Nachhilfe freiberuflich, nicht scheinselbständig, wie anstellen?

23. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)
Nachhilfe freiberuflich, nicht scheinselbständig, wie anstellen?

Hallo!

Es geht um Freiberuflichkeit in geringfügigem Umfang - benötige ich bei weniger als 400€, die ich pro Monat erwirtschafte, die vier Auftraggeber, die ich benötigen soll, um Scheinselbständigkeit zu umgehen?
Das ist bei einem Stundenlohn von 15-20€ nicht einfach..

Danke!

-- Editiert von Moderator am 23.05.2018 15:29

-- Thema wurde verschoben am 23.05.2018 15:29

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27 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14003x hilfreich)

Flum, es geht hier nicht um Scheinselbständigkeit, sondern um die Frage, ob Du ein Gewerbe anmelden musst, und wie das zu händeln ist.

wirdwerden

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#2
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Oh, danke für den Hinweis.
Soweit ich weiß, arbeitete ich dann als Honorarkraft/freiberufliche Lehrerin. Wäre da eine Gewerbeanmeldung vorgesehen?
Wichtig wäre auch, ob/wie ich um die RV-Pflicht herumkomme.. Die Rentenversicherung hat mir meine Anfrage leider nur mit einer Informationsbroschüre beantwortet, der ich die Antwort auf meine Frage leider nicht entnehmen konnte.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Flum2):
die vier Auftraggeber, die ich benötigen soll,

Die Anzahl der Auftraggeber ist nicht wirklich relevant, wenn die anderen Faktoren nicht auch passen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort!

Das Ding ist, dass ich Studentin bin. Das heißt, die Krankenkasse erhält einkommensunabhängig monatlich eine Pauschale über ca. 100€ von mir, über die ich alleinig krankenversichert bin, solange ich den Studentenstatus habe, dh. idR nicht mehr als 20h/Woche arbeite. Mein Arbeitspensum liegt aktuell bei ca. 15h/Woche, also kein Problem.

Aktuell habe ich mehrere Minijobs, zusammen verdiene ich in diesem Monat ca. 600€ - daher die Freiberuflichkeitsidee. Den beim Minijob erlaubten Mehrverdienst habe ich bereits ausgereizt. Wenn ich auch diesen Monat noch mehr verdiene, werde ich sozialversicherungspflichtig.

Ich kann leider nicht einen der beiden zu einem regulären Werkstudentenjob umändern, da ich dann in diesem Job alleine mehr als 450€ verdienen müsste.
In dem einen Job schaffe ich das aber psychisch nicht (erkrankungsbedingt, interessiert aber bei Studenten ja niemanden) - in dem anderen kann man mich nicht in dem Umfang einsetzen. Bisher, vielleicht ändert sich das bald...
Ich wäre sofort dabei, könnten sich beide Arbeitgeber darauf einigen, mich gemeinsam als Werkstudentin einzustellen - aber soweit ich weiß, geht das rechtlich nicht, und wenn doch, wäre es zumindest unkonventionell, weiß nicht, ob man sich darauf einlassen würde.

Außerdem arbeite ich ab diesem Monat für ein anderes Nachhilfeinstitut (eines, bei dem man direkt zu den Schülern fährt) als Nachhilfelehrerin, Verdienst ca. 60€/Monat (könnte aber mehr werden...).

Und von den 450€ alleine pro Monat kann ich nicht leben, da ich nur von Arbeitseinkommen lebe.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von pleindespoir):
Der Stundenlohn spielt keine Rolle

Doch, dank Mindestlohn spielt der schon eine Rolle.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)


Hm, nein, ich überschreite die Stunden, die ich als Studentin arbeiten "darf", nicht. Im Wochenschnitt dürfen es 20 sein, während der vorlesungsfreien Zeit auch deutlich mehr. Ich liege damit bei 16, nachweislich. Im Grunde steht mein Studium damit natürlich stundentechnisch im Vordergrund, wenngleich bei mir die besondere Situation vorliegt, dass ich durch meine Erkrankungen nur zu 50% studierfähig bin, daher kann es durchaus sein, dass ich in einzelnen Monaten mehr arbeite als studiere. Danach hat aber auch bei 20h bisher niemand gefragt, da ich chronisch krank bin, würde ich im Bedarfsfall eine Klage riskieren.

Von 450€ kann ich leider unmöglich Krankenkasse, Miete, Nebenkosten, Essen, Rundfunkspaß und Semesterbeitrag bezahlen.

Mir war zugesichert worden, ich dürfe einen 450€-Job, für den ja grundsätzlich RV-Beiträge zu entrichten sind, zusätzlich zu einer geringfügigen Freiberuflichkeit ausüben (bis 400/450€). Leider konnte/wollte man mir aber keine Gesetzesgrundlage nennen, daher war ich skeptisch. Ist das also falsch?

