mich strafbar, wenn nach einer Vereinbarung nicht der gesamte Satz gemäß Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird?

Mit meiner ehemaligen Partnerin habe ich eine Abmachung zum Unterhalt getroffen.
Die Gründe dafür schienen uns legitim. Dabei spielt die finanzielle Situation von uns beiden eine Rolle.

Mir ist nur nicht klar, ob ich mich damit strafbar mache und/oder bei Meinungsverschiedenheiten in Zukunft nicht doch rückwirkend die berechnete Summe überwiesen/eingefordert oder gepfändet werden müßte.

Wie gesagt. Es geht zunächst nicht um das Wohl des Kindes. Geld ist vorhanden.
Ich frage mich nur, ob mich rückwirkende Forderungen von Kind oder Mutter ereilen könnten. Für diesem Fall müßte ich ja doch zur Sicherheit Geld zur Seite legen.
Falls ich mich strafbar mache, steht das natürlich auch nochmal in einem ganz anderen Licht.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Wie die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtungen aufteilen, das geht niemanden etwas an. Zumindest solange nicht, wie sich die Eltern einig sind und keine staatliche Subvention erforderlich ist. Und so lange bleibt auch der Staatsanwalt aussen vor.

wirdwerden

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#2
 Von 
John32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das macht Sinn. Nur, was ist wenn sich der Umgang mal verschlechtert. So etwas komm leider im Interessenkonflikt schon mal vor.

Wenn dann die Ämter oder der Richter eingeschaltet werden, was entstehen dann für Konsequenzen?

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#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Rückwirkend kann nur Unterhalt gefordert werden, ab Inverzugsetzung.

Außerdem kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden.

Mit anderen Worten: ihr könnt vereinbaren, dass du weniger Unterhalt zahlst als die Sätze der Düsseldorfer Tabelle vorsehen. Das ist in keiner Weise strafbar !

Aber die Kindesmutter kann es sich jederzeit anders überlegen, und den "regulären" Unterhalt von dir verlangen. Dazu kann sie etwa Unterhaltsauskunft fordern und dann wird nach "Recht und Gesetz" die Zahlungshöhe ermittelt.

Solange ihr euch einig seid, gibt es keine Probleme.

-- Editiert von Marcus2009 am 20.10.2018 14:33

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#4
 Von 
John32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Und die Inverzugsetzung ist gegeben, wenn per Titel das Geld festgelegt ist, aber die Zahlung ausbleibt?

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von John32):
wenn per Titel das Geld festgelegt ist, aber die Zahlung ausbleibt?


dann Titel vollstrecken lassen.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#6
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von John32):
Und die Inverzugsetzung ist gegeben, wenn per Titel das Geld festgelegt ist, aber die Zahlung ausbleibt?


Nö.

Der Verzug wird im § 286 BGB geregelt. Auf deinen Fall angewandt, tritt der Verzug ein, sobald die Kindesmutter dich zur Zahlung von Kindesunterhalt auffordert, bzw. wenn sie Unterhaltsauskunft verlangt. Ab dem Zeitpunkt ist Unterhalt zu zahlen. Mit anderen Worten: der Anspruch auf vollen Unterhalt kann von heute auf morgen geltend gemacht werden. Ganz egal was ihr beiden Zausel anderslautend vereinbart haben mögt.

An den Gedanken, dass du irgendwann Unterhalt in voller Höhe zahlen musst, solltest du dich vielleicht schon mal gewöhnen.

Übrigens: auch die Kindesmutter hat wenigstens für die ersten drei Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Den kann sie ganz genauso geltend machen.

-- Editiert von Marcus2009 am 23.10.2018 07:54

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