Ab wann Unterhaltspflicht ohne Heirat

2. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
rodrago
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann Unterhaltspflicht ohne Heirat

Hi

Meine Freundin wohnt bei mir, arbeitet nicht und kümmert sich um meinen Haushalt.
Ab wann bin ich Ihr zu einem Unterhalt verpflichtet? Gibt es solche Regelungen, was muss man beachten?
WIr sind nicht verheiratet. Sie ist nicht bei mir gemeldet, aber die Nachbarn kennen uns.


Gruß

Rra

-- Editiert am 02.01.2010 19:31

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo rodrago,

Deine Freundin hat Dir ggü. keinen Unterhaltsapruch. Haushaltsführung hin oder wissende Nachbarn her.

Ein Unterhakltsanspruch ergibt sich erst nach Heirat.

Denn schaue hier: § 1601 BGB

Das trifft auf euch nicht zu.

LG Nero

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#2
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

ergänzend:

Oder, wenn sie ein Kind von dem TE bekommt :)

LG beijing

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"Beachten Sie auch die Rückseite dieses Postings!"

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#3
 Von 
rodrago
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

alles klar. Die Sache mit dem eheähnlichen Verhältnis kann einem nicht zum Strick werden? Partnerschaft oder so? Gibt es da nichts woher sie auf ein Mal Forderungen herleiten könnte?
Sie Haushalt geführt, er selbstständig...

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#4
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

@rodrago

Wie @Nero schon schrieb: Solange sie nicht bei Dir gemeldet ist, ihr nicht verheiratet seid, kein gemeinsames Kind mit Dir hat... ist nix zu holen.

LG beijing

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"Beachten Sie auch die Rückseite dieses Postings!"

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#5
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es besteht von Deiner Seite zwar keine gesetzliche Unterhaltspflicht, auf der anderen Seite wird spätestens nach einem Jahr Dein Einkommen bei der Beantragung von Sozialleistungen durch Deine Freundin berücksichtigt.

Sofern Du ein ausreichendes Einkommen hast, wird nach einem Jahr ein eventueller ALG II-Anspruch Deiner Freundin gestrichen (§ 7 Abs 3a SGB II ). In dem Fall kannst Du die Unterhaltsleistungen an Deine Freundin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Sollte Dein Freundin bei Dir wohnen, aber zum Zweck der weiteren Beziehung von Sozialleistungen unter einer anderen Anschrift gemeldet sein, so erfüllt das den Straftatbestand des Betruges.

Die bisherigen Antworten sind dennoch korrekt. Obwohl Deine Freundin unter den genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen hätte, hat sie dennoch ebenfalls keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch gegen Dich. Du bist also gesetzlich nicht zu Unterhalt verpflichtet, praktisch wirst Du aber Deiner Freundin "freiwillig" Unterhalt zahlen müssen.

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" "

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

@hh
In dem Fall kannst Du die Unterhaltsleistungen an Deine Freundin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.


Wovon Du leider nichts hättest, weil die Steuerrückerstattung als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft voll angerechnet wird.
Aber es geht dir ja nicht um Sozialleistungen.

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" Don`t feed trolls"

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#8
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Camper, hör endlich auf, deinen Blödsinn hier zu verbreiten.

Allein dieser Schmarrn...

quote:
Falls Deine Freundin Kindesunterhalt vom Vater bekommt, dann kann er den Unterhalt kürzen bzw. einstellen

Wo steht, dass die Freundin des TE ein Kind hat? Außerdem gilt dein völlig an der Sache vorbei zitierte Punkt 6. lediglich bei Ehegattenunterhalt. Du bist selbst zum Lesen zu b....
quote:
Sozialrechtlich kann ihr überhaupt nichts passieren, solange die Anschriften getrennt sind. Was sie nicht machen darf, ist zm Beispiel bei Ebay was bestellen und die Adresse des Freundes als Ihre Adresse angeben, wenn sie nicht ein c/o dazusetzt.

Deine Betrugsmasche hat nicht funktioniert, hast du das schon vergessen? Du bist vorbestraft!



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"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. :grins: "

-- Editiert am 03.01.2010 12:15

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#10
 Von 
rodrago
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, vielen Dank für Eure Antworten.
Wenn Sie sich im neuen Jahr bei mir anmeldet und wir im nächsten Jahr Schluß machen. Dann waren wir drei Jahre zusammen. Ich verdiene weiterhin gut. Sie müsste erst Mal zur Arge und dort Hilfe beantragen, zu diesem Zeitpunkt (nach dem wir Schluß gemacht haben) zum ersten Mal. Jetzt lebt sie nur von mir. Kann die Arge etwas von mir fordern? Gibt es tatsächlich Unterhalt oder Ansprüche erst ab Heirat und nicht aus einer Partnerschaft oder einem eheähnlichen Verhältnis?

Gruß
Ro

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""

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#11
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
Gibt es tatsächlich Unterhalt oder Ansprüche erst ab Heirat

Ja,
quote:
und nicht aus einer Partnerschaft oder einem eheähnlichen Verhältnis?

nein.

:)

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"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. :grins: "

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