Falls ja, werde ich meinen Auftraggeber sofort darüber in Kenntnis setzen, dass ich erst einen Monat später beginnen kann. Mit etwas Glück kann ich in dem einen Job bis dahin als Werkstudentin tätig werden. Ich werde von einem 13€-Lohn nicht noch 100% Sozialabgaben zahlen..

Als ich als Transkriptionistin gearbeitet habe, war ich ebenfalls freiberuflich tätig, mir wurde seitens des Auftraggebers gesagt, eine Gewerbeanmeldung sei nicht vorgesehen.

Ich zahle dann doppelt GEZ, obwohl meine Arbeitsstätte bei meinem Arbeitgeber oder in meiner Wohnung liegt, für die ich eh bleche? Befreit werde ich ohne BaföG ja eh nicht.

Selbständigkeit lohnt sich bei meinem Lohn nicht wirklich. Um die hohen RV-Beiträge reinzukriegen, müsste ich so viel arbeiten, dass ich aus der studentischen Krankenversicherung rausfalle. Und das wäre der finanzielle GAU, denn dann müsste ich, um die KV-Kosten reinzukriegen, wiederum so viel arbeiten, dass ich nebenher nicht mehr sinnvoll studieren kann. Sonst würde ich wahrscheinlich mehr Geld an diverse Sozialversicherungsträger verschenken, als ich verdiene, das ist mir zum Glück schon klar.

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#13
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Fraglich ist, ob man mich kurzfristig anstellen würde. In der Nachhilfe wäre das ja auch eher unkonventionell.

Zumal ich bei diesem Arbeitgeber ja ohnehin eher langfristig und hoffentlich als Werkstudentin tätig werden kann, der andere, bei dem ich gerade anfangen möchte, hat ausdrücklich mitgeteilt, dass er nur auf Honorarbasis "beschäftigt". Da dieser mein erster Schüler ist, müsste ich ansonsten wohl gleich wieder gehen...

Mit einer geringfügigen und einer kurzfristigen Beschäftigung hätte ich, soweit ich weiß, so wurde es letztes Jahr bei mir gehandhabt, auch in beiden Steuerklasse I. Wäre also nicht so dramatisch.

Dass ich gleich doppelt Rundfunkbeitrag bezahlen soll, weil ich als Honorarkraft für ein Institut tätig bin, bei dem ich zu den Schülern nach Hause fahre und monatlich 300€ verdiene, kann ich mir bei allen mir bekannten widersinnigen Rundfunkbeitragsregelungen nicht vorstellen. Habe auch nichts dazu im Netz gefunden. Was ist denn die Grundlage dafür?

Danke

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#15
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Ja, Gewerbe werde ich dann sicher nicht anmelden. Ich habe zwar nicht mal einen Führerschein, wollte den aber bald erlangen, oder hinterher wird noch das Auto meines Freundes rundfunkbeitragspflichtig... ne, es reicht mir wirklich, dass ich unterhalb des Existenzminimums überhaupt einen Rundfunkbeitrag zahle. Bevor doppelt, lasse ich lieber auch die Lehrtätigkeit bleiben.
Aber ich kann das ja erst einmal freiberuflich ausüben. Vorausgesetzt, ich kann bzgl der Rentenversicherungsbefreiung sichergehen.

-- Editiert von Flum2 am 24.05.2018 13:01

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#16
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Ja, Gewerbe werde ich dann sicher nicht anmelden. Ich habe zwar nicht mal einen Führerschein, wollte den aber bald erlangen, oder hinterher wird noch das Auto meines Freundes rundfunkbeitragspflichtig... ne, es reicht mir wirklich, dass ich unterhalb des Existenzminimums überhaupt einen Rundfunkbeitrag zahle. Bevor doppelt, lasse ich lieber auch die Lehrtätigkeit bleiben.
Aber ich kann das ja erst einmal freiberuflich ausüben. Vorausgesetzt, ich kann bzgl der Rentenversicherungsbefreiung sichergehen.

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#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zunächst mal: nicht jede Nachhilfe-Lehr-Tätigkeit ist freiberuflich, sie kann durchaus auch als Gewerbe eingestuft werden, dann ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, mit allem was dranhängt:

Nicht jede unterrichtende Tätigkeit ist steuerlich freiberuflich. Nach der Rechtsprechung ist Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Auch die nebenberufliche Lehrtätigkeit wird hier zugeordnet, wenn sie sich ohne Schwierigkeiten von der Haupttätigkeit trennen lässt.

