Hallo zusammen,
wenn nach Jahre/Jahrzehnte eine Geschschäftsbeziehung endet und der Kunde nun auf einmal die AGB's des Auftragsausführers bestreitet, obwohl er in der Vergangenheit trotz mehrfacher Bezugnahme auf die AGB's des Auftragsausführers sowie den Obligatorischen hinweisen in jeder Rechnung (mindestens 1 mal Mtl.) darauf Verwiesen wird, ist da nicht davon auszugehen das der Auftraggeber sich Stillschweigend mit den AGB's zufireden gibt?
Wenn nun nach dem ende der Geschäftsbeziehung die AGB's des Ausführer bestritten werden, weil man diese zu keiner Zeit Anerkannt hat, wie ist das Juristisch zu werten.
Im vorliegenden fall hat der Knd. 2 Mtl. Rechungen nacheinander nicht beglichen und die weitere Ausführung von Aufträgen wurde von der Zahlung der Rückstände sowie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht! Alle Fristen sind fruchtlos Verstrichen, erst als der RA mit Klage drohte kommt vom ex. Knd. durch seinen RA eine Aufrechnungserklärung, in der er den Aussergerichtlichen Vergleich bei 50% unter Aufhebung der Wechsleseitigen Ansprüche anbietet.
Aus meiner sicht schon deutlicher Betrug!
Zudem steht in den AGB's das Aufrechungen der Rechtskräftigkeit bedürfen, d.h. erst müssten diese auch mir Nachgewiesen werden, solche Pauschalbehauptungen lasse ich eben nicht gelten!
Daher bestreitet man nun meine AGB's, obwohl die Geschäftsbeziehung schon seit mitte der 80ziger besteht.
Ich würde gerne wissen welche wirkung meine AGB's hier entfallten, der ablehung im Nachhinein ist Moralisch Verwerverflich, aber wie ist es bei einem Prozess.
Zudem wurden die Angeblichen Aufrechungen nie in Rechnung gestellt und bezeihen sich auf Sachverhalte weit in der Vergangenheit, daher denke ich ist ohne eine Rechung keine Fälligkeit und auch kein Verzug möglich, wie kann es dann zu einen Aufrechnung oder gar einen nach meinen AGB's geforderten Rechtskräftigen Feststellung der gegenansprüche kommen?
Was sagen die experten dazu?
LG Dave
Welche AGB's?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ist das hier das Falsche Forum, oder gibt es keine Rechtlichen Anhaltspunkte?
Gruß Dave
> Aus meiner sicht schon deutlicher Betrug!
Das bloße Vertreten einer falschen Rechtsansicht ist noch kein Betrug. Es ist ja nicht klar, daß die Gegenseite sicher weiß, daß sie keinen Anspruch hat. Oder ist die Gegenseite Jurist?
> Ich würde gerne wissen welche wirkung meine AGB's hier entfallten
Ist die Gegenseite privat oder gewerblich?
Das kann sich entscheidend auf die Beantwortung von
> ist da nicht davon auszugehen das der Auftraggeber sich Stillschweigend mit den AGB's zufireden gibt
auswirken.
Ob AGB wirksam einbezogen wurden, ist jeweils im genauen Einzelfall zu prüfen.
Da wäre sicherlich der Rat eines Anwalts angeraten, der die Unterlagen (etwa die Gestaltung der AGB-Hinweise) genau prüfen kann.
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> Zudem steht in den AGB's das Aufrechungen der Rechtskräftigkeit bedürfen
Die Wirksamkeit der AGB wird ja gerade bestritten. Es wäre ein Zirkelschluß, wenn man das Bestreiten der Wirksamkeit der AGB damit abwehren könnte, daß das laut AGB ja gar nicht zulässig sei.
Hallo,
beide seiten entsprechen §14 BGB
.
Wie aber kann man AGB's über Jahre Anerkennen und mit keiner Silbe bestreiten und dann wenn die Geschäftsbeziehung Scheitert bzw. ende, das was Jahrelang gut war, deutlich nach Verzug plötzlich ablehnen.
Mein Persönlicher Vergleich:
Sie kaufen bei MickyMausMarkt ein Gerät nach dem Motto "Kaufe jetzt, zahle Später!"
Lassen wir die Fristen ausser acht, dann kommt auch ohne schriftliche Vereinbarung die AGB's des Verkäufers/Leistungsanbieters zum zug, oder?
Der Knd. lässt aber die Fälligkeit verfallen und kommt nach §284-286 BGB
in Verzug! Auf die Mahnung nimmt dieser auch keinen Bezug und lässt abermals alle Fristen Verfallen. Der MMM setzt jetzt das Inkasso ein und Plötzlich kommt eine Reaktion des Käufers/Leistungsempfängers der nun mitteilt das er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt weil er denkt das der MMM ihm das gerät wegen der Fehlenden VDE 0815 Prüfung hätte nicht Verkaufen dürfen und er Wünscht 10% Kürzung um die Sache Aussergerichtlich zu lösen.
