21, Erstausbildung, eigene Wohnung

20. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
danritter
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
21, Erstausbildung, eigene Wohnung

Hallo,

ich, 21, zurzeit in meiner Erstausbildung, zweites Lehrjahr, möchte demnächst in eine eigene Wohnung ziehen. Ich wohne derzeit bei meinem Vater und dessen Frau in zweiter Ehe mit meiner 18-jährigen Schwester.
Meine Mutter wohnt mit ihrem Freund zusammen.

Generell besteht ein gutes Verhältnis zwischen allen Parteien und sowohl Vater als auch Mutter sind damit einverstanden, dass ich ausziehe. Ungeklärt aber ist zurzeit, was mir zustehen soll.

Mein Einkommen in der Ausbildung beträgt derzeit monatlich 666,15 Euro brutto, netto bleiben mir 497,83 Euro. Davon muss ich 95 Euro Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb monatlich zahlen.

Das Kindergeld für mich würde mir mein Vater auszahlen.

Die ungeklärte Frage ist nun: wieviel darüber hinaus würde mir rechtlich noch zustehen und wie würde dieser Betrag auf meinen Vater und meine Mutter aufgeteilt ?

Vielen Dank im voraus für die Antworten.

Gruss,
DanRitter





-- Editiert von danritter am 20.04.2008 15:59:58

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Als Azubi mit eigener Bude stehen dir monatlich 640,- einschl. Kindergeld und Nettoeinkommen zu.

Damit wäre dein Bedarf also gedeckt. Heißt - kein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern.

Sinnvoll wäre vielleicht, an den Ausbildungsort zu ziehen., um die Fahrtkosten zu senken oder mit Mum und Dad zu verhandeln, ob sie die Fahrtkosten vielleicht bis Ende der Ausbildung übernehmen.

-----------------
"gruß azrael"

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#2
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

dein Bedarf liegt bei 640€, die nach Abzug von eigenem Einkommen, Kindergeld, BAB anteilig von beiden Elternteilen getragen werden sollte/müssten...

Vorrangig zu bedienen sind z.B. bei deinem Vater deine 18-jährige (privilegierte??) Schwester und seine Frau, sollte sie ihren Bedarf nicht selbst decken können.

Sollte deine Schwester auch Kind deiner Mutter sein und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden, ist sie dir auch von ihrer Seite her vorrangig.

Beide Elternteile haben dir gegenüber einen Selbstbehalt von 1100€.

Schau mal hier:

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Sprich mit deinen Eltern, freiwillig zahlen Eltern nämlich gern.

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo,

quote:
netto bleiben mir 497,83 Euro.


Zuzüglich 154 EUR Kindergeld hast du also ein Einkommen in Höhe von 651,83 EUR.

Dein Bedarf liegt bei 640 EUR pro Monat. Damit wäre dein Bedarf eigentlich gedeckt.

Allerdings kann sich der Bedarf ggf. erhöhen, wenn die ortübliche Miete höher ausfällt als in den Bedarfssätzen veranschlagt.

Außerdem kann man sich über die Anrechnung der Fahrtkosten kontrovers 'unterhalten'.

Es gibt also genügend Konfliktstoff, um sich nun herrlich zu streiten! Rechtlich verbindlich kann dir hier wohl niemand sagen, ob dir über das Kindergeld hinaus noch etwas zustehen könnte oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe.

Aber da in deinem Fall Einvernehmen zu bestehen scheint, würde ich doch einfach anregen, dass du dich mit deinen Eltern VERNÜNFTIG darüber unterhältst, welchen Betrag du denn nun zum Leben wirklich benötigst.

Mach doch mal eine Aufstellung der zu erwartenden Ausgaben. Und wenn dann deine verfügbaren Mittel nicht ausreichen, dann kann man sich ja vielleicht z.B. darauf einigen, dass bis zum Abschluss deiner Ausbildung Mutter und Vater noch jeder 30 - 50 EUR p.m. zuzahlen - das dürfte deinen Eltern nicht sonderlich weh tun und du solltest mit diesen Mitteln bei sparsamer Haushaltsführung gut zurecht kommen.

Glaub mir, wenn es gelingt, diese Sache einvernehmlich zu regeln, dann ist das für ALLE Parteien von Vorteil ...

Grüße



-----------------
"Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!"


-- Editiert von Groellheimer am 20.04.2008 19:54:13

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

@Camper

quote:
Maximal bis zum Beginn des nächsten Lehrjahres,würde ich sagen. Dann kann er auch die Fahrtkosten von seinem kargen Azubi-Gehalt problemlos finanzieren.




VERMUTEST du mal Wieder? Dass sich beim Nettogehalt des Azubi Reichtümer auftun?

Das nächste (und letzte) Lehrjahr beginnt in drei Monaten. Ein Betrag von 95,- sollte bei zwei Elternteile finanzierbar sein... ;)

-----------------
"gruß azrael"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Ich sehe das wie Geroellheimer.

Dabei gehe ich davon aus, dass die Fahrtkosten als Mehrbedarf anerkannt werden, so dass Du selbst für Deinen Unterhalt 497,83€+154,00€-95€ = 556,83€ aufbringen könntest.

Die fehlen also 83,17€ zu dem Dir zustehenden Bedarf. Diesen Betrag müssen Deine Eltern gemeinsam entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse aufbringen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Wie kommt ihr eigentlich so geschlossen darauf dass ihm 640 Euro zustehen würden ?
Die DDT spricht nur von studierenden.
Ein Azubi ist kein studierender.

Meiner Meinung nach muß ein Azubi damit auskommen was er bekommt.
Wenn ihm das nicht reicht, kann er schonmal trainieren wie das reale Leben so als Arbeitnehmer ist, indem er jetzt schon mal Überstunden zum überleben klopft.

Gruss
leinad

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
k2laus
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 38x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Deswegen:

Unterhaltsanspruch der volljährigen Kinder
Stand 1.1.2008

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, Auszubildender/Schüler/Student, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt beträgt 640,- Euro (OLG-abhängig).


Und in Anmerkung 7 der DDT steht:

7.Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Und leinad, lass doch einfach mal deine ********en Sprüche. Nur weil DU schlechte Erfahrungen machst...

-----------------
"gruß azrael"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Den letzten Satz DDT 7 habe ich gar nicht gelesen.
Dann wünsch ich mal weiterhin fröhliches leistungsfähige Väter pressen.
Gott seis gedankt bin ich bald nicht mehr leistungsfähig. :sweat:

Gruss
leinad

-- Editiert von leinad am 21.04.2008 15:28:21

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#11
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Les NOCH mal richtig! Es ging hier nicht um *den Vater auspressen*, sondern dass eventuell BEIDE Elternteile - extra für DICH - Mama UND Papa! Sohnemann was zu den Fahrtkosten zusteuern. Endlich verstanden??? :augenroll:

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"gruß azrael"

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Mönsch Aze, es geht immer ums Prinzip.

Gruss
leinad

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ich bin nicht so ein Prinzipienreiter... :grins:

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"gruß azrael"

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