Der Unterricht kann der Rechtsprechung zufolge auch - wie beim Nachhilfeunterricht - individuell erteilt werden. Die Wissensvermittlung muss aber auch dann abstrakt und nicht konkret auf persönliche Probleme des Unterrichteten hin erfolgen. Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse nicht auf Grund eines allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit.

Nachhilfe orientiert sich in der Regel an Lehrplänen, Prüfungsvorbereitungen erfüllen diese Anforderung vollständig.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2014

Zitat (von Flum2):
Hallo!

Es geht um Freiberuflichkeit in geringfügigem Umfang - benötige ich bei weniger als 400€, die ich pro Monat erwirtschafte, die vier Auftraggeber, die ich benötigen soll, um Scheinselbständigkeit zu umgehen?
Das ist bei einem Stundenlohn von 15-20€ nicht einfach..

"Scheinselbständigkeit" dürfte hier kein Problem sein, Nachhilfelehrer sind typischerweise gerade nicht von den Auftraggebern angestellt, sondern werden fallweise beauftragt. Sie unterliegen nicht den Weisungen des Auftraggebers, sondern führen ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und nach eigener Gestaltungsmacht aus. Sie benutzen auch keine Werkzeuge oder Arbeitsmaterialien, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Die Frage ist also vor allem: freiberuflich oder Gewerbe?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)


Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Sehr gut zu wissen, dass Scheinselbständigkeit wohl kein Problem darstellt.

Bei einem der Institute arbeite ich ja tatsächlich innerhalb von deren Räumlichkeiten, ich unterliege auch Weisungen. Aber! Das ist bisher im Minijob geregelt, sollte dann wohl auch so bleiben.

Bei dem anderen Nachhilfeunternehmen werden mir Themen genannt, die ich
Ergäbe sich daraus, dass ich ein Gewerbe anmelde, eine Änderung bzgl. der Rentenversicherungspflicht? Bin ich auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn es sich dann nicht um eine Lehr-, sondern eine beratende Tätigkeit handelt? Falls ich mehr als 400€ monatlich verdienen könnte, ohne knapp 20% RV-Beiträge zu zahlen, würde ich mir auch um den Rundfunkbeitrag keine Gedanken machen. Und Steuern wären bei dem Einkommen wohl das kleinste Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Sehr gut zu wissen, dass Scheinselbständigkeit wohl kein Problem darstellt.

Bei einem der Institute arbeite ich ja tatsächlich innerhalb von deren Räumlichkeiten, ich unterliege auch Weisungen. Aber! Das ist bisher im Minijob geregelt, sollte dann wohl auch so bleiben.

Bei dem anderen Nachhilfeunternehmen werden mir Themen genannt, die ich durcharbeiten soll, basierend auf den Schwächen des Schülers. Das röche nach Gewerbe, oder?

Ergäbe sich daraus, dass ich ein Gewerbe anmelde, eine Änderung bzgl. der Rentenversicherungspflicht? Bin ich auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn es sich dann nicht um eine Lehr-, sondern eine beratende Tätigkeit handelt? Falls ich mehr als 400€ monatlich verdienen könnte, ohne knapp 20% RV-Beiträge zu zahlen, würde ich mir auch um den Rundfunkbeitrag keine Gedanken machen. Und Steuern wären bei dem Einkommen wohl das kleinste Problem.

0x Hilfreiche Antwort




#23
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Ja. Meine Hoffnung war, dass ich unter die Geringfügigkeitsgrenze falle, die bei 400€ liegt, so dass ich keine RV-Beiträge leisten muss. Andernfalls ist das selbstverständlich nicht mehr rentabel für mich. 20% meines Einkommens, bestenfalls noch eine entsprechende Pauschale, abzugeben, während ich als Studentin bereits für mein Einkommen erhöhte Krankenkassenbeiträge zahle, käme natürlich nicht in Betracht.
Wobei es ein riskantes Unterfangen darstellt, die Freiberuflichkeit einfach zu starten, insbesondere bei Ausübung eines Minijobs, da der ja bereits eine geringfügige Beschäftigung darstellt, die sich ggf. mit einer "geringfügigen Freiberuflichkeit" beißt. Hinterher verlangt man rückwirkend horrende Summen von mir.
Ich kann kommende Woche meinen ersten Schüler freiberuflich unterrichten. Sollte ich besser einen Rückzieher machen, bevor man monatlich 600€ abkassieren will (der Betrag, von dem ich lebe...)?
Man merkt, ich bin da noch zwiegespalten... und eine gute Rechtsberatung kann ich mir eben nicht leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Flum2):
Ergäbe sich daraus, dass ich ein Gewerbe anmelde, eine Änderung bzgl. der Rentenversicherungspflicht? Bin ich auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn es sich dann nicht um eine Lehr-, sondern eine beratende Tätigkeit handelt?