Das Inkasso des MMM bezieht sich nun auf die AGB's des Leistungserbringers und erwartet die Gesamtsumme vom Schuldner!
Der aber lässt nun von seinem Anwalt mitteilen das er wegen der Fehlenden VDE 0815 Prüfung an dem bislang Fehlerfreien Produkt Schlaflose nächte hat und nun dern Aussergerichtlichen Vergleich zu 50% der Forderung unter aufrechnung der Wechselseitigen Ansprüche wünscht!
Ihr Inkasso lässt nicht Locker und verweist erneut auf die AGB's und die Haftungsklausel, man kann ja nun wirklichnichts dazu das der Verwender und Leistungsempfänger sich an dem Produkt derart ergözt, das er über seine Grenzen hinaus geht. Also hat der Leistungsempfänger als einziger die möglichkeit Abhilfe zu schaffen! Statt Einsicht oder Teilzahlungsangeboten, kommt der Leistungsempfänger und führt nun an das er wie schon geschildert die AGB's bestreitet und das die Fehlende VDE 0815 Prüfung wohl auch weitere Auswirkungen hat in dem es nicht der EMVU entspricht, denn sein Schwager in Australien hat, seit dem er das Gerät betreibt, kontinuierliche Migräne! Daher und auch unter der für seinen Anwalt getätigten Aufwendung, sieht er keine Chance mehr auf eine Lösung und der für ihn ergehende Schaden sei nun höher als die Gesamtforderung und somit wäre eine Gesamtaufrechnung mehr als Gerechtfertigt. Sollte ihr inkasso ihn nochmals Anschreiben, dann wird dieser ein Strafanzeige wegen nötigung veranlassen und seinerseits Schadenersatzansprüche geltend machen!
Die Beschreibung trifft ziemlich genau die Situation!
Was ist mit §263 StGB
, dürfte Zutreffend sein?
LG Dave
> Die Beschreibung trifft ziemlich genau die Situation
Nein, denn wenn das Gerät ohne die "VDE 0815 Prüfung" einen Mangel hat, kann der K den auch reklamieren - die Gewährleistung könnte der VK nicht qua AGB ausschließen oder beschränken.
Von daher ein schlechtes Beispiel, das auch gar nicht nötig ist, weil der Originalfall ja schon verständlich genug ist.
> Was ist mit §263 StGB
, dürfte Zutreffend sein?
Was an meiner ersten Antwort haben Sie denn nicht verstanden? Eine Betrugsabsicht ist überhaupt nirgends zu erkennen.
Richtig ist, daß im C2C die AGB des Auftragnehmers auch ohne explizite Zustimmung wirksam werden, von daher dürfte die Argumentation des Auftraggebers gerichtlich nicht durchsetzbar sein.
Hallo und danke für ihre Antwort.
Ich dachte weniger an die Gewährleistung oder an Garantieansprüche, wollte damit eigentlich nur den Nachträglichen akt der Ablehnung verdeutlichen, weil ich den eindruck hatte das dies nicht deutlich genug war, sorry.
Nach meiner Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, ist ein Eingehungsbetrug als unterfall des §263 StGB
denkbar, da sich durchaus der Verdacht ergibt, das der Leistungsnutzer schon bei Vertragsschluß nicht beabsichtigten seiner Verpflichtung nach zukommen! Ich dachte eigentlich das auch der §243 StGB
greift, dieser wird aber vom §263 übertumpft. War ein Kampf dem Staatsanwalt zu erklären das Geld aus einer Forderung nach StGB/StPO eine Bewegliche Sache darstellt und der §243 durchaus zutreffend ist. Aber google konnte überzeugen.
Ihr letzter Satz ist für mich enorm Wichtig!!!
Gibt es da auch irgend welche Rechtsgrundlagen, ich kann nichts direkt finden, oder gibt es Grundsatzurteile die dies belegen?
Dann hätte ich wieder Ruhige nächte und könnte bis zur Verhandlung durch Schalfen.
Vielleicht haben sie die gelegenheit mir etwas Konkretter "mit dem Zaunpfahl" auf die Sprünge zu helfen, ich wäre ihnen sehr Verbunden.
LG Dave
Hallo,
kann mir jemand Verraten auf welcher Rechtsgrundlage bei B2B Geschäften die AGB des Auftragnehmers gelten?
Gibt es etwas im AGBG das ich über sehen habe oder evtl. ein Urteil das dies Bestätigt?
Oder wird hier automatisch ein B2C Vertrag daraus (Auftragnehmer "B" Auftraggeber "C") evtl. eine Art Aldi prinzip, denn der Leistungsempfänger ist wie der Consumer einfach nur Kunde?
Wie läst sich das Manifestieren???
LG Dave
Und jetzt?
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