Abänderungsklage?

15. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
imgcc2r
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abänderungsklage?

Hallo,

ich habe eine Jugendamtsurkunde, auf der der Unterhalt für meinen Sohn tituliert ist. Allerdings ohne Befristung. Nun wird mein Sohn 18. Kann ich den Unterhalt nur durch Abänderungsklage anpassen oder geht das auch außergerichtlich, wenn meine Ex bzw. mein Sohn da mitmacht? Außerdem ist bei der Unterhaltsberechnung bei Volljährigkeit immer die Rede davon, dass sich der Zahlbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ergibt. Ist da auch das bereinigte Nettoeinkommen gemeint?

Danke für Tipps.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

in der Tat sind ab Volljährigkeit des Kindes beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher errechnet sich der Bedarf des KIndes aus dem addierten Einkommen beider ELternteile. Außerdem wird das volle KiGe auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet.

Um eine Abänderung herbeizuführen, musst Du das volljährige Kind zur Herausgabe des Titels und zur (Teil)Verzichtserklärung auffordern. Kommt das Kind dem nicht nach, bleibt leider nur die Abänderungsklage.

Was macht denn das volljährige Kind?

LG nero

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#2
 Von 
imgcc2r
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also er geht noch bis August in die Schule. Dann beginnt er eine Ausbildung (630 € Netto Ausbildungsvergütung).

Danke.

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