Minijob + geringfügige Freiberuflichkeit, was ist zu beachten? (Studentin)

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)
Minijob + geringfügige Freiberuflichkeit, was ist zu beachten? (Studentin)

Hallo,

vielleicht mag mir jemand bei der Ordnung meiner (künftigen) Jobs helfen.
Leider ist die Konsultation eines Fachmanns für mich unerschwinglich.
Danke!

Also, ich bin Studentin, auch studentisch krankenversichert (100€/Monat).

Um eine Einzahlung in die Rentenversicherung möchte ich mich drücken, wie es irgend geht.
Belehrungen bitte unterlassen; die negativen Konsequenzen, wenn ich heute aufgrund meines extrem geringen Einkommens mein Studium abbreche, sind in Anbetracht der darauf folgenden Nichtdurchführung einer Ausbildung deutlich erheblicher, als wenn ich ein oder zwei Jahre nicht in die RV einzahle. BaföG-Empfänger müssen auch nichts einzahlen, und obwohl mir der Höchstsatz zusteht, bin ich eines Beantragungsfehlers meinerseits wegen nun auf Arbeit als nebst Waisenrente, die ebenfalls bald wegfällt, einzige Geldquelle angewiesen. Mich interessieren nur die rechtlichen Grundlagen.

Also, ich würde gerne folgendermaßen arbeiten:
450€-Job (max. 2 Monate/Jahr 450€ überschreitend, +Wochenend-/Nachtzuschläge, die zusätzllich verdienbar sind)
450€-Tätigkeit als freiberufliche Nachhilfelehrerin (vielleicht auch (zusätzlich) Lektorin, Korrektorin, Texterin o.ä.), die in ihrer Geringfügigkeit nicht rentenversicherungspflichtig sein soll - es soll selbstverständlich pingelig darauf geachtet werden, die 450€ nicht zu überschreiten, um eine Versicherungspflicht zu verhindern.
Die Gesamtarbeitszeit pro Woche beträgt damit ca. 18h, im Minijob alleine gut 10.

Gilt diese "Befreiung" auch bei der parallelen Ausübung einer geringfügigen angestellten Tätigkeit, eines Minijobs? Oder bin ich dann zur Leistung anderweitiger Abgaben gezwungen?

Zudem wüsste ich gerne, wie es mit der Scheinselbständigkeit aussieht.
Mein Arbeitgeber, der mich aktuell im Minijob beschäftigt und nun vielleicht in die Freiberuflichkeit überführen möchte, sagt, ich benötigte drei weitere Auftrag-/Arbeitgeber (!), sonst ginge ich als scheinselbständig durch. Drei weitere Arbeitgeber bei einem guten Stundenlohn und einem Monatsmaximum von 450€? Dh. ich könnte bei einem Nachhilfeinstitut vielleicht zwei Nachhilfekinder bzw. -kurse haben - wenn überhaupt. Dafür stellt mich keiner ein. Gelten für geringfügig freiberuflich Tätige andere Regeln?
Und wie sieht das aus, wenn ich privat, z.B. online Nachhilfe gebe? Gilt da ein Schüler als ein Auftrag-/Arbeitgeber?

Mit der eventuell zusätzlichen Ausübung kurzfristiger Tätigkeiten beißt sich das nicht, oder? Es gibt also keine Kürzung der aktuell 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr, oder?

Ergänzung: sehe ich das überhaupt richtig, dass ich als Honorarkraft als freiberuflich eingestuft werde?

Vielen Dank!

Flum

-- Editiert von Flum2 am 10.01.2018 16:15

-- Editiert von Moderator am 11.01.2018 12:05

-- Thema wurde verschoben am 11.01.2018 12:05

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Soll die doppelte Aufführung der 450-Euro-Jobs bedeuten, Sie wollen zwei davon machen? Das geht schon mal gar nicht (zumindest wenn man dabei kumuliert mehr als 450 Euro verdient).
Gelten für geringfügig freiberuflich Tätige andere Regeln? Es gibt überhaupt keine "geringfügige Freiberuflichkeit".

-- Editiert von muemmel am 10.01.2018 16:21

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Die Rentenversicherung hatte mir mitgeteilt, dass ich 450€ monatlich ohne Abgaben verdienen könne, zusätzlich zu einem Job. Die Frage ist, ob das auch zusätzlich zu einer Angestelltentätigkeit auf Minijobbasis geht.
Andernfalls würde das ja bedeuten, dass ich auch als nur im Minijob Tätige bei allem, was über den Verdienst hinausgeht, 20% meines Einkommens abdrücken müsste.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Ach so, wenn jemand anderweitige Tipps haben sollte, möge er sie mir bitte mitteilen. Mir ist es wichtig, das größtmögliche Netto rauszuholen und nebenbei noch studieren zu können, dh. möglichst auch die 20h/Woche nicht zu überschreiten. Da ich Schulden habe und weitere zwei Jahre so leben müssen werde, sollte schon mehr als der ALG II-Satz übrigbleiben...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6502x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Na gut, aber wohin wende ich mich dann? Sozialrecht?
Einem regulären Job kann ich als Studentin ja gar nicht nachgehen, wenn es nebenher noch einen Minijob geben soll. Damit käme ich über die 20h, über denen ich dann in der SV nicht mehr als Studentin durchginge, außerdem wäre da wohl nicht mehr an Studieren zu denken...

