Hallo zusammen,
ich möchte auf Plattformen wie Fiverr.com Dienstleistungen, wie Programmierarbeiten und Scripterstellung anbieten.
Zähle ich als Freiberufler und muss dadurch kein Gewerbe anmelden?
Hintergrund:
Ich möchte später eine Agentur mit den gleichen Dienstleistungen gründen. Allerdings möchte ich das Konzept erst einmal "ohne Risiko" testen und ein paar Kunden gewinnen.
Programmierer Freiberufler
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:
ich möchte auf Plattformen wie Fiverr.com Dienstleistungen, wie Programmierarbeiten und Scripterstellung anbieten.
Zähle ich als Freiberufler und muss dadurch kein Gewerbe anmelden?
Programmierer werden deutlich häufiger als Gewerbetreibende eingestuft denn als Freiberufler:
http://www.gewerbeanmeldung.de/gewerbe-anmelden/softwareentwickler
Zitat:Zitat:
Zähle ich als Freiberufler und muss dadurch kein Gewerbe anmelden?
Programmierer werden deutlich häufiger als Gewerbetreibende eingestuft denn als Freiberufler:
http://www.gewerbeanmeldung.de/gewerbe-anmelden/softwareentwickler
Vielen Dank für die Info.
Sollte ich nun sicherheitshalber ein Gewerbe anmelden oder gibt es eine Möglichkeit mit der genauen Tätigkeitsbeschreibung herauszufinden ob ich nun als Freiberufler arbeiten kann oder ein Gewerbe brauche?
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Die Abgrenzung zwischen Freiberufler und Gewerbe ist vor allem in den diversen onlineberufen über Plattformen wie fivr oder upwork meist schwer zu finden.
Weisst du bereits welchen Umsatz / Gewinn du circa anstrebst?
Bei einem Jahresgewinn von unter 24.500 € ist die Anmeldung des Gewerbes nicht unbedingt ein grosser Nachteil, da der wohl größte Vorteil des Freiberuflers die wegfallende Gewerbesteuer ist.
-- Editiert von fb471176-26 am 26.07.2017 21:15
Bauchgefühl, das nicht stimmen muss: offeriert jemand seine Dienstleistungen auf Plattformen wie Fiverr,
Tennerr usw. würde ich sagen, das sind Freiberufler, insbesondere wenn sie (wie die meisten wohl)
unter die Kleinunternehmerrgelung fallen. Wer selbst solch eine Plattform betreibt, da sollte schon eine Rechtsform wie UG oder GmbH dahinter stecken und dazu braucht es u.a. auch eine Gewerbeanmeldung. Doch wie gesagt,
reines Bauchgefühl. Ich würde mich bei der für Dich zuständigen IHK informieren.
ZitatBauchgefühl, das nicht stimmen muss: offeriert jemand seine Dienstleistungen auf Plattformen wie Fiverr, :
Tennerr usw. würde ich sagen, das sind Freiberufler,
Ob man Freiberufler ist oder nicht, bestimmt sich nicht nach der Nutzung der Plattform.
Die dafür relevante Entscheidungsinstanz ist unter dem Bezeichnugn "Finanzamt" bekannt.
Zitat:
Bei einem Jahresgewinn von unter 24.500 € ist die Anmeldung des Gewerbes nicht unbedingt ein grosser Nachteil, da der wohl größte Vorteil des Freiberuflers die wegfallende Gewerbesteuer ist.
Der Nachteil der Gewerbeanmeldung ist die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer - da werden mit wenigen Ausnahmen für Existenzgründer Mitgliedsbeiträge fällig.
ZitatBauchgefühl, das nicht stimmen muss: offeriert jemand seine Dienstleistungen auf Plattformen wie Fiverr, :
Tennerr usw. würde ich sagen, das sind Freiberufler, insbesondere wenn sie (wie die meisten wohl)
unter die Kleinunternehmerrgelung fallen.
Die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes hat überhaupt nichts mit der Frage "Gewerbe oder Freiberufler" zu tun.
Und das Anbieten der Leistung auf einer Plattform ebensowenig.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Programmierer – ähnlich einem Ingenieur – freiberuflich tätig sein können, solange sie keine Trivialsoftware herstellen.
Die früher maßgebliche Trennung zwischen Systemsoftware und Anwendungssoftware wurde aufgegeben. Auch künftig ist nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Diese setzt vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist.
Allein die Ausübung der Tätigkeit ohne breit fundierte Wissensbasis reicht für die Annahme freiberuflicher Tätigkeit im Bereich der "ähnlichen" Berufe nicht aus. Weist z. B. ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule verfügt und auf dem Gebiet der Qualitätssicherung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Ingenieurs hat, ist er gewerblich tätig. Selbst vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums genügen dem Anforderungsniveau freiberuflicher Tätigkeit nicht.Zur Begründung verweist der BFH darauf, dass die "Vergleichsberufe" ausübenden Personen gem. § 18 . Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz zum Erwerb ihrer tiefen und breit angelegten Kenntnisse eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten.
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