Gewerbliche Tätigkeit an sich begründet überhaupt keine Rentenversicherungspflicht.
Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer unterliegen der Rentenversicherungspflicht, z.B. über ein Versorgungswerk (Handwerk) oder die Künstlersozialkasse KSK (Künstler, Publizisten, freiberufliche Lehrer). Die zahlt außerdem auch den "Arbeitgeber-Anteil" zur Krankenversicherung.

Da ist es dann wieder wichtig, ob die Tätigkeit als freiberuflich eingestuft wird.

Allerdings setzt die Sozialversicherung in der KSK ein bestimmtes Mindesteinkommen voraus. Und außerdem: man kann nur einmal in der Gesetzlichen Sozialversicherung versichert sein.

Beispiel: jemand ist angestellt beschäftigt und in dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, und gleichzeitig freiberuflicher Publizist oder Lehrer und hat dadurch auch ein Einkommen, das für sich genommen die Pflichtversicherung in der KSK bewirkt.
Dann wird geguckt, wo auf's Jahr gerechnet mehr verdient wird, und dort findet dann die gesamte Sozialversicherung statt.
Also z.B.:
angestellt teilzeit als Bibliothekar, sozialversicherungspflichtiges Einkommen 18.000 Euro/Jahr
freiberuflich parallel dazu tätig als Publizist, Einkommen 17.000 Euro/Jahr.

17.000 Euro/Jahr bedeutet: die Grenze zur Pflichtversicherung in der KSK wird überschritten.

Da aber im angestellten Job als Bibliothekar mehr verdient wird, findet die Sozialversicherung über diese Tätigkeit statt, und die 17.000 Euro aus Publizistentätigkeit werden als Einkommen dazu gerechnet, so daß sich der Sozialversicherungsbeitrag aus einem Einkommen von 35.000 Euro/Jahr errechnet (18.000 + 17.000 Euro).

In dem Punkt kann man sich von jedem möglicherweise zuständigen Renten- oder Sozialversicherungsträger beraten lassen.

-- Editiert von eh1960 am 26.05.2018 00:14

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort



#27
 Von 
amz597919-86
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin kein RA/in aber ich habe als Freelancer in diversen Bereichen von 2004 bis heute gearbeitet.

Seit 2018 habe ich diverse Projekte überprüfen lassen. Bisher hat die DRV/ Clearingstelle immer eine sog. Scheinselbstständigkeit festgestellt.
Immer und ausschliesslich zum Nachteil des Auftraggebers.
Die Problematik ist bekannt.
Die VGSD kritisiert das seit Jahren.

Laut DRV sind v.a. folgende Kriterien maßgeblich dafür verantwortlich ob man scheinselbstständig war bzw. ist.
1. Fester Arbeitsplatz
2. Feste Arbeitszeiten
3. Weisungsgebunden

Jeder Fall ist anders und logisch ist es nicht immer. Selbst wenn die DRV eine Sch.selbstst. feststellt, kann das Sozialgericht anderer Meinung sein.

Zur Nachhilfe:
Bücher etc. stellt in der Regel der Schüler/in.
Es ist ziemlich unwahrscheinliich, dass ein Nachhilfelehrer/in die Schulbücher kauft, die der Schüler/in im Unterricht verwendet.
1. i.d.R. beim Schüler oder im Nachhilfe-Institur; (wegen CoVid immer wieder HomeOffice)
Das entscheiden normalerweise die Eltern/ das Institut. Die Wahl hat nicht der Lehrer/in.
2. Auch hier sind die Unterrichtszeiten fix, v.a. in einem Nachhilfeinstitut mit mehreren Schülern/innen oder in Blockveranstaltungen.
3. Auch ist der Lehrer/ in weisungsgebunden.
> Kontrolle der Hausaufgaben
> Besprechung der letzten Prüfung
> Vorbereitung für die nächste Prüfung

Last but not least Beispiele von Scheinselbstständigkeit, die die DRV bei mir festgestellt hat:
(1) Auftraggeber hat mir eine Kundenliste mit Adressen gegeben. Ich musste in einem Monat alle 200 Kunden besuchen. 10 pro Tag. Ziel Vorstellung neuer Produkte.
(2) Auftraggeber hat mich beauftragt im Büro x mit seinem Computer zu arbeiten. Feste Arbeitszeiten (8-17:00) mit festen Pausen. Aufgabe eingehende Emails beantworten und eingehende Anrufe beantworten.

Ich wüsste nicht, warum ein Nachhilfelehrer normalerweise nicht scheinselbstständig ist.
Die Frage ist, wo die DRV die Grenze zieht.

0x Hilfreiche Antwort

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