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#6
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Schade, weiß niemand Rat? :)

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Deine Krankversicherung als Studi ist verbilligt solange die "hauptberuflich" studierst. Da zählt Einkommen, Zeiteinsatz und Nachhaltigkeit. Die Kassen prüfen das aber nicht vorher, sondern eher "hinterher". Denen ist egal ob die das noch in angestellt und selbständig trennst. Die schauen sich deine Einkommensteuererklärung an und rechnen dann die Stunden runter.

https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/Existenzgruendung/downloads/2988206/9189c4a22be94863de9fa8774057a3e3/Nebenberufliche-Selbstaendigkeit-fuer-Studenten-data.pdf

Soweit ich das richtig lese. bist du drüber und fliegst so aus der Krankenversicherung für Studenten. Daher lohnt der zweite Job so nicht.

Alternativ würde ich schneller studieren und weniger arbeiten. Nofalls auf Kredit. Was ist mit "Eltern "oder "Bafög" oder "Stipendium"


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#8
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Na ja, so einfach hat die Krankenkasse es mit dem Rausschmiss aus der studentischen KV ja auch nicht.
Soweit ich weiß, gibt es zwar auch eine Einkommensgrenze, die ist aber für mich utopisch hoch - 2000+ brutto. Familienversicherung ist für mich eh kein Thema, da ich 26 bin.

Mit 405 bzw. 450€ alleine komme ich natürlich nicht klar, ich benötige alleine für meine fixen Kosten inkl. Krankenversicherung bereits ca. 700€, ohne dass noch Einsparpotenzial gegeben wäre. Dazu kommen variable Kosten wie Essen, Kleidung, Medikamente, studentische Spontanausgaben, ggf. Exkursionen und als am Hintern der Welt wohnhafter Student auch Spritkosten...

Wollte die KK mir Stress machen, weil ich zu viel verdiene und damit angeblich zu viel arbeite, würde ich eine Klage in Erwägung ziehen. Ich kann nachweisen, dass ich einen guten Stundenlohn erhalte, zumindest in der Nachhilfe. Dafür den Mindestlohn im Callcenter, im Schnitt bin ich dann aber noch immer über Studentendurchschnitt. Ungeachtet dessen, dass ich inkl. kurzfristiger Beschäftigung, der ich während des Semesters zusätzlich zu den 20h/Woche nachgehen darf, sowie Mehrarbeit in den Semesterferien sogar durchgängig in Vollzeit beschäftigt sein dürfte, nur eben mit unterschiedlichen Verträgen. Es gibt Mittel und Wege, aber man muss aufpassen. Für mich nur keine Option, weil ich selbst bei Teilzeitjob neben Studium nervlich völlig kaputt bin und nicht noch mehr arbeiten will.

Eltern, Stipendien und BaföG kann ich natürlich bereits streichen. Eltern arm/tot, BaföG aus o.g. Grund weggefallen, Stipendien im siebten Semester wohl eher nicht mehr. War eben ein Fehler, krank das Studium zu beginnen.

Du meintest wahrscheinlich die Familienversicherung, oder? Das ist für viele andere Studenten ein Thema, bei mir aber irrelevant.
Trotzdem danke für deinen Hinweis.

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Soll die doppelte Aufführung der 450-Euro-Jobs bedeuten, Sie wollen zwei davon machen? Das geht schon mal gar nicht (zumindest wenn man dabei kumuliert mehr als 450 Euro verdient).
Gelten für geringfügig freiberuflich Tätige andere Regeln? Es gibt überhaupt keine "geringfügige Freiberuflichkeit".

-- Editiert von muemmel am 10.01.2018 16:21


Das sehe ich bis jetzt noch als das größte Problem. Liegen Sie denn mit den beiden Minijobs über den 450€ im Monat, zusammengerechnet? Das ist das wichtige, denn wenn Sie rüberkommen, werden BEIDE Jobs sozialversicherungspflichtig.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Das war ja die Frage, ob die von der Rentenversicherung erwähtne Option auch für diejenigen gilt, die bereits einem 450€-Job nachgehen. Wie gesagt, von 450€ alleine kann ich nicht leben ;) Bin noch mit Rechnen beschäftigt, wie ich am wenigsten in die RV einzahle, eine wirklich gute Lösung fand ich bis jetzt nicht, aber eine tolerable. Vom Mindestlohnjob 10% abdrücken, dafür in einem unterfordernden, anstrengenden Job mehr als die Hälfte der Zeit arbeiten, oder lieber 20% meines Einkommens bei der unsicheren Nachhilfe für die RV aufwenden?

Wer noch Nischen kennt, kann sich gerne melden ;)

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