Hallo,
kann man trotz Krankengeldbezug eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden? Ich meine nur die formale Anmeldung.
Vielen Dank für Eure Unterstützung im Voraus
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Während Krankschreibung Freiberuflichkeit anmelden
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Na sicher. Nur hat man dann 2015 eine Menge Schreibarbeit für 2014, auch wenn man in dem Jahr noch gar nicht tätig war.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Es geht darum, bereits eine Steuernummer zu haben, um nach Beendigung der Krankschreibung direkt Umsätze zu generieren.
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quote:<hr size=1 noshade>kann man trotz Krankengeldbezug eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden? <hr size=1 noshade>
Klar.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Es geht darum, bereits eine Steuernummer zu haben Sie haben bereits eine Steuernummer - diese müßte Ihnen bereits vor Jahren vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt worden sein (so wie allen Einwohnern Deutschlands). Sofern Sie den Brief verlegt haben, müssen Sie die Nummer dort noch einmal anfordern. Das ist aber völlig unabhängig von der Freiberuflichkeit und natürlich auch von der Krankschreibung.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 01.11.2014 17:07
Da ich vor zwei Jahren aus gesundheitlich Gründen mich umorientieren musste, habe ich das auch durch gemacht.
Ein guter Rat, melde deine freiberufliche Tätigkeit erst im Jahr 2015, dann hast du wirklich weniger zu schreiben! Was die Steuernummer angeht, hat mein Vorredner recht. Sie haben bereits eine und die Anmeldung geht wirklich schnell von dannen.
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Guten Abend,
handelt es sich tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit gem. HGB? (Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten usw?)
Wenn das so ist, benötigen Sie keinen Gewerbeschein. Sie benötigen eine Steuernummer (nicht die persönliche Steuer-ID) für Umsatzsteuer.
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quote:<hr size=1 noshade>eine freiberufliche Tätigkeit gem. HGB? (Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten usw?) <hr size=1 noshade>
Völliger Unsinn, so etwas gibt es nicht.
Einzig die Katalogberufe gemäß § 18 EStG / § 1 PartGG und "ähnliche Berufe" unterliegen nicht der GwO sofern der gerwerbliche Anteil höchstens marginal oder gleich 0 ist.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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